OLG Düsseldorf verpflichtet Versorger ENNI Kunden auf mögliche Erstattungsansprüche hinzuweisen

Heute möchten wir auf eine interessante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energieversorger ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unterlassen ihre Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte nicht auf transparente und verständliche Weise zu unterrichten oder die Allgemeine Geschäftsbedingung

„Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und ihrer bisherigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestätigte damit die Wertung der Vorinstanz Landgericht Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preisanpassungsschreiben intransparent formuliert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betroffenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirksamkeit der Preisanpassung sowie auf mögliche Erstattungsansprüche der Kunden hinzuweisen. Der Inhalt des entsprechenden Musterschreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbraucherschutzzentrale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unangenehme Rechtsfolge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstattungsansprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unterlassung von unlauteren Wettbewerbsmethoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgenbeseitigung vorsieht.

Die betroffenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstattungsansprüchen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwächung der Aussagekraft des Berichtigungsschreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlauteren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückforderungsansprüchen seiner Kunden konfrontiert wird.

(Christian Dümke)

2022-05-17T19:54:56+02:0017. Mai 2022|Rechtsprechung|

Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbetreibers für PV-Netzanschlusserstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechtsbeziehungen im Dreipersonenverhältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolgreich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grundstückseigentümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagenprojektierer zur Nutzung überlassen. Der Projektierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspeisebereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projektierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertigstellungsdatum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man allerdings noch den Netzbetreiber, damit dieser den Netzanschluss erstellt und hierfür insbesondere einen Transformator liefert und auf dem Grundstück errichtet. Der entsprechende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der praktischen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projektierer eine Vollmachtsurkunde aus, die diesen berechtigte, alle hierfür erforderlichen Verträge für den Grundstückseigentümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Transformator wurde später geliefert als erwartet. Der Projektierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schadenersatz für die Verzögerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbetreiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projektierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertragspartner sei allein der Grundstückseigentümer, der Projektierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grundstückseigentümer sei jedenfalls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grundstückseigentümer dem Netzbetreiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projektierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Drittschadensliquidation“ vor, so dass er als Vertragspartner des Netzbetreibers den Schaden des Projektierers liquidieren könne. Zudem habe der Projektierer auch einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Netzbetreiber, da die Vereinbarung über den Netzanschluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“ einzustufen sei. Diesen Ersatzanspruch habe er sich jetzt vom Projektierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbetreiber verklagte daraufhin den Grundstückseigentümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landgericht Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertragspartner des Netzbetreibers und Schuldner des Lieferpreises für den Trafo sei der Grundstückseigentümer, der Projektierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufgetreten. Eine Drittschadensliquidation scheide aus, da es an der erforderlichen „zufälligen Schadensverlagerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer sei auch kein „Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zu verwischen, sei der Kreis der Begünstigten grundsätzlich eng zu ziehen. Das vertragliche Haftungsri-siko (für vermutetes Verschulden!) müsse kalkulierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gibt, müssten vier Voraussetzungen erfüllt sein: Vertrags-/Leistungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubigernähe), Erkennbarkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausreichenden Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Netzbetreiber, für die der beklagte Grundstückseigentümer nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixgeschäftes hinsichtlich dem geschuldeten Lieferdatum des Trafo zu beweisen.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)

 

2022-05-12T18:29:05+02:0012. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Streit um gespaltene Grundversorgungstarife – Wie ist der Spielstand?

Das Thema gespaltene Grundversorgungstarife war in der Vergangenheit hochstreitig. Zunächst unter Juristen und Verbraucherschützern, dann auch ziemlich bald vor den Gerichten. Wir berichteten bereits mehrfach darüber.

Wie ist dieser Streit denn (bisher) ausgegangen? Ziemlich uneinheitlich. Wir haben hier für Sie den Überblick:

Das Landgericht Mannheim (AZ 22 O 3/22 Kart) und das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 03-06 O 6/22). haben jeweils einem Grundversorger die Preisspaltung untersagt. Es handelte sich um Verfahren im einstweiligen Rechtschutz, die ein Wettbewerber angestrengt hatte. In beiden Fällen lag der Preis für Neukunden nach der Tarifspaltung erheblich

Das Landgericht Berlin (Az. 92 O 1/22 Kart) und das Landgericht Köln (Az. 31 O 14/22 ) sahen in den dort angegriffenen Preisspaltungen dagegen keinen Rechtsverstoß (Az. 92 O 1/22 Kart). Das EnWG erlaube es dem Grundversorger auch mehrere Tarife in der Grundversorgung anzubieten. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln wurde danach auch in 2. Instanz durch das OLG Köln bestätigt (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).

Der Zwischenstand liegt damit nach unserer Wertung bei 2 : 3 für die grundsätzliche Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife, der Vorsprung wird noch ausgebaut durch den Umstand, dass eine dieser Entscheidungen von einem Oberlandesgericht stammt.

Gleichwohl zeigt dieser Zwischenstand, dass auch die Richter in dieser Frage uneinig sind.

(Christian Dümke)

2022-03-21T23:45:05+01:0021. März 2022|Rechtsprechung|