Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e‑World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv disku­tiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschafts­mi­nis­terium beabsich­tigte Änderung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeu­gungs­an­lagen stärker mit dem Netzausbau zu synchro­ni­sieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solar­energie auszu­bremsen und damit zentrale Ausbau­ziele des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneu­er­barer Energien am Strom­ver­brauch massiv zu steigern, um 2045 klima­neutral zu sein. Dafür wurden Ausbau­pfade festgelegt, insbe­sondere für Photo­voltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energie­wen­de­stra­tegie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneu­erbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspei­se­mög­lich­keiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspei­se­vorrang. Bisher gilt: Erneu­erbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz einge­speist werden. Wer heute eine Wind- oder Solar­anlage plant, kalku­liert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grund­sätzlich gewähr­leistet sind und Einschrän­kungen wie Abrege­lungen zumindest trans­parent geregelt und finan­ziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bishe­rigen Logik. Netzbe­treiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehm­barer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazi­täts­be­grenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschä­di­gungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutz­me­cha­nismus für Inves­toren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbe­treibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unter­scheiden. Hinzu kommt, dass Baukos­ten­zu­schüsse für Erneu­erbare für die örtliche Netzver­stärkung die Wirtschaft­lichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konse­quenz würde weniger gebaut, denn schon die Finan­zierung würde schwie­riger werden.

Klar ist aller­dings auch: Die Netzka­pa­zi­täten sind vielerorts knapp, Anschluss­an­fragen explo­dieren, und Redis­patch sowie Abrege­lungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbe­wirt­schaftung zu überar­beiten. Der Status quo ist jeden­falls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneu­erbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digita­li­sierung, Flexi­bi­li­täts­op­tionen und Speicher­in­te­gration konse­quent zu beschleu­nigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittel­fristig, dass Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referen­ten­entwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzre­gu­lierung, sondern für die Reali­sier­barkeit der EEG-Ausbau­pfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermög­lichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unter­ordnen, mit erheb­lichen Folgen für Inves­ti­ti­ons­si­cherheit, Ausbau­ge­schwin­digkeit und letztlich die Zieler­rei­chung (Miriam Vollmer)

2026-02-14T01:37:58+01:0014. Februar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwi­schen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregu­lie­rungs­maß­nahme in der ameri­ka­ni­schen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispiel­loser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erder­wärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefähr­dungs­fest­stellung „Endan­germent Finding“ aufge­hoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umwelt­be­hörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissen­schaft­licher Studien den Ausstoß von sechs Treib­haus­gasen als Luftver­schmutzung und als Gefährdung der öffent­lichen Gesundheit und des mensch­lichen Wohlergehens einge­stuft.. Der Clean Air Act, also das Luftrein­hal­te­gesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmut­zungs­quellen, die nach Überzeugung der Wissen­schaftler zur Erder­wärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regula­to­rische Rahmen für CO₂-Grenz­werte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraft­werke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissen­schaft­liche Erkenntnis, dass Treib­hausgase der Haupt­treiber des menschen­ge­machten Klima­wandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermä­ßigen staat­lichen Regulierung“. Für Trump ist die Klima­po­litik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbe­sondere die Autoin­dustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrs­sektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verur­sacher. Doch statt strengere Vorgaben durch­zu­setzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissi­ons­be­gren­zungen für Autos und leichte Nutzfahr­zeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einspa­rungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klima­schutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusam­menhang zwischen Treib­haus­gasen und öffent­licher Gesundheit.

Die wissen­schaft­liche Gemein­schaft reagiert (berech­tig­ter­weise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Verne­be­lungs­taktik. Der Klima­for­scher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwür­digen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregu­lierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognos­ti­ziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klima­ziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umwelt­ver­bände sprechen vom größten Angriff auf die staat­lichen Klima­schutz­be­mü­hungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brenn­stoff­in­dustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohle­branche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Still­legung alter Kohle­kraft­werke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klage­welle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klima­schäd­liche Gase als Luftschad­stoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrt­wende vollziehen, hätte das weitrei­chende Folgen – nicht nur für die Klima­po­litik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umwelt­ge­setze in den USA. Zwischen wirtschaft­licher Deregu­lierung und globaler Verant­wortung, zwischen politi­scher Ideologie und wissen­schaft­licher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klima­wandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)

 

Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetz­geber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermög­lichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemein­schaft­liche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneu­er­barer Energien wie Photo­voltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffent­liche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kunden­anlage notwendig ist (wir erläu­terten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfa­mi­li­en­hauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studie­rende Tochter in der Innen­stadt und ein befreun­detes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sor­gungen oder Mieter­strom­mo­dellen müssen sich also Produ­zenten und Abnehmer nicht in derselben Kunden­anlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erlei­cherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusam­menhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffent­lichen Versorgung genutzt. Aller­dings fallen entspre­chend auch Netzent­gelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kosten­struktur unter­scheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belie­ferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produ­zieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushalts­kunden einige Versor­ger­pflichten vor allem bei der Ausge­staltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilan­zie­rungs­gebiet. Ab 2028 sind auch benach­barte Bilan­zie­rungs­ge­biete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privat­per­sonen, KMU, Gemeinden und andere öffent­liche Einrich­tungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erfor­derlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassi­scher Liefer­vertrag zwischen Betreiber und Abneh­menden sowie ein Vertrag zur gemein­samen Nutzung, in dem Energie­mengen, Vertei­lungs- und Vergü­tungs­schlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Diffe­renz­mengen einen anderen Liefe­ranten braucht, hat er also drei Strom­lie­fer­ver­träge, was für die Versorgung eines Privat­haus­halts seltsam überdi­men­sio­niert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilan­zierung von Strom­erzeugung und ‑verbrauch. Dienst­leister können in den Betrieb, Vertrags­ab­schluss und die Abrechnung einge­bunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anfor­de­rungen an einen Liefe­ranten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschau­baren Erfolgen mit Mieter­strom und gemein­schaft­licher Gebäu­de­ver­sorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraus­set­zungen sind weniger schwer zu reali­sieren, aber mit Netzent­gelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleich­te­rungen auf der Kosten­seite kaum Menschen den erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommer­zi­ellen Ökostrom­tarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|