Klima­ziele 2030: In Reich­weite, aber nicht garantiert

Der Exper­tenrat für Klima­fragen hat letzte Woche seinen Prüfbe­richt zur Berechnung der deutschen Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2024 und zu den Projek­ti­ons­daten 2025 vorgelegt (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN hier). Der Exper­tenrat bestätigt, dass die natio­nalen Klima­ziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grund­sätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimis­tisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäi­schen Klima­schutz­ver­ordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäu­de­sektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bishe­rigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klima­ziele zu erreichen. Ein entschlos­senes und koordi­niertes Vorgehen ist erfor­derlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klima­neu­trale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszu­gleichen, wie dies nach dem natio­nalen Klima­schutz­gesetz möglich ist.

Im Verkehrs­sektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausrei­chenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäu­de­sektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schäd­linge zunehmend zu Emissi­ons­quellen werden.

Als Reaktion auf die Heraus­for­de­rungen plant die Bundes­re­gierung ein neues Klima­schutz­pro­gramm, das insbe­sondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klima­freund­liche Techno­logien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglich­keiten des Sonder­ver­mögens für Klima­schutz und Infra­struktur gezielt genutzt werden, um die Trans­for­mation zu einer klima­neu­tralen Gesell­schaft voran­zu­treiben. (Dirk Buchsteiner).

Inkraft­treten von § 2a der BioAbfV

Die Bioab­fall­ver­ordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioab­fällen auf landwirt­schaftlich, forst­wirt­schaftlich und gärtne­risch genutzten Böden. Wir erinnern uns, 2022 gab es eine „kleine Novelle“ der Bioab­fall­ver­ordnung mit gestaf­feltem Inkraft­treten von einzelnen Vorschriften. Die Anfor­de­rungen an die Fremd­stoff­ent­frachtung in § 2a traten nun zum 01.05.2025 in Kraft.

Hierin heißt es u.a.: Der Anteil der Fremd­stoffe Glas, Metalle und Kunst­stoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Milli­metern darf zusammen einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trocken­masse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioab­fällen und Materialien nicht überschreiten (…).

Zu diesen Anfor­de­rungen gehört unter anderem auch, dass Aufbe­reiter, Bioab­fall­be­handler und Gemisch­her­steller übernommene verpackte Bioab­fälle – insbe­sondere verpackte Lebens­mit­tel­ab­fälle – zunächst von anderen Bioab­fällen getrennt halten und eine geson­derte Verpa­ckungs­ent­frachtung durch­führen müssen. Die Fremd­stoffe, sprich, Verpa­ckungen, sollen dabei in möglichst großstü­ckigem Zustand aussor­tiert werden.

Von Verbands­seite wird diese Verschärfung durchaus begrüßt. Vom BDE Bundes­verband der Deutschen Entsorgungs‑, Wasser- und Kreis­lauf­wirt­schaft e. V. hieß es dazu: „Wir unter­stützen die neuen Vorgaben, da sie den Eintrag von Kunst­stoffen und anderen Störstoffen in die Umwelt reduzieren und die Qualität der Bioab­fälle deutlich verbessern“. „Eine sorgfältige Getrennt­sammlung war schon immer erfor­derlich. Kunst­stoffe, Metalle und Glas gehören nicht in die Biotonne, da sie hohe Behand­lungs­kosten verur­sachen und die Qualität der Komposte mindern. Die neuen Grenz­werte richten sich primär an die Kommunen, die durch Abfall­sat­zungen Anreize für bessere Mülltrennung schaffen können – etwa durch Öffent­lich­keits­arbeit, Gebüh­ren­mo­delle oder Sanktionen bei Fehlwürfen. Mit kluger lokaler Steuerung müssen dadurch keine zusätz­lichen Kosten für Bürge­rinnen und Bürger entstehen“. (so steht es zumindest im Recycling Magazin).

