Preisgarantie im Gasliefervertrag und das BEHG

Im Sonderkundenvertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preisgarantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötzlicher Preissprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preisgarantie aber nicht uneingeschränkt. Änderungen der Umsatzsteuer etwa sind so gut wie immer von der Preisgarantie ausgenommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zertifikate aus, die der Gaslieferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausgelieferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben muss?

Überraschend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veranlasste Belastungen dürften immer weitergereicht werden und Preisgarantien bezögen sich stets nur auf den beeinflussbaren Teil des Kostenblocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grundversorgten Kunden auf den Sondervertragskunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertragsfreiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabeklausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belastungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissionshandel Gestalt annahm: Lässt das Gesamtgepräge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorgestellt haben?

Doch über die Vertragsauslegung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akademischer Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zertifikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochumstritten. Das neue Instrument könnte eine verfassungswidrige Steuer darstellen oder eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasversorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonderkundenvertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dringlicher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonderkundenvertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleunigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreisvereinbarung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft möglicherweise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|

Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine interessante Entscheidung zu pauschalen Inkassokosten in AGB von Energieversorgern hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschalbeträge, die den eigenen allgemeinen Verwaltungsaufwand des Versorgers einbeziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städtischen Gasversorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkassodienstleisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkassobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbundenen Unternehmen beauftragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienstleisters ein. Sondern auch IT- und Personalkosten des zwischengeschalteten Konzernunternehmens. Dies wiederum verärgerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungsgericht hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungsaufforderungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbundunternehmen) eigenen Verwaltungskosten über das normale Maß hinausgehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juristendeutsch – “typischerweise zu erbringende Mühewaltung”.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbesuche, aber nicht für Aufforderungsschreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intransparent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechtsverfolgungskosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juristischer Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine bodenständige Auslegung der Vertragsklausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schulmäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetzgeber habe eigene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur für ausnahmsweise und eben nicht für regelmäßig ersatzfähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbezüglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechtsverfolgung dienende Kosten wie die Sperrkosten eingeflossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkassopauschalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist transparent, was einfließt? Und ist auch gewährleistet, dass wirklich nur externe Kosten pauschaliert weitergegeben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|

Der Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenwurf für zumindest zwei Verordnungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Berichterstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompensationen die restlichen Verordnungsermächtigungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbesondere den Verkauf der Zertifikate durch die Bundesrepublik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem “großen” Emissionshandel zu tun hat, wird viele Parallelen feststellen:

# Im nationalen Emissionshandel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zertifikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zertifikate kaufen, der selbst am nationalen Emissionshandel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissionsberechtigungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktionieren wie das Register im “großen” Emissionshandel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektronische Depots unterhalten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu kriminellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitgeteilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Kontobevollmächtigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevollmächtigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zertifikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstellungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zertifikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschränkungen ausgewiesen werden, insbesondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zertifikate auf ein Abgabekonto. Das weiß jeder, der Erfahrungen im “großen” Emissionshandel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unternehmen annahmen, es würde reichen, die Berechtigungen vorzuhalten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verordnungsentwürfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|