Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökolo­gisch viele Vorteile, aber mancher Eigen­tümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwär­me­satzung mit Anschluss- und Benut­zungs­zwang gibt. Die Frage, wann ein Grund­stück ausnahms­weise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumen­tierte eine Eigen­tü­merin zunächst, ihr Grund­stück hätte keinen Zugang zum Fernwär­menetz. Zwischen ihrem Grund­stück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grund­stück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilan­ziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbar­grund­stücks ist eine Grund­dienst­barkeit für ein Leitungs­recht zugunsten des Grund­stücks der Klägerin einge­tragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Inter­essant sind die Ausfüh­rungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regene­ra­tiver Energien war laut Satzung ein Ausnah­mefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antrag­stel­lerin Pech: Der bilan­zielle Biogas­einsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regene­ra­tiver Energien. Denn anders als beim physi­schen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, mögli­cher­weise weit entfernt, eine entspre­chende Menge grünes Gas einge­speist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physi­ka­lische Lage vor Ort an.

Inter­essant am Rande: Die Klägerin hatte argumen­tiert, die Voraus­set­zungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erfor­derlich – das Stadtwerk keine öffent­liche Einrichtung sei. Hier bestä­tigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeb­lichen Einfluss auf die wesent­lichen Fragen der Betriebs­führung hat, auch wenn ein privates Unter­nehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestands­schutz­re­gelung für geneh­migte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine inter­es­sante, auch inhaltlich überzeu­gende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilan­zi­ellen Biogas­ver­brennung Fragen aufwirft: Anerkann­ter­maßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht klein­räumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Recht­spre­chung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwär­me­recht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|

Kann denn „gar nichts“ Sünde sein? Zu EuG T‑196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energie­in­tensive Unter­nehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlast­kunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) komplett von Netzent­gelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hinter­grund für diese Regelung war die Überlegung der Bundes­re­gierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letzt­ver­braucher verteilt.

Die Bandlast­kunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeis­terung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein indivi­du­elles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihil­fe­prüf­ver­fahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staat­liche Beihilfe, die nicht mit dem Binnen­markt vereinbar gewesen sei. Die Bundes­re­publik müsste die verbo­tenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verur­sachten Netzkosten bzw. dem Mindest­entgelt und „null“, deswegen zurück­fordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommen­tiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrau­chern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betrof­fenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäi­schen Gericht (EuG), der Eingangs­in­stanz des EU-Rechts­systems. Die Parteien beantragten, den Kommis­si­ons­be­schluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzu­zahlen wäre hilfs­weise nur ein Anteil von minimal 10% der veröf­fent­lichten Netzent­gelte, die etwa Haushalts­kunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimis­tisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festge­stellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staat­lichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlage­system der Übertra­gungs­netz­be­treiber aufge­bracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzent­gelt­be­freiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlage­system ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertra­gungs­netz­be­treiber gewähr­leistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letzt­ver­braucher wären auch nicht abgabe­ver­pflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbe­treiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumen­tation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumen­tation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich aufer­legten Pflicht finan­ziert worden seien und nach staat­lichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundes­netz­agentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unter­nehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unter­nehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mecha­nismus der Netzent­gelt­be­freiung und der Finan­zierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleich­be­hand­lungs­gebot und Vertrau­ens­schutz. Letzteren hatte die Kläger­seite bemüht, weil sie vorm Hinter­grund der geltenden Beihil­fe­de­fi­nition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückfor­derung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein „umsich­tiger und beson­nener Wirtschafts­teil­nehmer“ wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellse­he­ri­schen Fähig­keiten von Unter­nehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begüns­tigten Unter­nehmen müssen Netzent­gelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeu­tigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzent­gelt­be­freiung und das Umlage­system des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).

 

2021-11-10T18:47:26+01:008. Oktober 2021|Industrie, Rechtsprechung, Strom|

BGH: Verkehrs­si­che­rungs­pflichten bei Fahrradunfall

Mountainbiker auf Feldweg

Erst kürzlich hatten wir über Staats­haftung bei Fahrrad­un­fällen wegen Defiziten bei der Infra­struktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Recht­spre­chung in der Mehrheit der Fälle Verkehrs­teil­nehmer mit den Widrig­keiten der Verkehrs­in­fra­struktur klarkommen müssen. Jeden­falls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorher­sehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrrad­fahrer geraten oder auf denen sie ausrut­schen können.

Zwischen­zeitlich ist ein Fall vor den Bundes­ge­richtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrrad­fahrers ausge­gangen ist. Verur­sacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stachel­drähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrs­schild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrrad­fahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entspre­chend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Nachdem das Landge­richt Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungs­ge­richt dem Kläger wegen Mitver­schuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitver­schulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbe­sondere sei nämlich nicht gegen das Sicht­fahr­gebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrrad­fahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).

2021-11-10T18:48:23+01:0020. September 2021|Rechtsprechung, Verkehr|