Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021

Heute am 23. September 2020 soll das Bundes­ka­binett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundes­re­gierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das feder­füh­rende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungs­vor­schlägen aufge­nommen, um auch die Kritiker des ersten Referen­ten­ent­wurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:

# Die Ausbau­ziele für Biogas­an­lagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaft­lich­keits­fragen aufwirft.

# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigen­erzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiers­pro­jekten sehr helfen und die dezen­trale Energie­wende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagen­ver­bräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die aller­dings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).

# Für die Quartiers­pro­jekte ein Erfolg: Die Mieter­strom­ver­gü­tungs­sätze sollen angehoben werden.

# Die Ausschrei­bungs­pflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.

# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strom­preisen die Markt­prämie auf null reduziert, kommt die Bundes­re­gierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestands­an­lagen bleibt es beim Status Quo.

Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klima­ziele wirklich erreichen. Gerade für Inves­ti­tionen in dezen­trale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausrei­chende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigen­ver­brauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neure­gelung der Anlagen­zu­sam­men­fassung (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:32:10+02:0023. September 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG

Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referent­entwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängen­deren Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungs­bedarf, denn 2020 läuft coronabe­dingt bei vielen Unter­nehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwel­len­werte unter­schreiten, die erfor­derlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungs­be­stand glatt­ge­zogen werden, um Kolla­te­ral­schäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referen­tenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:

# Der Schwel­lenwert für die Strom­kos­ten­in­ten­sität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.

# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr diffe­ren­ziert: Künftig wird für die 1 GWh überstei­gende Strom­menge auch bei einer gerin­geren Strom­kos­ten­in­ten­sität als 17% der Brutto­wert­schöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.

# Für die Antrag­stellung sind Nachweis­erleich­te­rungen vorgesehen.

# Für die coronabe­dingten Strom­ver­brauchs­aus­fälle soll es eine Neure­gelung im neuge­fassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Strom­kos­ten­in­ten­sität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäfts­jahre ankommen, Unter­nehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Strom­ver­brauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.

# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihil­fe­recht­lichen Geneh­mi­guns­vor­behalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagen­be­treiber, sondern auch die Erleich­te­rungen für Berech­tigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifi­zieren muss.

Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuver­sicht­licher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Strom­kos­ten­in­ten­sität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlage­systems (Miriam Vollmer).

2020-09-15T20:26:32+02:0015. September 2020|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum „echte“ Mieter­strom­mo­delle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieter­strom vorge­se­henen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kunden­anlage sprengen, die durch den Bundes­ge­richtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaft­licher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht reali­siert werden können, die der Gesetz­geber an sich will, weil sie Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen und auch die Strom­netze entlasten, ist inzwi­schen allgemein anerkannt. Dass der Referen­ten­entwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieter­strom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfs­ver­fasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E‑EEG 2021 einen Mieter­strom­zu­schlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E‑EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Liefer­ket­ten­modell mit einem Vermieter und einem anderen Mieter­strom­lie­ferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieter­strom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E‑EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusam­men­fassung von mehreren Anlagen, die bisher regel­mäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetz­lichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstel­la­tionen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschluss­punkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagen­be­treiber haben.

Der letzt­ge­nannte Punkt aller­dings ist ein Problem. In aller Regel entwi­ckeln Unter­nehmen gewachsene Quartiere, die histo­risch zusam­men­ge­hören. Dass beispiels­weise sechs Häuser­blocks sechs verschie­denen Unter­nehmen gehören, die dann von sechs verschie­denen Mieter­strom­lie­fe­ranten versorgt werden, ist unwahr­scheinlich. Entspre­chend bietet der Gesetz­ge­bungs­vor­schlag keine Perspektive für dieje­nigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetz­geber wirklich um mehr Mieter­strom­pro­jekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzuse­setzen und von dem Erfor­dernis unter­schied­licher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|