Sitzblockaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regierungskoalition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblockaden von Klimaschützern. Die grüne Umweltministerin Steffi Lemke nebst dem Präsidenten des Umweltbundesamts Dirk Messner haben Sympathien für den Protest geäußert. Der Bundesminister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Parteifreund von Lemke und Landwirtschaftsminister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund“ und „Unangemeldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechtswidrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage. Und inzwischen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundesverfassungsgericht räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großdemonstrationen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffentlichen Protest ein, der nicht nur kommunikativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physischen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblockaden angeht, gibt es eine wechselvolle Rechtsprechung mit einem komplexen  Zusammenspiel von Strafrecht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblockade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, strafrechtlich vom Bundesgerichtshof im Ergebnis als tatbestandsmäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht auch durchaus bestätigt.  Allerdings ist es mit der Tatbestandsmäßigkeit allein im Strafrecht nicht getan. Hinzukommen muss für die Strafbarkeit noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechtswidrigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerfliche Nötigungen werden als rechtswidrig angesehen. Und das Bundesverfassungsgericht sieht auch Sitzblockaden in der Regel als verfassungsrechtlich geschützte Versammlungen an. Sie können also durchaus gerechtfertigt sein.

Wie so oft im Verfassungsrecht kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Intensität und Dauer der Behinderungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demonstrierenden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Strafbarkeit des sogenannten “Containerns” als der Rettung von Lebensmitteln aus dem Abfall von Supermärkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhaltspunkt für die Abwägung zuungunsten der Demonstrierenden geben.

Letztlich sollten Demonstranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevölkerungsmehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protestformen “dem gemeinsamen Ziel schaden” können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirtschaftsminister die von Bauern bereits angekündigten, den Verkehrsfluss mindestens ebenso behindernden Sternfahrten gegen Umweltschutzbestimmungen mit der gleichen Vehemenz kritisiert, wie die Proteste der Klimaschützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Globale Haftungsrisiken: Umweltverantwortung für Auslandsstandorte

Betroffene der Flutkatastrophezum Teil mit traditioneller Bekleidung und Federschmuck bei einer Versammelung im Überschwemmungsgebiet.

Betroffene der Katastrophe von Brumadinho in Minas Gerais (Foto: Ibama from Brasil, CC BY-SA 2.0  via Wikimedia Commons).

Am Landgericht München gibt es derzeit einen spannenden Prozess über eine Umweltkatastrophe in Brasilien. Im Jahr 2019 war in der Stadt Brumadinho ein Staudamm für ein Rückhaltebecken mit giftigen Bergwerksabfällen gebrochen. Als Folge wurde ein größeres Gebiet verwüstet, mindestens 270 Menschen starben. Vale, der dort ansässige große Bergwerkskonzern, stand dafür im Brasilien schon vor Gericht. Dabei ist ein Vergleich geschlossen worden, bei dem der Konzern sich verpflichtet hat, umgerechnet 6 Milliarden Euro zu zahlen. Wie kommt es dazu, dass nun auch in Deutschland wegen dieses Fall geklagt wird?

Die Verbindung zu Deutschland besteht, weil der Staudamm vorher hinsichtlich seiner Sicherheit überprüft wurde. Nach Brasilianischem Recht kann das durch private Sachverständigenbüros erfolgen. In dem Fall von Brumadinho wurde das brasilianische Büro des TÜV Süd eingeschaltet, der die Sicherheit des Dammes bestätigt hatte. Der Prozess der Zertifizierung war dabei offenbar nicht ohne Konflikte abgelaufen, jedenfalls geht aus internen E-Mails hervor, dass sich der TÜV Süd von seinem Auftraggeber hat unter Druck setzen lassen. Möglicherweise hat das Risiko, einen wichtigen Kunden zu verlieren, bei der  Zertifizierung schwerer gewogen als die Fundiertheit der Entscheidung. Der TÜV Süd wiederum macht geltend, dass Auflagen, von denen er seine Entscheidung abhängig gemacht hat, von Vale nicht eingehalten worden waren.

Was den Vergleich in Brasilien angeht, ging es dabei um Zahlungen an die betroffenen Kommunen. Bisher soll die Stadt Brumadinho selbst nur einen kleinen Bruchteil der Summe bekommen haben. Gedacht ist sie zum Ausgleich für die zerstörte Infrastruktur, beispielsweise eine zerstörte Autobahn. Individuell Betroffenen sind dagegen leer ausgegangen. Eigentlich sollte am Dienstag über den Fall entschieden werden, da der Klage aber zahlreiche weitere Kläger beigetreten sind, wurde ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.

Spannend ist der Fall nicht nur für den TÜV Süd, sondern auch für andere, im Ausland tätige Unternehmen. Denn nicht erst ab dem In-Kraft-Treten des Lieferkettengesetzes können sie für Rechtsverstöße im Ausland zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es um so wichtiger, entsprechende Risiken im Auge zu behalten und Präventionskonzepte zu entwickeln, um Schadensfälle zu vermeiden (Olaf Dilling).

 

2022-03-18T19:00:05+01:004. Februar 2022|Industrie, Rechtsprechung, Umwelt|

LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarifspaltung in der Grundversorgung ab!

Im aktuellen Dauerstreit über die Zulässigkeit von aufgespaltenen Grundversorgungstarifen für Neu- und Bestandskunden liegt nun die erste Gerichtsentscheidung vor. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Aktenzeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es dem örtlichen Grundversorger untersagen sollte, aufgespaltene Grundversorgungstarife anzubieten abgewiesen.

Antragsteller war hier keine Verbraucherschutzzentrale sondern ein anderes Energieversorgungsunternehmen, dass einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen wollte.

Die Antragstellerin beanstandete, dass der Grundversorger seit Dezember 2021 in seinen Grundversorgungstarifen nach Neukunden und Bestandskunde unterscheide. Dies wie kartell- und wettbewerbswidrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grundversorger verteidigte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grundversorgungskunden nach der kurzfristigen Vertragskündigung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energiemengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preisanpassungen seien im Bereich der Grundversorgung nicht möglich. Zudem würde die Antragstellerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antragstellerin als Wettbewerber durch die Preisgestaltung der Grundversorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grundversorger schon keine marktbeherrschende Stellung inne hat. Auch wenn es Entscheidungen gäbe, die den Grundversorger im Bereich der Grundversorgung als marktbeherrschend ansehen würden, gelte dies jedenfalls nicht im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern und Wettbewerbern. Die Antragstellerin sei auch nicht durch einen erkennbaren Kartellrechtverstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landgericht, dass eine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass ein Grundversorger auch mehrere Tarife der Grundversorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energieversorger der selbst nicht Grundversorger ist, überhaupt legitimiert sein kann als wettbewerber gegen vermeintlich unzulässige Preisgestaltungen vorzugehen. Dies wurde vom Landgericht Berlin in der vorliegenden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechtswidrig benachteiligt sehen. Allerdings hat das Landgericht im Rahmen der weiteren Entscheidungsgründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarifgestaltung grundsätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entscheidungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

2022-02-03T21:43:31+01:003. Februar 2022|Rechtsprechung|