Streit um die Wasserleitung

Was Infra­struk­tur­lei­tungen angeht, gibt es zum Teil weitrei­chende Duldungs­pflichten von Grund­stücks­ei­gen­tümern. Für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­linien finden sich entspre­chende Pflichten in § 134 Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­gesetz (TKG). Aller­dings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) München, in denen Grenzen aufge­zeigt werden. In dieser Eilent­scheidung ging es darum, was die Voraus­setzung für die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung einer Duldungs­ver­pflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungs­ver­pflichtung war ausge­sprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasser­an­schlusses über das Grund­stück des Nachbar lief, ohne dass entspre­chende dingliche Rechte im Grundbuch einge­tragen waren. Eine nachträg­liche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasser­ver­sorgung zustän­digen Gemein­de­werke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasser­ab­ga­be­satzung sowie § 93 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) die Duldung verfügt. Aller­dings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ausrei­chend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschie­bende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwend­baren Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichts­ver­fahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrschein­lichkeit nach ein unver­hält­nis­mä­ßiger Eingriff in das Eigentum der Grund­stücks­ei­gen­tümer. Zumal es in dem zu entschei­denden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entspre­chenden Mehrkosten – auch über die öffent­liche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung mit einer Begründung der Dring­lichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Besei­tigung der Leitung durch den Eigen­tümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antrags­geg­nerin, also den Gemein­de­werken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungs­ver­pflich­tungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Frist­setzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|

Die Alarm­stufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarm­stufe“ des Notfall­plans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarm­stufe wurde zwischen­zeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grund­sätzlich erklärt, wie der Gesetz­geber die Rahmen­be­din­gungen zur Sicherung der Gasver­sorgung durch das Energie­si­che­rungs­gesetz und den Notfallplan Gas grund­legend ausge­staltet hat.

Voraus­set­zungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarm­stufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisen­stufen des Notfall­plans (Frühwarn­stufe, Alarm­stufe, Notfall­stufe). Die Feststellung der Alarm­stufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presse­er­klärung. Hierfür müssen folgende Indika­toren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physi­schen Einspeise[1]punkten
  • lang anhal­tende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer techni­scher Ausfall wesent­licher Infra­struk­turen (z.B. Leitungen und/oder Verdich­ter­an­lagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetter­ver­hält­nisse bei gleich­zeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfris­tiger Unterversorgung
  • Anfor­derung von Solida­rität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarm­stufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäi­schen Binnen­markt­regeln die Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher­stellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle markt­ba­sierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfall­plans aufge­führt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anfor­derung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunkt­scharfer Regelenergie
  • Verla­gerung von Erdgas­mengen in Zusam­men­arbeit mit Netzbe­treibern in Deutschland sowie im benach­barten Ausland
  • Lastfluss­zu­sagen
  • Unter­bre­chungen auf vertrag­licher Basis (unter­brechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbe­treibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jewei­ligen Netz im Rahmen ihrer eigenen System­ver­ant­wortung zu besei­tigen, so sind sie im Rahmen der Zusam­men­arbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gasein­spei­sungen, Gastrans­porte und Gasaus­spei­sungen in ihren Netzen den Erfor­der­nissen eines sicheren und zuver­läs­sigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betrof­fenen Betreiber von anderen Fernlei­tungs- und Gasver­tei­ler­netzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu infor­mieren“. Entspre­chendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernlei­tungs- und Vertei­ler­netz­be­treiber ergreifen im Rahmen ihrer System­ver­ant­wortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernlei­tungs­netz­be­treiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen zeitnahe schrift­liche Lageein­schät­zungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Strom­netz­be­treiber (ÜNB) tauschen notwendige Infor­ma­tionen aus und koordi­nieren soweit möglich ihre Maßnahmen unter­ein­ander mit der Maßgabe, ihre jewei­ligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur umfas­senden Unter­stützung des BMWi bei der Lagebe­wertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versor­gungs­si­tuation des Markt­ge­bietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unter­richtet unver­züglich die EU-KOM, insbe­sondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslie­fe­ranten während der Alarm­stufe auf allen Liefer­stufen das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz zur Verfügung, sobald die Bundes­netz­agentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG „eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt“ hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarm­stufe verpflichtet somit zunächst die verant­wort­lichen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicher­stellung der Energie­ver­sorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefer­vor­gänge ein und es kommt auch nicht zur Unter­bre­chung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entspre­chender vertrag­licher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarm­stufe bei Wegfall der Voraus­set­zungen durch Presse­er­klärung und unter­richtet unver­züglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

2022-06-23T12:30:37+02:0022. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb, Vertrieb|

Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbe­treibers für PV-Netzan­schluss­erstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechts­be­zie­hungen im Dreiper­so­nen­ver­hältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolg­reich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grund­stücks­ei­gen­tümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagen­pro­jek­tierer zur Nutzung überlassen. Der Projek­tierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspei­se­bereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projek­tierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertig­stel­lungs­datum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man aller­dings noch den Netzbe­treiber, damit dieser den Netzan­schluss erstellt und hierfür insbe­sondere einen Trans­for­mator liefert und auf dem Grund­stück errichtet. Der entspre­chende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der prakti­schen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projek­tierer eine Vollmachts­ur­kunde aus, die diesen berech­tigte, alle hierfür erfor­der­lichen Verträge für den Grund­stücks­ei­gen­tümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Trans­for­mator wurde später geliefert als erwartet. Der Projek­tierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schaden­ersatz für die Verzö­gerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbe­treiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projek­tierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertrags­partner sei allein der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grund­stücks­ei­gen­tümer sei jeden­falls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grund­stücks­ei­gen­tümer dem Netzbe­treiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projek­tierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Dritt­scha­dens­li­qui­dation“ vor, so dass er als Vertrags­partner des Netzbe­treibers den Schaden des Projek­tierers liqui­dieren könne. Zudem habe der Projek­tierer auch einen eigenen Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Netzbe­treiber, da die Verein­barung über den Netzan­schluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“ einzu­stufen sei. Diesen Ersatz­an­spruch habe er sich jetzt vom Projek­tierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbe­treiber verklagte daraufhin den Grund­stücks­ei­gen­tümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landge­richt Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertrags­partner des Netzbe­treibers und Schuldner des Liefer­preises für den Trafo sei der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufge­treten. Eine Dritt­scha­dens­li­qui­dation scheide aus, da es an der erfor­der­lichen „zufäl­ligen Schadens­ver­la­gerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer sei auch kein „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutz­wirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Delikts­haftung zu verwi­schen, sei der Kreis der Begüns­tigten grund­sätzlich eng zu ziehen. Das vertrag­liche Haftungsri-siko (für vermu­tetes Verschulden!) müsse kalku­lierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrück­liche Einigung über die Einbe­ziehung eines Dritten in den Schutz­be­reich des Vertrages gibt, müssten vier Voraus­set­zungen erfüllt sein: Vertrags-/Leis­tungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubi­gernähe), Erkenn­barkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausrei­chenden Erkenn­barkeit des geschützten Perso­nen­kreises für den Netzbe­treiber, für die der beklagte Grund­stücks­ei­gen­tümer nach allge­meinen Grund­sätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixge­schäftes hinsichtlich dem geschul­deten Liefer­datum des Trafo zu beweisen.

Landge­richt Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)

 

2022-05-12T18:29:05+02:0012. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb, Rechtsprechung|