Exkursion: Grüner Wasserstoff im Regelungslabyrinth von EnWG und EEG

Grüner Wasserstoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jedenfalls der Gesetzgeber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berichteten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetzgeber mit den Begrifflichkeiten unterschiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.

Folgen Sie uns daher in das Regelungslabyrinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

 

Wasserstoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektrischer Energie Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufgespalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung eingesetzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grundsätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.

Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasserstoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasserstoffnetzen), ohne dass hierfür erforderlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasserstoff“ handeln müsste.

Wasserstoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungsgegenstand des EEG und zugehöriger Rechtsverordnungen. Wie bisher schon beim Zusammenspiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Gesetzessysteme zwar durchaus miteinander korrespondieren, aber stellenweise auch abweichende Definitionen und Anforderungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abweichend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasserstoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.

Das EEG wiederum kennt Wasserstoff durchaus auch, denn für stromkostenintensive Unternehmen auf dem Gebiet der Wasserstoffherstellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasserstoff“ eingesetzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasserstoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasserstoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehörigen Rechtsverordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist.

In der zugehörigen Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anforderungen an „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anforderungen gehen über die des EnWG weit hinaus.

Daraus ergibt sich derzeit folgende Systematik zum Wasserstoff:

  • Jede Art von Wasserstoff unterfällt den allgemeinen Regelungen für Wasserstoff und Wasserstoffnetze im EnWG.
  • Wasserstoff der unter überwiegendem Einsatz von erneuerbarer Energiequellen hergestellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
  • Wasserstoff der die besonderen Anforderungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG
  • „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.

Haben wir Sie jetzt ausreichend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetzgeber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.

(Christian Dümke)

2021-08-26T16:53:24+02:0026. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasserstoff|

Berliner Revolution im Fernwärmerecht

Die Neuregelung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes wird vor allem wegen der Solarpflicht diskutiert. Interessant und wegen einer denkbaren Vorbildwirkung auch über Berlins Grenzen hinaus interessant sind aber auch die Regeln, die in Berlin künftig für Fernwärme gelten:

Ein neuer § 22 fordert von Fernwärmenetzbetreibern einen Dekarbonisierungsfahrplan mit Nulllinie 2040/2045. 2030 sollen schon 40% der Wärme im Netz aus Erneuerbaren oder unvermeidbarer Abwärme bestehen. Offen bleibt allerdings, was passiert, wenn dieses ehrgeizige Ziel nicht erreicht wird. Hier setzt man offenbar auf Rechtstreue und den Umstand, dass sich hier in erster Linie das Land Berlin selbst in die Pflicht nimmt.

In Berlin haben nach § 23 Abs. 1 künftig Einspeiser grüner Fernwärme Anspruch auf Anschluss ans Netz, abgelehnt werden darf nur bei unvertretbarem Aufwand und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Genemigung durch die neue Fernwärmeregulierungsbehörde.

§ 23 Abs. 2 enthält sodann eine Abnahmeverpflichtung für klimaschonende Wärme. Das ist im Fernwärmerecht ganz neu, man kennt solche Regelungen bisher vor allem aus dem EEG. Der Wärmenetzbetreiber muss die Wärme angemessen vergüten, wenn dem Anlagenbetreiber die Vergütung für die Wärme nicht reicht, kann er dies behördlich überprüfen lassen. Außerdem sieht die Neuregelung weitgehende Transparenzpflichten für Netzbetreiber vor.

Eine wichtige Stellung im neuen Berliner Fernwärmerecht hat die neue Regulierungsbehörde. Diese ist im Wärmerecht bisher ein Novum, man kennt sie aus den Regulierungen für Strom und Gas. Sie wird bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung (= Wirtschaft) angesiedelt. Außer der Regulierung im Verhältnis von Anlagenbetreiber und Netz hat sie die kartellrechtliche Aufgabe, die Verbraucherpreise für Fernwärmekundenalle fünf Jahre zu prüfen und die Ergebnisse zu publizieren.

Stadt, Architektur, Gebäude, Berlin, Innenstadt

Mit diesen Regelungen beschreitet Berlin ganz neue Wege. Man kennt die einzelnen Instrumente wie die starke Regulierungsbehörde, die Abnahmeverpflichtung für grüne Energie etc. zwar alle bereits aus den Bereichen Strom und Gas. Doch die Ausweitung auf die bisher noch unregulierte Fernwärme im größten Wärmenetzgebiet Deutschlands zeigt, dass der klimapolitische Dornröschenschlaf des Sektors Gebäude endgültig der Vergangenheit angehören dürfte. Für Versorger bedeutet das: Auch außerhalb Berlins müssen nun schnell Konzepte für grüne Wärme her. Anderen Akteuren dagegen eröffnen sich Chancen (Miriam Vollmer)

 

 

 

 

2021-08-20T17:34:41+02:0020. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasser|

Achtung, Anschlussleistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belieferung mit Fernwärme zwei Komponenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelieferte Wärme. Zum anderen wird die Anschlussleistung vergütet, also die Wärmemenge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschlussleistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertragsänderung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFernwärmeV den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber damit hier einen Unterfall der “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFernwärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begründungslos einmal jährlich die Wärmeleistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschlussleistung verringern.

Häuser, Gebäude, Dächer, Architektur, Stadt, Alt

Diese Regelung kommt den Anschlussnehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlossenen Wärmeliefervertrags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlieferanten bezieht. Der Versorger unterhält regelmäßig eine Infrastruktur, die aus langfristig finanzierten Wärmeerzeugern und Leitungsnetzen besteht. Das Anpassungsrecht, das der Bundesrat nun eingeführt hat, muss also als neuartiges Absatzrisiko in seine Preiskalkulation eingehen.

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfristplanung künftig erhöhten Risiken unterliegt (Miriam Vollmer).

Sie interessieren sich für Neuerungen und Neuigkeiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|