Blindleistungwertanpassung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blindleistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blindleistung “nur” dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom transportiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann “versickert” er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungskapazität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein stromerzeugendes Unternehmen seine Blindleistungswerte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbetreiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blindleistungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbesondere durch Kompensationsanlagen erbringen muss, tendenziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbetreiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundesnetzagentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19-091) entschied. Hier hatte der Netzbetreiber nämlich dem Projektierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraftanlagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Konditionen für die Blindleistungsvorgaben angeboten wie in den Ursprungsverträgen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durchzusetzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagenbetreiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich installierte die Betreiberin zwar eine kostspielige Blindleistungskompensationseinrichtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleichzeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchsverfügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspeisevertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich vereinbarten Kündigungs- bzw. Verlängerungsfristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals vereinbarte Blingsleistungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefallenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbständigen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagenersatz ist kein Kündigungsgrund. Laufende Verträge sind trotzdem einzuhalten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umweltschutz ist Flächenverbrauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich “verbraucht”. Vielmehr werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Zwar ist der Flächenverbrauch seit der Jahrtausendwende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurückgegangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Nettozuwachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneuerbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energiepflanzen, was aber kein Flächenverbrauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photovoltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennenswerten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombination von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombination von Nutzungen den Flächenverbrauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entstehende “Überdachung” einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächenverbrauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflächenanlagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großparkplätzen nicht als Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als “bauliche Anlagen” eingestuft, die primär anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus Sonnenenergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflächenanlagen unterliegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größenbeschränkung wie sie für Freiflächenanlagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorgesehen ist. Auch das Genehmigungsverfahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflächenanlagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|

Industriestromverträge und Corona

In der Branche wird diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Industrieunternehmen vereinbarte Strommengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hintergrund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Stromverbrauch deutlich zurückgegangen ist.

Noch verhältnismäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unternehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allgemeinverfügung eines Bundeslandes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entsprechende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenommenen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Industrieunternehmen dürfen ja regelmäßig weiterproduzieren. Es fehlt ihnen “nur” an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur “echten” Unmöglichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungspflicht des Industrieunternehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Zahlungspflicht nicht entfällt, differenziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungsverweigerungsrecht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausgegangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungspflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allenfalls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwendeten und wenig beachteten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|