Konzes­si­ons­vergabe: Der BGH sagt ja, aber

2015, vor nunmehr fünf Jahren, vergab die Stadt Leipzig die Konzession für den Betrieb von 22 Leipziger Gasnetzen an die Stadt­werke Leipzig GmbH, eine Tochter der Kommune. Die vormalige Konzes­sio­närin, die Mittel­deutsche Gasver­sorgung GmbH (Mitgas), weigerte sich aber, den Stadt­werken die Netze heraus­zu­geben. Ihr Argument: Der Konzes­si­ons­vertrag zwischen der Stadt und den Stadt­werken sei wegen eines Inter­es­sen­kon­flikts nichtig. Diesen Inter­es­sen­kon­flikt begründete die MITGAS mit der Mitwirkung von Gemein­de­räten an der Verga­be­ent­scheidung, die gleich­zeitig einen Sitz im Aufsichtsrat der Stadt­werke innehatten.

Die erste Instanz, Landge­richt Magdeburg, neigte 2017 der Position der Stadt zu. Die zweite Instanz, das OLG Naumburg, dagegen erklärte im Herbst 2018 den Konzes­si­ons­vertrag wegen eines angeb­lichen Inter­es­sen­kon­flikts für nichtig. Hätte sich dies durch­ge­setzt, wäre es in der Konse­quenz teilweise schwierig geworden, überhaupt Konzes­sionen an Stadt­werke zu vergeben. Schließlich hat die Stadt immer ein – wirtschaft­liches, aber auch ideelles – Interesse an der Konzes­si­ons­vergabe an die lokal veran­kerten Stadt­werke. Hätte dieses Interesse ausge­reicht, eine Inter­es­sen­kol­lision zu bejahen, hätten Gemeinden jeden konzes­sio­nieren können – nur den örtlichen Versorger nicht. Das wäre mit der grund­ge­setzlich verbürgten Selbst­ver­waltung der Gemeinden schlechthin unvereinbar.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat nun eine vermit­telnde Position einge­nommen (EnZR 99/18). Die Stadt unter­liegt danach einem Neutra­li­täts­gebot, wenn sie eine Verga­be­ent­scheidung trifft. Gemein­deräte dürfen sich deswegen nicht betei­ligen, wenn sie auch Organ eines Bieters sind, also etwa Aufsichtsrat. Verstöße führen aber nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, es sei im Einzelfall nachge­wiesen, das der Inter­es­sen­kon­flikt die Entscheidung beein­flusst hätte. Dies ist Tatfrage, deswegen liegt die Sache nun erneut beim Landge­richt Magdeburg (Miriam Vollmer).

2020-05-08T21:51:01+02:008. Mai 2020|Gas|

Gas-Richt­linie und Grund­ver­sorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energie­wirt­schaftlich als auch rechtlich inter­es­sante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröf­fent­licht. Anlass des Urteils, das einen jahre­langen Rechts­streit abschließt, waren Preis­an­pas­sungen durch einen kommu­nalen Gasver­sorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grund­ver­sorgten Kunden (zur Grund­ver­sorgung ausführ­licher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grund­ver­sorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpas­sungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einsei­tiges Preis­an­pas­sungs­recht in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugs­kos­ten­ent­wicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grund­ver­sorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechts­streit unstreitig – die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen der Gas-Richt­linie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umset­zungs­frist war im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundes­re­publik hatte die Trans­pa­renz­vor­gaben der Gas-Richt­linie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechts­streits war damit die Frage, ob die Stadt­werke auch ohne Umsetzung der Gas-Richt­linie durch den Gesetz­geber an die Richt­linie gebunden sind und diese damit damals schon unmit­telbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadt­werke seien an die Richt­linie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staats­ap­pa­rates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als „der Staat  in anderem Gewand“.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadt­werke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umset­zungs­frist unmit­telbar auf die Gasricht­linie berufen können. Stadt­werke würden nämlich weder öffent­liche Gewalt ausüben, noch öffent­liche Verwal­tungs­auf­gaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwen­digkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirab­ent­scheidung vorzu­legen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlab­ge­wo­genen Sicht auf die komunale Energie­wirt­schaft. Sie konkur­riert mit Privaten, sie unter­liegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folge­richtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflich­tungen in energie­recht­licher Hinsicht unter­liegt, wenn sie sich schon nicht per Verfas­sungs­be­schwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) los: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjah­res­e­mis­sionen berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätz­liche Kosten ausgelöst werden, die weiter­ge­geben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen, die die Unter­nehmen für die Vorbe­reitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeits­alltag auch eines Minis­te­riums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den betei­ligten Unter­nehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäg­lichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitar­beiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusam­men­bricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstim­mungen über so sensible Punkte wie Allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung, Sonder­kun­den­ver­träge inklusive der Preis­ga­rantien und die interne Organi­sation der mit dem neuen Gesetz einher­ge­henden Verpflich­tungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zustän­digen Mitar­beiter müssen sich auch einar­beiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbil­dungs­an­gebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unter­nehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienst­leister zu bewäl­tigen, wird die Sache erst recht schwie­riger als in gewöhn­lichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin statt­finden. Abstim­mungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erfor­der­lichen Mitar­beiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infra­struk­turen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unter­nehmen dürfen die Beschäf­tigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unter­stützen Sie auch in schwie­rigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnah­me­betrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|