Bundestag beschließt das EEG 2021

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischenzeitlich etwas ruhiger um das Gesetzgebungsverfahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.

Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv auseinandersetzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:

Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitreichenden Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnung ausgestattet, insbesondere zur Änderung der Zubauziele. Warum das problematisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltende Formulierung, wonach der Ausbau der Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, hat das Gesetzgebungsverfahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetzliche Regelungen zur Unterstützung sogenannter Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entsprechenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausgeführt hatten.

Eine wesentliche Änderung gibt es beim Thema Eigenverbrauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestandsanlagen und sogenannte „ausgeförderte Anlagen“ deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Allerdings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr.

Auch beim Thema Mieterstrom – bisher eher keine Erfolgsgeschichte – hat der Gesetzgeber nachgebessert. Der Mieterstromzuschlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowattstunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowattstunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klargestellt, dass auch das sog. „Lieferkettenmodell“ förderfähig ist, bei dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezugnahme auf einen Quartiersbegriff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.

Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausgeförderten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet werden.

Dies nur als erstes Zwischenfazit. Wir werden uns mit den angerissenen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)

2020-12-17T21:20:28+01:0017. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Energiewende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regenerativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strombedarf im Rahmen der dänischen Energiewende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamtenergiebedarf zu 55 % regenerativ erzeugt werden. Erneuerbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetzliche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent beteiligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraftanlagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verabschiedet, die einen Bau von Atomkraftwerken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraftbewegung wurde in Dänemark erfunden (“Atomkraft? – Nej tak!”).

Der dänische Kohleausstieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohlekraftwerke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 eingeplant haben.

Auch die Wärmeversorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regenerativer Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

Die anderen Artikel der Reihe Energiewende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel

Spanien steigt aus der Kohle aus

Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung

2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

EEG: BGH zur Anlagenzusammenfassung vom 14.07.2020

Wann gehören benachbarte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstellation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).

In dem Verfahren ging es um eine Windkraftanlage (WEA). Der Netzbetreiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswirkungen auf die Zahlung der Marktprämie hatte, ging die Sache vor Gericht.

Anders als die Vorinstanz, das OLG Braunschweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unterstrich, dass es für die Zusammenfassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grundstück stehen. Die vom Gesetz geforderte “unmittelbare räumlice Nähe” bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.

Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung auseinander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Standorten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagenkonstellation sei, keine Zusammenfassung stattfinde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusammengehören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infrastrukturen nutzen, insbesondere einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzanschlusspunkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).

2020-11-26T21:19:41+01:0026. November 2020|Erneuerbare Energien|