So richtig es auch ist, Bioabfall von Fremd­stoffen zu trennen, so bausch­schmerz­be­haftet ist es dann doch oftmals in der Praxis. Fehlwürfe sind ein Problem, besonders in Städten. Was in welche Tonne kommt, lernt man zwar auch in der Schule (oder sollte es dort lernen). Doch gilt hier auch der Grundsatz, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Steigende Kosten sind dann die logische Folge, denn wenn nicht am Entste­hungsort getrennt wird, helfen am Ende auch modernste Maschinen nicht, heißt es aus der Praxis. Der Verbraucher hat mitunter immer noch nicht gelernt, dass die Plastiktüte („ist doch kompost­tierbar!“) nicht in die Biotonne gehört. Auch zu den Biomüll­pa­pier­tüten gibt es unter­schied­liche Meinungen. In Berlin sind diese gestattet, woanders nicht. Das Ziel sollte aber sein, dass am Ende dann Energie produ­ziert bzw. ein guter Kompost aus dem Bioabfall herge­stellt wird. Für letzteren besteht dann auch die Hoffnung, dass dieser auch beim Behandler das Ende der Abfall­ei­gen­schaft erreicht. Doch das ist ein anderes Thema. (Dirk Buchsteiner)

2025-05-02T16:57:50+02:002. Mai 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt|

Achtung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten die Pflichten des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG)

Das Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG), das bereits im Juli 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, die Barrie­re­freiheit in Deutschland deutlich zu verbessern – insbe­sondere im digitalen und techni­schen Bereich. Es setzt die EU-Richt­linie über die Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen für Produkte und Dienst­leis­tungen um.

Kerninhalt des Gesetzes ist die Verpflichtung von Wirtschafts­ak­teuren (z. B. Herstellern, Händlern und Dienst­leistern), bestimmte Produkte und Dienst­leis­tungen – etwa Geldau­to­maten, E‑Books, Webseiten, Apps oder Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste – so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behin­de­rungen zugänglich und nutzbar sind.

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 verbindlich, enthält aber Übergangs­fristen, insbe­sondere für kleinere Unter­nehmen. Es soll dazu beitragen, gleich­be­rech­tigte Teilhabe und Selbst­be­stimmung im Alltag zu fördern. Kleine Unter­nehmen des Dienst­leis­tungs­sektors (unter 10 Mitar­bei­tende und 2 Mio. € Jahres­umsatz) sind teilweise ausgenommen.

Von beson­derer Bedeutung ist dabei für viele Unter­nehmen, insbe­sondere auch in der Energie­wirt­schaft die Pflicht zur barrie­re­freien Ausge­staltung von Websites. Damit eine Website im Sinne des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setzes (BFSG) als barrie­refrei gilt, muss sie bestimmte technische und gestal­te­rische Anfor­de­rungen erfüllen, die vor allem auf der inter­na­tio­nalen Norm EN 301 549 und den Web Content Acces­si­bility Guide­lines (WCAG) 2.1 basieren. Die wichtigsten Anfor­de­rungen sind:

  • Wahrnehm­barkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer*innen erkennbar sein – z. B. durch Textal­ter­na­tiven für Bilder, ausrei­chende Kontraste und gut struk­tu­rierte Überschriften.

  • Bedien­barkeit: Die Website muss vollständig per Tastatur nutzbar sein und darf keine Inhalte enthalten, die Krampf­an­fälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente).

  • Verständ­lichkeit: Die Inhalte und Navigation sollen klar, einfach und vorher­sehbar sein.

  • Robustheit: Die Website muss mit verschie­denen assis­tiven Techno­logien (z. B. Screen­readern) kompa­tibel sein.

Zusätzlich muss die Website eine Erklärung zur Barrie­re­freiheit enthalten sowie eine Möglichkeit zur Feedback-Abgabe, falls Nutzer auf Barrieren stoßen.

Unter­nehmen, die gegen die Anfor­de­rungen des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setzes (BFSG) verstoßen, müssen mit verschie­denen recht­lichen Konse­quenzen rechnen:

  1. Durch­setzung durch Markt­über­wa­chung: Behörden der Markt­über­wa­chung (z. B. Bundes­netz­agentur oder Landes­be­hörden) kontrol­lieren die Einhaltung der Vorgaben. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufs­verbote oder Nachbes­se­rungen anordnen.

  2. Bußgelder: Das Gesetz sieht empfind­liche Bußgelder vor – bei schwer­wie­genden oder wieder­holten Verstößen gegen die Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen können diese bis zu 100.000 Euro betragen (§ 29 BFSG).

  3. Abmah­nungen. Wettbe­werber und auch Verbände und Inter­es­sen­ver­tre­tungen von Menschen mit Behin­de­rungen können rechtlich gegen barrie­re­freie Mängel vorgehen. Es besteht die Gefahr von Abmah­nungen oder gericht­lichen Klagen.

Diese Sanktionen gelten insbe­sondere ab dem 28. Juni 2025, wenn das Gesetz verbindlich in Kraft tritt.

(Christian Dümke)

2025-05-09T19:32:05+02:002. Mai 2025|Allgemein, Gesetzgebung|