Mispeln, Frost und E‑Autos: Bidirek­tio­nales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Frucht­fleisch zu einem dunklen, überra­schend wohlschme­ckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirek­tio­nales Laden? Jeden­falls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festle­gungs­ver­fahren zur Markt­in­te­gration von Speichern und Ladepunkten ausge­wählt.

Darum geht es: Durch bidirek­tio­nales Laden sollen E‑Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energie­wende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeug­bat­te­rie­bat­terie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Every­thing – V2X): Das Auto als Notstrom­ag­gregat, als Schwarm­speicher für Ausgleichs­en­ergie, als Geschäfts­modell – den möglichen Anwen­dungs­fällen wird viel Problem­lö­sungs­po­tential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilot­pro­jekten erprobt, und die recht­lichen Grund­lagen entwi­ckeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigen­ver­brauch als eher unpro­ble­ma­tisch gilt, bestehen weiter Hinder­nisse für V2G-Anwen­dungen. So konnten E‑Autos als mobile Speicher bisher nicht von finan­zi­ellen Entlas­tungen für stationäre Speicher profi­tieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetz­entwurf für das Energie- und Strom­steu­er­recht soll das ändern und durch­läuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solar­spit­zen­gesetz“ (auch „Strom­spit­zen­gesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischen­spei­cherung nur bei ausschließ­licher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließ­lich­keits­option“). Nach den Geset­zes­än­de­rungen sollen nun zwei neue Optionen ermög­lichen, dass die Förderung auch für gemischte Strom­mengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festle­gungen der BNetzA. Vorge­schlagen sind eine „Abgren­zungs­option“ und eine „Pauscha­l­option“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertel­stünd­licher Messwerte ab; zweitere verein­facht Annahmen für bestimmte Solar­an­lagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finali­sierung der Festle­gungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrs­wende erneut zeigt: Bidirek­tio­nales Laden kann Netze entlasten und die Energie­wende kosten­güns­tiger machen – wenn die Rahmen­be­din­gungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|

RESourceEU: Europas Kreis­lauf­wirt­schaft als geopo­li­tische Strategie

Es tut sich was in Sachen Kreis­lauf­wirt­schaft auf europäi­scher Ebene: Mit der neuen Initiative „RESourceEU“ will EU-Kommis­si­ons­prä­si­dentin Ursula von der Leyen Europa unabhän­giger von Rohstoff­im­porten machen – und zieht dabei eine klare Lehre aus der Energie­krise. „Die Welt von heute ist unerbittlich. Und die Weltwirt­schaft ist eine völlig andere als noch vor wenigen Jahren. Europa kann nicht länger einfach so weiter­machen. Diese Lektion mussten wir bei der Energie schmerzlich lernen. Wir werden bei den kriti­schen Rohstoffen nicht den gleichen Fehler machen. Deshalb ist es an der Zeit, einen Gang höher zu schalten und die notwen­digen Maßnahmen zu ergreifen. Ob bei Energie oder Rohstoffen, bei der Vertei­digung oder beim Digitalen, Europa muss versuchen, unabhängig zu werden. Und es ist an uns, das genau jetzt zu tun“, sagte sie in ihrer Rede am 25.10.2025 im Rahmen des Berlin Global Dialogue 2025.

Ursula von der Leyen zeichnete ein düsteres Bild der Weltlage, aber dies sollte auch die „Alarm­glocken“ schrillen lassen und daher mahnte sie dazu, dass Europa sein geoöko­no­mi­sches Gewicht zu seinem Vorteil und für seine eigenen Inter­essen einsetzen müsse. Das sei letztlich der Weg, wie Europa seinen Platz in der heutigen Weltwirt­schaft finden könne. „Dies ist eine Abkehr von der tradi­tio­nellen Vorsicht Europas – denn die Welt von heute belohnt Schnel­ligkeit, nicht Zögern.“

Fest steht: Die Kreis­lauf­wirt­schaft dient nicht nur dem Ressour­cen­schutz und dem Klima­schutz, sondern dient letztlich auch der natio­nalen Sicherheit. Die strate­gische Bedeutung von kriti­schen Rohstoffen zeigt sich schließlich derzeit ganz akut. Auch hierbei wurde von der Leyen deutlich. China hat die Ausfuhr­kon­trollen für Seltene Erden und Batte­rie­ma­te­rialien drastisch verschärft – dies trifft auch Europa hart. Umso wichtiger ist es daher, die Kreis­lauf­wirt­schaft in Europa zu stärken.

Der Aktionsplan RESourceEU – nach dem Vorbild der Initiative REPowerEU – setzt deshalb auf drei zentrale Säulen: Recycling, Wieder­ver­wendung und strate­gische Rohstoff­ver­sorgung. Ziel ist es, den Rohstoff­kreislauf zu schließen – von der effizi­en­teren Nutzung bestehender Materialien über neue Recycling­tech­no­logien bis hin zum Aufbau europäi­scher Liefer­ketten. Damit soll nicht nur die Versor­gungs­si­cherheit gestärkt, sondern auch die Wettbe­werbs­fä­higkeit der europäi­schen Industrie gesichert werden.

In den kommenden Monaten will die Kommission konkrete Legis­la­tiv­vor­schläge vorlegen – etwa zur verpflich­tenden Rückge­winnung kriti­scher Metalle aus Altge­räten und zur Förderung zirku­lärer Produk­ti­ons­mo­delle. RESourceEU könnte so zu einem zentralen Baustein des europäi­schen Green Deal werden – und Europas Antwort auf die Frage, wie Nachhal­tigkeit, Souve­rä­nität und wirtschaft­liche Stärke zusammen gedacht werden können. Ein „Weiter so“ ist tatsächlich keine Option mehr, wie Ursula von der Leyen es zu Recht betonte. (Dirk Buchsteiner)

2025-10-31T16:55:27+01:0031. Oktober 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Klimaschutz, Umwelt|

Das Ende der Gasspei­cher­umlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspei­cher­umlage entfallen soll, ist keine Überra­schung. Dies ist im Koali­ti­ons­vertrag der neuen Bundes­re­gierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslie­fer­ver­trägen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufge­schlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetz­geber sich beeilen muss, um den Unter­nehmen ausrei­chend Zeit für Preis­kal­ku­lation und Kunden­mit­tei­lungen einzuräumen.

Die Bundes­re­gierung will jedoch auch dieje­nigen Preise um die Gasspei­cher­umlage senken, in denen diese nicht gesondert ausge­wiesen, sondern in den Gesamt­preis einkal­ku­liert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regel­ver­mutung, wonach die Umlage in die Kalku­lation einge­flossen sein soll und daher der Preis entspre­chend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verant­wort­liche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundes­netz­agentur stich­pro­ben­artig kontrol­lieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entspre­chende Behauptung zu hinter­fragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt aller­dings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzel­fälle handelt, etwa ältere Fixpreis­ver­träge, die nachweislich nicht um die Gasspei­cher­umlage erhöht wurden, oder trans­pa­rente kalku­la­to­rische Grund­lagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrit­tenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspei­cher­umlage aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfas­sungs­recht zu kolli­dieren, sind die anste­henden Schritte den Vertriebs­un­ter­nehmen aus den vergan­genen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzu­kommen oder entfallen, ist inzwi­schen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundes­re­gierung sich einen trans­pa­renten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG‑E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankün­di­gungen aus dem Koali­ti­ons­vertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrge­nommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Infor­ma­ti­onsflut in Gasab­rech­nungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|