COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbrei­teten Regelungen in oft langfris­tigen Gas- und Strom­lie­fe­rungs­ver­trägen zwischen Energie­ver­sorgern und Indus­trie­un­ter­nehmen ordnen an, dass eine Mindest­ab­nah­me­menge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produkt­preis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungs­ver­pflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungs­pflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaft­lichen Folgen Zahlungs­ver­pflich­tungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn „Epidemien“ ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall mögli­cher­weise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesund­heitsamt das Unter­nehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungs­pflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Liefer­ketten unter­brochen werden oder – noch vermit­telter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energie­bedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein diffe­ren­zierter Blick auf das konkrete Ereignis erfor­derlich, das den Wegfall der Energie­nach­frage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der wegge­bro­chenen Nachfrage eine Liefer­kette von Vorlie­fe­ranten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adres­siert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Indus­trie­kunde einen kurzfris­tigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundes­ka­binett die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraus­setzung für eine schnelle Verab­schiedung geschaffen. Die Preise für Emissi­ons­zer­ti­fikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Verstei­ge­rungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erfor­der­liche Änderung der Erneu­erbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleich­falls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Liefe­ranten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefes­tigte Recht­spre­chung gibt, nach der nur solche hoheit­lichen Belas­tungen über allge­meine Steuer- und Abgabe­klauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonder­kun­den­ver­träge nun aller­höchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumen­tiert werden, dass nach Inkraft­treten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekün­digten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuver­trägen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzen­bleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestands­kunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesi­chert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertrags­än­derung weiter­zu­reichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFern­wärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertrag­lichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller oberge­richt­licher Recht­spre­chung auch nicht ohne das Einver­ständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfal­lenden Kosten nun weiter­ge­reicht werden sollen, bedarf es also einer Überar­beitung der Kunden­ver­träge mit erfah­rungs­gemäß einigem Vorlauf. Unter­nehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kosten­ori­en­tie­rungs­gebots nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unter­zu­bringen, weil eine asymme­trische Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Klima­schutz­in­stru­mente die Preis­ent­wicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

Konzes­si­ons­vergabe: Der BGH sagt ja, aber

2015, vor nunmehr fünf Jahren, vergab die Stadt Leipzig die Konzession für den Betrieb von 22 Leipziger Gasnetzen an die Stadt­werke Leipzig GmbH, eine Tochter der Kommune. Die vormalige Konzes­sio­närin, die Mittel­deutsche Gasver­sorgung GmbH (Mitgas), weigerte sich aber, den Stadt­werken die Netze heraus­zu­geben. Ihr Argument: Der Konzes­si­ons­vertrag zwischen der Stadt und den Stadt­werken sei wegen eines Inter­es­sen­kon­flikts nichtig. Diesen Inter­es­sen­kon­flikt begründete die MITGAS mit der Mitwirkung von Gemein­de­räten an der Verga­be­ent­scheidung, die gleich­zeitig einen Sitz im Aufsichtsrat der Stadt­werke innehatten.

Die erste Instanz, Landge­richt Magdeburg, neigte 2017 der Position der Stadt zu. Die zweite Instanz, das OLG Naumburg, dagegen erklärte im Herbst 2018 den Konzes­si­ons­vertrag wegen eines angeb­lichen Inter­es­sen­kon­flikts für nichtig. Hätte sich dies durch­ge­setzt, wäre es in der Konse­quenz teilweise schwierig geworden, überhaupt Konzes­sionen an Stadt­werke zu vergeben. Schließlich hat die Stadt immer ein – wirtschaft­liches, aber auch ideelles – Interesse an der Konzes­si­ons­vergabe an die lokal veran­kerten Stadt­werke. Hätte dieses Interesse ausge­reicht, eine Inter­es­sen­kol­lision zu bejahen, hätten Gemeinden jeden konzes­sio­nieren können – nur den örtlichen Versorger nicht. Das wäre mit der grund­ge­setzlich verbürgten Selbst­ver­waltung der Gemeinden schlechthin unvereinbar.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat nun eine vermit­telnde Position einge­nommen (EnZR 99/18). Die Stadt unter­liegt danach einem Neutra­li­täts­gebot, wenn sie eine Verga­be­ent­scheidung trifft. Gemein­deräte dürfen sich deswegen nicht betei­ligen, wenn sie auch Organ eines Bieters sind, also etwa Aufsichtsrat. Verstöße führen aber nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, es sei im Einzelfall nachge­wiesen, das der Inter­es­sen­kon­flikt die Entscheidung beein­flusst hätte. Dies ist Tatfrage, deswegen liegt die Sache nun erneut beim Landge­richt Magdeburg (Miriam Vollmer).

2020-05-08T21:51:01+02:008. Mai 2020|Gas|