Alles Grün? Atomkraft, Erdgas und die Pläne der EU zur Taxonomie

Die Aufregung in der Presse war groß: Atomkraft und Erdgas sollen angeblich künftig als „grün“ gelten. Dies ergibt sich aus einem Entwurf der EU-Kommission vom 31. Dezember 2021. Deutungen dieses Vorschlages gibt es viele und sie reichen von „Greenwashing“ schädlicher Energie bis zur Behauptung, damit sei der deutsche Weg des Atomausstieges politisch irgendwie gescheitert. Doch was genau hat es damit auf sich?

Es geht um „Taxonomiekonformität“

Taxonomie ist Teil des sog. „Green Deals“ der EU die das Ziel verfolgt, bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Um dieses Ziel zu fördern sollte ein System geschaffen, dass es Investoren und der Finanzwirtschaft ermöglicht, Projekte zu finanzieren, die als ökologisch nachhaltig klassifiziert sind. Hierzu wurde die „EU Sustainable Finance Taxonomie“ entwickelt. Ziel ist es, mehr Investitionen in solche Projekte zu lenken.
Mit der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umweltziele verfolgt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform würde also dazu führen, dass Investitionen in entsprechende Projekte künftig als „grüne Geldanlage“ gelten.

 

Kein Freifahrtschein

Man muss dazu ergänzen, dass die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform nach den Vorstellungen der Kommission, an bestimmte Bedingungen geknüpft sein soll:

Atomkraftwerke sollen nur als taxonomiekonform gelten, wenn sie neusten technischen Standards entsprechen und zudem ein Endlager vorliegt, das spätestens 2050 betriebsbereit ist. Eine Energieproduktion aus Erdgas soll nur dann taxonomiekonform sein, wenn damit eine bereits bestehende fossile Erzeugungsanlage ersetzt wird und dort der Einsatz von erneuerbaren Energien nicht möglich ist. Zudem müssen ab 2026 mindestens 30 % und ab 2030 mindestens 55 % CO2 arme Gase (Ökogas) eingesetzt werden.

Die deutsche Politik ist sich derzeit uneinig, wie mit dem Vorstoß der Kommission umgegangen werden soll. Der deutsche Atomausstieg wird damit allerdings nicht in Frage gestellt.

(Christian Dümke)

 

2022-01-05T16:33:51+01:005. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas|

Klima & Emissionshandel: Was für ein Jahr!

Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klimaschutzrecht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.

# Ein Neustart stand schon vor Jahresbeginn fest: Inzwischen läuft die 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels. Während in der vorangegangen 3. Handelsperiode der Minderungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamtemission sinken auch die kostenlosen Zuteilungen. Viele Detailregelungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Marktbeobachter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissionsberechtigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.

# Eine an sich aufregende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissionshandels bepreist wird. Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Lieferanten an die Deutsche Emissionshandelsstelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unternehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).

# Einen weiteren Meilenstein des Klimaschutzrechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Klimabeschluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klimaschutzgesetz für unzureichend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verbleibenden Emissionen zwischen den Generationen formuliert, der noch einigen Sprengstoff bietet. Der bequeme Weg, Belastungen in der Hoffnung auf technische Innovationen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jedenfalls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klimaschutzrecht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klimaschutz per Gesetz kann – unabhängig von Regierungsmehrheiten – eingeklagt werden (hierzu mehr hier).

# Apropos Regierungsmehrheiten: Die Ampel hat klimaschutzpolitisch große Pläne. Die Erneuerbaren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu realisieren soll eine Vielzahl von Detailregelungen Hindernisse beseitigen, u. a. im Planungs- und Genehmigungsrecht, bei ausgeförerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschreibungsmengen und mehr dezentrale Lösungen. Gaskraftwerke sollen gebaut, Kohlekraftwerke stillgelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwarteten höheren CO2-Preis um zu kostantieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).

# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klimaschutzpolitik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorgestellte Paket von insgesamt 14 Neuregelungen wird nahezu jeden Aspekt des Klimaschutzrechts verändern: Der EU-Emissionshandel soll statt 43% Emisisonsminderung durch die emissionshandelspflichtigen Anlagen stattliche 62% beitragen, die kostenlosen Zertifikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwanderung soll künftig durch einen Grenzsteuermechanismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissionshandel für Benzin, Erdgas etc. wird europäisiert (hierzu mehr hier). Im Gebäudebereich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneuerbaren Energien sollen über eine weitere Reform der Richtlinie schneller als bisher vorgegeben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

Feuerwerk, Natur, See, 2021, Feiern, Mystisch, Nacht

Es ist also mächtig viel Bewegung im Klimaschutzrecht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischenthema, sondern Treiber tiefgreifender Umwälzungen, denen sich einzelne Unternehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jedenfalls werden auch 2022 die Entwicklungen verfolgen, Umsetzungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Interessen unserer Mandantschaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandantschaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.

Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durchgängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.

2021-12-17T21:03:51+01:0017. Dezember 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Wenn der Regionalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regionalplans Ostthürningen von 2012 – seinen Regionalplan Ostthüringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klimagesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landesfläche vorrangig für Windkraft vorzusehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschlusskriterien für Windkraftanlagen (“Tabuzonen”) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regionalplans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landesfläche Vorranggebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteuerungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorhabenträger eine 200 m hohe Windkraftanlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regionalplans – hatte der Kreis die Genehmigung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorhabenträger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschiedener Vogelfreund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Widerspruch, der zog sich, der Regionalplan erging und dann wies das Landesamt als Widerspruchsbehörde den Widerspruch ab. Dort, wo die Windkraftanlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorhabenträger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regionalplan Ostthüringen, auf dem die Landesentscheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regionalplan nicht die 1% Windvorranggebiete ausweist, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nichtjuristen wirkt dies widersprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungsstation – die Abwägungsvorgänge, auf denen die planerischen Festlegungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, naturwissenschaftlich zwingend oder zumindest hinreichend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Interessen an einer substantiellen Windenergienutzung nicht ausreichend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klimaschutzbeschluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

“Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nimmt in der Abwägung bei
fortschreitendem Klimawandel allerdings weiter zu”

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraftvorranggebieten zu, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 realisieren. Laut VG “unterläuft” es damit aber die Ziele des Klimaschutzgesetzes. Dies belegt das VG recht detailliert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regionalplan hätte mehr Raum für Windkraftanlagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine artenschutzrechtlichen Hindernisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechtswidrig. Dass der Vorhabenträger trotzdem nicht die begehrte Genehmigung, sondern “nur” ein Bescheidungsurteil erhalten hat, liegt am Verfahrensstadium des Genehmigungsverfahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Interessant ist zunächst, dass die epochale Klimaschutzentscheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungsvorgang beeinflusst. Interessant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klimaschutzgesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entscheidenden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klimaschutz nicht ausreichend berücksichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klimaschutzgesetze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frischgebackene Altkanzlerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|