Wem steht das Sondernetzentgelt zu? Zu LG FFO 11 O 290/20

Wer dann Strom bezieht, wenn sonst kaum jemand Strom braucht, entlastet das Stromnetz und wird deswegen mit abgesenkten Netzentgelten belohnt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (hierzu auch hier). Dieser Anspruch ist allerdings kein Automatismus, sondern die Betreiber haben dem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Es wird also ein Vertrag geschlossen, der bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen ist.

Nun gibt es regelmäßig einen zweiten Vertrag, den der Letztverbraucher schließt, um mit Strom beliefert zu werden, nämlich seinen Stromliefervertrag mit dem Versorger seiner Wahl. In dem Fall, den das Landgericht Frankfurt (Oder) am 29. Oktober 2010 (11 O 290/20) zu entscheiden hatte, umfasste dieser Vertrag aber nicht nur den Verkauf von Strom, sondern auch dessen Lieferung. Der Letztverbraucher bezahlte den Stromtransport deswegen zunächst in voller Höhe.

Dieses Geld blieb nicht beim Stromversorger, sondern wurde von diesem über ein verbundenes Unternehmen an den Netzbetreiber weitergeleitet. Dieser hatte zum Jahresende also zuviel Geld: Der Letztverbraucher hatte die veröffentlichten Netzentgelte bezahlt, schuldete eigentlich weniger und wollte die Differenz natürlich zurück.

In der Zwischenzeit war aber der Versorger insolvent geworden und das verbundene Unternehmen, über das die Netzentgelte geflossen waren, auch. Für Zahlungsströme von diesem Unternehmen an Dritte galt also die Insolvenzordnung. Damit wäre wohl nur ein Bruchteil des überzahlten Geldes beim Letzverbraucher angekommen. Das sah der Letztverbraucher nicht ein und zog in Frankfurt an der Oder vor Gericht.

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Das LG Frankfurt O. gab dem Letztverbraucher recht: Es handelt sich nämlich gar nicht um einen Anspruch, der über das verbundene Unternehmen des Versorgers abgewickelt wird und auf diesem Umweg in die Insolvenzmasse fällt. Denn § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sagt sehr klar, dass dem Letztverbraucher das abgesenkte Netzentgelt zusteht. Er hat also auch dann, wenn der Zahlungsstrom nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbetreiber geht, einen Rückforderungsanspruch gegen diesen. Der insolvente Versorger ist also nur der “Postbote”, aber hat keinen eigenständigen Anspruch gegen den Netzbetreiber, der vor Weiterleitung in die Masse fallen kann (Miriam Vollmer).

2021-12-14T23:26:12+01:0014. Dezember 2021|Rechtsprechung, Strom|

Bewohnerparken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewohnerparken zeigt oft recht deutlich, wie verschwenderisch zuvor mit dem öffentlichen Raum umgegangen wurde. Insbesondere wird klar, dass vorhandene private Stellplätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kostenloser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stellplätze, die in Deutschland seit der Reichsgaragenordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwischen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwischen leer stehen oder als Abstellraum für Gartengeräte oder Baumaterialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagenstellplatz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewohnerparkausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass “die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stellfläche passenden Größe” eine Obliegenheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesentlichen auf die Argumentation der Beklagten gestützt (VG München, Urteil v. 12.07.2021 – M 23 K 20.3870). Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewohnerparken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es “mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks” keine ausreichenden Parkmöglichkeiten in fußläufig zumutbarer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richtlinien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begründungaufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesentlichen gleichartige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschilderten Fall an der gängigen Verwaltungspraxis orientieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhandenen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stellplatzes kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stellplatzverordnungen private Parkmöglichkeiten vorgeschrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewohnerparkens unberücksichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprünglichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewohnerparkausweises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2026-04-25T22:02:42+02:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der nicht klagebefugte Ad-hoc-Umweltverband

In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europarechts wurden in Deutschland die Rechte von Umweltverbänden erheblich ausgeweitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umweltgesetze effektiver umgesetzt und öfter eingeklagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umweltverbänden auch erhebliche Macht, auch dazu, Infrastrukturprojekte zu verzögern. Insofern ist nachvollziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbandsklage- und Beteiligungsrechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürgerinitiative, die erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens offiziell als Umweltverband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klageeinlegung nicht anerkannte Vereinigung nur dann klagebefugt ist, wenn sie die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzögerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Vereinigung klagen.

Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvollziehbar. Denn von der Klagebefugnis sollen Verbände profitieren, die sich allgemein und kontinuierlich für Umweltbelange einsetzen. Bei einer Bürgerinitiative, die sich anlassbezogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umweltbelange bloß vorgeschoben sind (Olaf Dilling).

2021-11-11T23:42:19+01:0011. November 2021|Naturschutz, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|