Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energiepolitischen Vorstellungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlprogramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klimaschutz und sozialökologische Wende

Die LINKE bewertet den Klimawandel als Bestandteil einer „ökologischen Krise des 21. Jahrhunderts“. Die Umweltzerstörung könne dabei von den sozialen Verhältnissen im Kapitalismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurchschnittlichen Anteil der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich seien, wären die Armen von Umweltveränderung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedingungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhaltigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökologischen Zielen folgt, die mit den verbleibenden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürfnisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozialökologische Wende“ erreichen. Klimaschutz und Energiewende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesellschaftlichen Wende.

Technischer Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Technologische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneuerbarer Energien oder durch bessere Antriebssysteme – würden durch sogenannte Reboundeffekte sofort wieder wettgemacht. Verbrennungsmotoren würden effizienter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digitalisierung erlaube umweltfreundlichere Formen des Arbeitens, habe aber gleichzeitig einen ökologisch verheerenden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerechtigkeit könne keine große Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klimaschutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzusetzen. Ohne Klimagerechtigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerechtigkeit, denn die Klimakrise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormachtstellung von Großkonzernen in der Energieversorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energieversorgung solle bürgernah und als Teil der öffentlichen Daseins-vorsorge organisiert werden. Energieversorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profitgewinnung entzogen werden. Ungerechtfertigte Industrierabatte bei Ökosteuer, Netzentgelten, Emissionshandel und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärmenetze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffentliche Hand überführt und demokratisch kontrolliert werden. Große Energiekonzerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz solle so ausgerichtet werden, dass es auch für Kleinbetreiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energiewende in öffentlicher und genossenschaftlicher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze in der Produktion, Installation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klimaneutralität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundesrepublik bis 2035 klimaneutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klimaschutzgesetz festgeschrieben werden. Emissionshandel biete keinen wirksamen Klimaschutz Um das Klima zu retten, sollen erneuerbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneuerbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomausstieg und zum Kohleausstieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohlekraftwerken, der Neuaufschluss und die Erweiterung von Braunkohletagebauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Steinkohlekraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klimaneutrale Gesellschaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgasausstiegsgesetz“ mit verbindlichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betroffener Beschäftigter und Regionen.

Ausbau der erneuerbaren Energien

Der Zubau an erneuerbaren Energien soll in der nächsten Legislaturperiode und in den Folgejahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See installiert werden.

Investoren sollen verpflichtet werden, den Standortgemeinden eine Beteiligung an neuen Windkraftanlagen, Photovoltaikkraftwerken und Energiespeichern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbesitzerinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berabgaben an Standortkommunen an finanziellen Erträgen der Ökostrombetreiber beteiligt werden.

DIE LINKE unterstützt Mieterstromkonzepte einer hauseigenen Stromversorgung durch Photovol taikanlagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach einer umfassenden Dachsanierung und wenn eine technische Eignung zur Solarstromerzeugung besteht.

CO2 Grenzausgleich

Die LINKE setzt sich für einen europäischen CO2 ­Grenzausgleichsmechanismus ein, der den Import CO2-intensiver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekarbonisierung der Industrie in Deutschland und der Europäischen Union zulasten der hiesigen Beschäftigten geht und zur Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittstaaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraftstoffen« verbieten, weil damit Nahrungsmittelproduktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflanzenölkraftstoffe sollten nur im Agrarbereich und beim ÖPNV eingesetzt werden dürfen.

Bioenergie aus eigens hierzu angebauten Energiepflanzen oder neu geschlagenem Holz soll nicht mehr generell als ökologisch gelten und keine staatliche Förderung als erneuerbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

2021-08-12T13:07:50+02:0012. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unternehmen, das Sicherheitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grundstück verkauft. Die früheren Mitarbeiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor fristgemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insolventen früheren Standortbetreibers aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unternehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgängerunternehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagenbezogene Privilegierung. Sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesellschaftliche Umwandlungsbegriff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraussetzungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

“Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist”

Hatte sich der Investor wirklich “umgewandelt”, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Kontinuität? Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Standortdaten zurückgegriffen werden, sondern es muss wie bei Neugründungen auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unternehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschlussfrist bereits abgelaufen. Das Unternehmen zog also nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legaldefnition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

“jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession,”

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht “sämtliche” Wirtschaftsgüter übernommen, sondern das Grundstück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch eingeschränkt aussagekräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung “sämtlicher” Wirtschaftsgüter reicht seitdem eine “nahezu vollständige” Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unternehmen zu erhöhter Sensibilität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Berliner Solarpflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solargesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solarpflicht für Dächer eingeführt – wir berichteten. Doch was macht man als Gebäudeeigentümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigenverbrauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugsstrom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigenverbrauch grundsätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zuständigen Netzbetreiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regenerativer Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawattstunden im Jahr sogar vollständig umlagebefreit. Dass eine Eigenversorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zuständigen Netzbetreiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Der Netzbetreiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetzliche Einspeisevergütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen auch noch ein Mieterstromzuschlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätzliche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energieversorger wird und damit zahlreiche gesetzliche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen interessierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seinerseits an Letztverbraucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|