Sonnen­en­ergie per Gesetz

Erneu­erbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windener­gie­an­lagen zwar ziemlich gut mit landwirt­schaft­lichen Nutzungen kombi­nieren. Aller­dings gibt es Konflikte mit Natur­schutz, Erholungs­funktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwer­wiegend sie sind.

Bei der Photo­voltaik (PV) ist der Flächen­bedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirt­schaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohnge­bäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.

In Berlin sollen nun die Hausei­gen­tümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grund­sätzlich aber bei Neubau oder wesent­lichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Netto­dach­fläche. Je nach Gebäu­detyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohnge­bäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nicht­wohn­ge­bäuden Anlagen bis 6 Kilowatt instal­liert werden. Wegen Denkmal­schutz, Statik oder Dachaus­richtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.

Inzwi­schen wurde der Geset­zes­entwurf vom Wirtschafts­aus­schuss des Abgeord­ne­ten­hauses gebilligt. Das Plenum muss aller­dings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetz­liche PV-Pflicht für Hausei­gen­tümer gibt es auf Bundes­ebene seitens des Umweltministeriums.

Die Pflicht könnte PV-Pacht­mo­dellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadt­werken Hausei­gen­tümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigen­tümer ökono­misch sinnvoller. Aber das „Pacht­modell“ (eigentlich handelt es sich laut Recht­spre­chung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigen­tümern die Inves­ti­ti­ons­kosten ab (Olaf Dilling).

2021-07-12T17:24:57+02:0012. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasser­stoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). Die Nutzung von Wasser­stoff ist nach Ansicht des Gesetz­gebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die recht­lichen Weichen.

Da Wasser­stoff ein gasför­miger Energie­träger ist und der Gesetz­geber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neure­gelung des „Wasser­stoff­rechtes“ weitgehend in die bestehenden recht­lichen Rahmen­be­din­gungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Syste­misch nachvoll­ziehbar, da der Gesetz­geber zumindest „grünen“ Wasser­stoff der durch Wasser­elek­trolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse einge­setzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneu­er­baren Energie­quellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasser­stoff soll nach Vorstellung des Gesetz­gebers künftig auch über eigene Wasser­stoff­lei­tungen trans­por­tiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffent­lichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versor­gungs­lei­tungen zur unmit­tel­baren Versorgung von Letzt­ver­brau­chern im Gemein­de­gebiet diskri­mi­nie­rungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenut­zungs­kon­zes­sionen vergeben und auf Basis entspre­chender Konzes­si­ons­ver­träge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbe­treiber Konzes­si­ons­ab­gaben erhoben. Mit der Neure­gelung des § 113a EnWG integriert der Gesetz­geber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasser­stoff wird dabei dem Erdgas gleich­ge­stellt. Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen die bestehende Wegenut­zungs­ver­träge im Sinne des § 46 für Gaslei­tungen abgeschlossen haben werden künftig dahin­gehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasser­stoff bis zum Ende ihrer verein­barten Laufzeit fortgelten. Die Konzes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchst­be­träge für Konzes­si­ons­ab­gaben bei Gas entspre­chend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasver­sor­gungs­kon­zession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasser­stoff­kon­zession automa­tisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestands­kon­zes­sionen soll dann künftig auch die Wasser­stoff­kon­zession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzes­sionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­fahren auch das Thema Wasser­stoff­kon­zession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)

Kühlhäuser als Strom­speicher? Das gibt es wirklich.

Die zuneh­mende Umstellung der Energie­ver­sorgung auf erneu­erbare Energien stellt die Energie­ver­sorgung künftig vor neue Heraus­for­de­rungen. Denn anders als bei der Strom­erzeugung aus klassi­schen Kraft­werken ist zumindest die erneu­erbare Energier­zeugung aus Windkraft und Sonne schwankend, was zu einem schwan­kenden Strom­an­gebot führen kann.

Als die Kanzler­kan­di­datin der Grünen Annalena Baerbock im Rahmen der Polit-Talkshow „Maisch­berger“ gefragt wurde, wie denn „das Netz“ künftig damit umgehen solle, kam die Sprache auch auf Kühlhäuser.

Wenn eine Kühlung bei einem riesen­großen Produ­zenten von minus 22 Grad in Zukunft dann auf minus 20 Grad runter­kühlt, dann ist das Hühnchen immer noch kalt, aber wir können an der Grundlast das Netz stabilisieren.“

Für diese Aussage ist Baerbock in den sozialen Medien teilweise heftig verspottet worden. Die Rede war dort schnell vom „Grund­lasthuhn“ und viele waren der Meinung, sie hätte dort Unsinn erzählt. Dem ist aller­dings nicht unbedingt so.

Die Idee ein schwan­kendes Strom­an­gebot unter anderem auch durch Kühlhäuser zu stabi­li­sieren gibt es schon länger.

Die Idee dahinter ist eigentlich relativ simpel. Kühlhäuser benötigen Strom zur Kühlung und dürfen eine bestimmte Tempe­ra­tur­grenze nicht übersteigen (z.B. ‑18 Grad Celsius) Darüber hinaus ist aber eine gewisse Tempe­ra­tur­spanne tolerabel und unschädlich. Kühlhäuser können somit ihr Abnah­me­ver­halten flexi­bi­li­sieren, in dem sie in Zeiten von Strom­über­an­gebot verstärkt Strom zur Kühlung heran­ziehen und unter Umständen stärker herun­ter­kühlen als es erfor­derlich wäre (z.B. ‑25 Grad Celsius) um dann aufgrund von Isolierung eine längere Zeit keine Nachkühlung zu benötigen. Während Sie gleich­zeitig in Zeiten von gerin­gerem Strom­an­gebot ihr Kühlver­halten etwas reduzieren – und „das Huhn trotzdem kalt bleibt“

Für den Betreiber ist das attraktiv, wenn der Strom­preis sich nach dem Angebot richtet und er insbe­sondere bei Strom­über­an­gebot den Kühlungs­strom besonders günstig beziehen kann. Es handelt sich dabei nur um ein Beispiel von vielen, den Energie­ver­brauch in Zukunft zu flexi­bi­li­sieren und einem schwan­kenden Angebot anzupassen ohne dabei auf den gewünschten Nutzen (hier die Kühlung von Lebens­mitteln) verzichten zu müssen.

Kühlhäuser als Strom­speicher, diese Idee existiert nicht nur auf dem Papier, sondern auch bereits in der Praxis – zum Beispiel in Bünting (Leer)Vielleicht doch nicht so dumm, das „Grund­lasthuhn“

(Christian Dümke)

2021-06-30T20:38:27+02:0030. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|