BGH kippt Erlös­ober­grenze der Gasnetz­ent­gelt­re­gu­lierung wegen fehler­haftem Effizienzvergleich

Netznut­zungs­ent­gelte unter­liegen in Deutschland der staat­lichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundes­netz­agentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbe­treiber das zulässige Entgelt in tatsäch­licher Höhe vor, sondern legt für jede Regulie­rungs­pe­riode im Rahmen der Anreiz­re­gu­lierung eine sog. Erlös­ober­grenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlös­ober­grenze ist nicht nur die beim jewei­ligen Netzbe­treiber vorlie­gende Kosten­struktur, die durch die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unter­nehmens. Denn der Staat möchte die Netzbe­treiber durch die Netzent­gelt­re­gu­lierung zu stetiger Effizi­enz­stei­gerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regel­mäßig ein Effizi­enz­ver­gleich der Netzbe­treiber statt, den die Bundes­netz­agentur vornimmt, um den jewei­ligen Effizi­enzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundes­ge­richtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermit­telte Erlös­ober­grenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizi­enz­ver­gleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbe­treiber und auch des BGH, dass auch Netzbe­treiber mit einer abwei­chenden Versor­gungs­struktur, die regio­nalen Fernlei­tungs­ver­sorger, einbe­zogen worden sind.

 

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf als Vorin­stanz hatte die Rechts­frage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundes­netz­agentur unter Verweis auf das bestehende „Regulie­rungs­er­messen“ als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbe­treiber erfolg­reich gegen die Festlegung der Erlös­ober­grenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrech­nungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

2023-05-25T17:40:24+02:0025. Mai 2023|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE

Als wäre das umfang­reiche Paket, mit dem der Gesetz­geber angeb­liche Überge­winne abschöpfen und mit dem Geld Letzt­ver­braucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strom­preis­bremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aufge­hoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzent­gelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermie­denen NNE recht teuer.

Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezen­trale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstel­la­tionen nämlich bildlich gesprochen „im Kiez“ bzw. im Netzgebiet, so dass das vorge­la­gerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen trans­por­tiert werden, das erspart den mühsamen, langwie­rigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraft­werke, die hiervon profi­tieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

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Die Vergütung der vermie­denen NNE war beim Minis­terium schon in der Vergan­genheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG nieder­ge­legten Kompromiss einge­schränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetrieb­nahme ab 2023 sollten keine vermie­denen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungs­vor­schlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanz­pla­nungen 2023 fest einge­planten) Vergü­tungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.

Energie­wirt­schaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontra­pro­duktiv. Die vermie­denen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneu­er­baren spielt gerade die dezen­trale KWK eine wichitge Rolle für die Verteil­netze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermie­denen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaft­lich­keits­ver­luste gegenüber, die sich in den Produkt­preisen nieder­schlagen müssen, insbe­sondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetz­geber doch mit der Gas- und Wärme­preis­bremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?

Doch wie auch immer man über den Reform­vor­schlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Geset­zes­paket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durch­ge­peitscht werden muss, weil die EU-Umset­zungs­fristen für die Srompreis­bremse und ‑abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).

2022-11-30T22:40:04+01:0030. November 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|