Blind­leis­tung­wert­an­passung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blind­leistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blind­leistung „nur“ dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom trans­por­tiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann „versi­ckert“ er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungs­ka­pa­zität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein strom­erzeu­gendes Unter­nehmen seine Blind­leis­tungs­werte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbe­treiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blind­leis­tungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbe­sondere durch Kompen­sa­ti­ons­an­lagen erbringen muss, tenden­ziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbe­treiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundes­netz­agentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19–091) entschied. Hier hatte der Netzbe­treiber nämlich dem Projek­tierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraft­an­lagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Kondi­tionen für die Blind­leis­tungs­vor­gaben angeboten wie in den Ursprungs­ver­trägen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durch­zu­setzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagen­be­treiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich instal­lierte die Betrei­berin zwar eine kostspielige Blind­leis­tungs­kom­pen­sa­ti­ons­ein­richtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleich­zeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchs­ver­fügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspei­se­vertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich verein­barten Kündi­gungs- bzw. Verlän­ge­rungs­fristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals verein­barte Blings­leis­tungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefal­lenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbstän­digen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagen­ersatz ist kein Kündi­gungs­grund. Laufende Verträge sind trotzdem einzu­halten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|

Indus­trie­strom­ver­träge und Corona

In der Branche wird disku­tiert, ob und unter welchen Bedin­gungen Indus­trie­un­ter­nehmen verein­barte Strom­mengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hinter­grund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Strom­ver­brauch deutlich zurück­ge­gangen ist.

Noch verhält­nis­mäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unter­nehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allge­mein­ver­fügung eines Bundes­landes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entspre­chende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenom­menen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Indus­trie­un­ter­nehmen dürfen ja regel­mäßig weiter­pro­du­zieren. Es fehlt ihnen „nur“ an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur „echten“ Unmög­lichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungs­pflicht des Indus­trie­un­ter­nehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetz­geber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende Zahlungs­pflicht nicht entfällt, diffe­ren­ziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausge­gangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungs­pflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allen­falls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwen­deten und wenig beach­teten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|