Energiewende – Wo stehen wir heute?

Das EEG 2021 ist seit wenigen Tagen in Kraft, es handelt sich – je nach Zählart und ungeachtet zahlreicher kleinerer Änderungen– um die 8. novellierte Fassung des EEG, dessen Geschichte im Jahr 2000 als Nachfolge des Stromeinspeisegesetzes begann.

Aus den 12 Paragraphen des EEG 2000 sind inzwischen stolze 174 Paragraphen des EEG 2021 geworden. Und noch immer geht es eigentlich nur darum, die regenerativen Erzeugungsanlagen ans Netz und den darin regenerativ erzeugten Strom ins Netz zu bekommen und dem Anlagenbetreiber dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren.

In der Praxis verdanken wir dem Gesetz deutschlandweit rund 30.000 Windkraftanlagen an Land, 1,7 Mio Solaranlagen, 9500 Biogasanlagen und 7300 Wasserkraftwerke. Mit dieser Anlagenmenge werden inzwischen über 50 Prozent des deutschen Stromverbrauchs erzeugt – Tendenz weiter steigend. Bis zum Jahr 2030 sollen es nach derzeitiger Planung 65 % sein.

Damit haben die erneuerbaren Energien den Anteil der Atomstrommengen deutlich überholt. Dieser betrug zu Hochzeiten der Atomkraft im Jahr 2004 noch 32,4 % des Gesamtstromverbrauches und liegt derzeit noch bei rund 12 %. Die nächste große Herausforderung nach dem Atomausstieg ist der Ausstieg aus der Kohleverstromung – dessen Anteil an der Stromerzeugung derzeit mit 130 deutschen Kohlekraftwerken noch bei 26,4 % liegt und der bis zum Jahr 2038 auf Null sinken soll.

Dabei darf man nicht vergessen, dass derzeit wegen mangelndem Netzausbau und der deswegen erforderlichen Abregelung von regenerativen Stromerzeugungsanlagen bereits jährlich Strommengen von 6.480 GWh ungenutzt verloren gehen. Das entspricht dem 2,7 fachen des jährlichen Stromverbrauchs der Einwohner der Stadt München. Bereits die vorhandenen Anlagen bieten also noch erhebliches Erzeugungspotential, dass durch Netzausbau oder verbesserte Speichertechnologie genutzt werden könnte.

(Christian Dümke)

2021-01-07T20:11:15+01:007. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Energiewende weltweit – Irland bald auch energetisch grün

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Wir schauen uns in der Welt und bei unseren Nachbarn Irland – ohnehin bekannt als „grüne Insel“ hat bereits Ende 2019 ein neues Programm auf den Weg gebracht, dessen Ziel ein Ökostromanteil von mindestens 70 % bis zum Jahr 2030 ist. Das Programm trägt den Namen Renewable Electricity Support Scheme (RESS). Das Unterstützungsprogramm für erneuerbaren Strom zielt darauf ab, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu fördern

Das Ziel ist ehrgeizig. Der bisherige Anteil des regenerativen Stroms liegt in Irland bei ca. 33 Prozent (zum Vergleich: Deutschland 51 Prozent). Haupterzeugungsquelle für regenerativen Strom ist hierbei die irische Windkraft (26 Prozent), wobei es sich hier größtenteils um Offshore Anlagen handelt. Seit dem Jahr 2016 ist Irland aufgrund des Ausbaus der Windkraft in der Lage Stromüberschüsse zu exportieren. Solare Stromerzeugung aus PV-Anlagen führt in Irland dagegen bisher ein Schattendasein.

Eine Bürgerbeteiligung am wirtschaftlichen Erfolg von Projekten zur regenerativen Stromerzeugung ist in Irland obligatorisch. Pro erzeugter Megawattstunde müssen vom Betreiber 2,00 EUR in einen Gemeinschaftsfond der jeweiligen Kommune eingezahlt werden.

In die Nutzung von Kernenergie ist Irland nie eingestiegen und besitzt daher auch keine Atomkraftwerke. Auch beim Kohleausstieg ist Irland mit dabei und will sei¬nen Koh¬le¬an¬teil bis 2025 von 26 Pro¬zent auf Null senken.

Unsere anderen Artikel der Reihe Energiewende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel
Spanien steigt aus der Kohle aus
Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung
Grønne Omstillin im Staate Dänemark

(Christian Dümke)

2021-01-04T18:42:53+01:004. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Bundestag beschließt das EEG 2021

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischenzeitlich etwas ruhiger um das Gesetzgebungsverfahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.

Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv auseinandersetzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:

Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitreichenden Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnung ausgestattet, insbesondere zur Änderung der Zubauziele. Warum das problematisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltende Formulierung, wonach der Ausbau der Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, hat das Gesetzgebungsverfahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetzliche Regelungen zur Unterstützung sogenannter Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entsprechenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausgeführt hatten.

Eine wesentliche Änderung gibt es beim Thema Eigenverbrauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestandsanlagen und sogenannte „ausgeförderte Anlagen“ deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Allerdings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr.

Auch beim Thema Mieterstrom – bisher eher keine Erfolgsgeschichte – hat der Gesetzgeber nachgebessert. Der Mieterstromzuschlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowattstunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowattstunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klargestellt, dass auch das sog. „Lieferkettenmodell“ förderfähig ist, bei dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezugnahme auf einen Quartiersbegriff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.

Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausgeförderten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet werden.

Dies nur als erstes Zwischenfazit. Wir werden uns mit den angerissenen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)

2020-12-17T21:20:28+01:0017. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|