LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarif­spaltung in der Grund­ver­sorgung ab!

Im aktuellen Dauer­streit über die Zuläs­sigkeit von aufge­spal­tenen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neu- und Bestands­kunden liegt nun die erste Gerichts­ent­scheidung vor. Das Landge­richt Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Akten­zeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung, die es dem örtlichen Grund­ver­sorger unter­sagen sollte, aufge­spaltene Grund­ver­sor­gungs­tarife anzubieten abgewiesen.

Antrag­steller war hier keine Verbrau­cher­schutz­zen­trale sondern ein anderes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, dass einen wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch geltend machen wollte.

Die Antrag­stel­lerin beanstandete, dass der Grund­ver­sorger seit Dezember 2021 in seinen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen nach Neukunden und Bestands­kunde unter­scheide. Dies wie kartell- und wettbe­werbs­widrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grund­ver­sorger vertei­digte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grund­ver­sor­gungs­kunden nach der kurzfris­tigen Vertrags­kün­digung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energie­mengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preis­an­pas­sungen seien im Bereich der Grund­ver­sorgung nicht möglich. Zudem würde die Antrag­stel­lerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antrag­stel­lerin als Wettbe­werber durch die Preis­ge­staltung der Grund­ver­sorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landge­richt Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grund­ver­sorger schon keine markt­be­herr­schende Stellung inne hat. Auch wenn es Entschei­dungen gäbe, die den Grund­ver­sorger im Bereich der Grund­ver­sorgung als markt­be­herr­schend ansehen würden, gelte dies jeden­falls nicht im Verhältnis zu anderen Markt­teil­nehmern und Wettbe­werbern. Die Antrag­stel­lerin sei auch nicht durch einen erkenn­baren Kartell­recht­verstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landge­richt, dass eine Unzuläs­sigkeit der Preis­spaltung in der Grund­ver­sorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die oberge­richt­liche Recht­spre­chung festge­stellt, dass ein Grund­ver­sorger auch mehrere Tarife der Grund­ver­sorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwer­punkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energie­ver­sorger der selbst nicht Grund­ver­sorger ist, überhaupt legiti­miert sein kann als wettbe­werber gegen vermeintlich unzulässige Preis­ge­stal­tungen vorzu­gehen. Dies wurde vom Landge­richt Berlin in der vorlie­genden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechts­widrig benach­teiligt sehen. Aller­dings hat das Landge­richt im Rahmen der weiteren Entschei­dungs­gründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarif­ge­staltung grund­sätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entschei­dungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

2022-02-03T21:43:31+01:003. Februar 2022|Rechtsprechung|

Wem steht das Sonder­netz­entgelt zu? Zu LG FFO 11 O 290/20

Wer dann Strom bezieht, wenn sonst kaum jemand Strom braucht, entlastet das Stromnetz und wird deswegen mit abgesenkten Netzent­gelten belohnt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (hierzu auch hier). Dieser Anspruch ist aller­dings kein Automa­tismus, sondern die Betreiber haben dem Letzt­ver­braucher ein indivi­du­elles Netzentgelt anzubieten. Es wird also ein Vertrag geschlossen, der bei der Bundes­netz­agentur anzuzeigen ist.

Nun gibt es regel­mäßig einen zweiten Vertrag, den der Letzt­ver­braucher schließt, um mit Strom beliefert zu werden, nämlich seinen Strom­lie­fer­vertrag mit dem Versorger seiner Wahl. In dem Fall, den das Landge­richt Frankfurt (Oder) am 29. Oktober 2010 (11 O 290/20) zu entscheiden hatte, umfasste dieser Vertrag aber nicht nur den Verkauf von Strom, sondern auch dessen Lieferung. Der Letzt­ver­braucher bezahlte den Strom­transport deswegen zunächst in voller Höhe.

Dieses Geld blieb nicht beim Strom­ver­sorger, sondern wurde von diesem über ein verbun­denes Unter­nehmen an den Netzbe­treiber weiter­ge­leitet. Dieser hatte zum Jahresende also zuviel Geld: Der Letzt­ver­braucher hatte die veröf­fent­lichten Netzent­gelte bezahlt, schuldete eigentlich weniger und wollte die Differenz natürlich zurück.

In der Zwischenzeit war aber der Versorger insolvent geworden und das verbundene Unter­nehmen, über das die Netzent­gelte geflossen waren, auch. Für Zahlungs­ströme von diesem Unter­nehmen an Dritte galt also die Insol­venz­ordnung. Damit wäre wohl nur ein Bruchteil des überzahlten Geldes beim Letzver­braucher angekommen. Das sah der Letzt­ver­braucher nicht ein und zog in Frankfurt an der Oder vor Gericht.

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Das LG Frankfurt O. gab dem Letzt­ver­braucher recht: Es handelt sich nämlich gar nicht um einen Anspruch, der über das verbundene Unter­nehmen des Versorgers abgewi­ckelt wird und auf diesem Umweg in die Insol­venz­masse fällt. Denn § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sagt sehr klar, dass dem Letzt­ver­braucher das abgesenkte Netzentgelt zusteht. Er hat also auch dann, wenn der Zahlungs­strom nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbe­treiber geht, einen Rückfor­de­rungs­an­spruch gegen diesen. Der insol­vente Versorger ist also nur der „Postbote“, aber hat keinen eigen­stän­digen Anspruch gegen den Netzbe­treiber, der vor Weiter­leitung in die Masse fallen kann (Miriam Vollmer).

2021-12-14T23:26:12+01:0014. Dezember 2021|Rechtsprechung, Strom|

Bewoh­ner­parken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewoh­ner­parken zeigt oft recht deutlich, wie verschwen­de­risch zuvor mit dem öffent­lichen Raum umgegangen wurde. Insbe­sondere wird klar, dass vorhandene private Stell­plätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kosten­loser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stell­plätze, die in Deutschland seit der Reichs­ga­ra­gen­ordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwi­schen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwi­schen leer stehen oder als Abstellraum für Garten­geräte oder Bauma­te­rialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagen­stell­platz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwal­tungs­ge­richt geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewoh­ner­park­ausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass „die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stell­fläche passenden Größe“ eine Oblie­genheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesent­lichen auf die Argumen­tation der Beklagten gestützt (VG München, Urteil v. 12.07.2021 – M 23 K 20.3870). Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewoh­ner­parken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es „mangels privater Stell­flächen und auf Grund eines erheb­lichen allge­meinen Parkdrucks“ keine ausrei­chenden Parkmög­lich­keiten in fußläufig zumut­barer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwal­tungs­vor­schrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine inner­dienst­liche Richt­linie, die keine unmit­tel­baren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richt­linien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begrün­d­ung­aufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleich­heits­satzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesent­lichen gleich­artige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschil­derten Fall an der gängigen Verwal­tungs­praxis orien­tieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhan­denen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stell­platzes kann kein Bewoh­ner­park­ausweis ausge­stellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stell­platz­ver­ord­nungen private Parkmög­lich­keiten vorge­schrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewoh­ner­parkens unberück­sichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprüng­lichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewoh­ner­park­aus­weises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2026-04-25T22:02:42+02:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|