Monito­ring­be­richt Energie­wende: Überbauung von Netzan­schlüssen als Chance für Ausbau der Erneuerbaren

Der Monitoring Bericht zur Energie­wende liegt vor. Wir haben hieraus bereits über den Themen­be­reich Abfall und Biomasse berichtet. In dem Bericht wird jedoch auch zum Thema Netzan­schluss von EE-Anlagen und Netzsta­bi­lität ein inter­es­santer Ansatz vertreten:

Der Anschluss von Wind- und Solar­an­lagen ans Stromnetz ist teuer und oft ein Nadelöhr beim Ausbau der erneu­er­baren Energien. Eine Lösung, die aktuell in mehreren Studien disku­tiert wird, ist die gezielte Überdi­men­sio­nierung von Anlagen im Verhältnis zur Netzan­schluss­leistung – also mehr Strom­erzeu­gungs­ka­pa­zität aufzu­bauen, als das Netz eigentlich gleich­zeitig aufnehmen kann.

Anstatt für jede neue Anlage eigene teure Netzan­schlüsse zu schaffen, können bestehende Anschlüsse besser ausge­lastet werden. Das kann laut Monito­ring­be­richt etwa erfolgen durch:

  • die Kombi­nation von Wind- und Solar­an­lagen an einem Standort (Co-Location),
  • die Einbindung von Speichern hinter dem Netzanschluss,
  • oder die Bündelung mehrerer Anlagen an einem gemein­samen Netzver­knüp­fungs­punkt (Clusterung).

So lassen sich Spitzen­lasten glätten, während das Netz insgesamt effizi­enter genutzt wird.

Zwar führt die Überbauung dazu, dass in Zeiten hoher Produktion ein kleiner Teil des Stroms abgeregelt werden muss. Da dieser Überschuss­strom jedoch ohnehin nur geringe fossile Erzeugung ersetzt, ist der negative Klima­effekt gering. Insgesamt überwiegen die Vorteile, weil die Maßnahme den Netzausbau beschleunigt und so schneller mehr erneu­erbare Energie ins Netz bringt.

Durch die Kombi­nation verschie­dener Techno­logien (z. B. Wind und PV) sowie den Einsatz von Speichern wird die Netzaus­lastung gleich­mä­ßiger. Das verbessert die System­sta­bi­lität und verringert den Bedarf an Notfall­maß­nahmen wie Redispatch.

Der größte Vorteil liegt laut Monito­ring­be­richt bei den Kosten. Laut Studien könnten bis 2030 jährlich bis zu 1,7 Milli­arden Euro einge­spart werden. Besonders effektiv ist die gemeinsame Nutzung von Wind- und PV-Anlagen, kombi­niert mit Speichern. Der moderate Ertrags­verlust durch abgere­gelten Strom fällt kaum ins Gewicht, da dieser zu Zeiten von Überschüssen ohnehin nur geringen Marktwert hat.

Damit diese Option breit genutzt werden kann, sind Anpas­sungen im Rechts­rahmen nötig, etwa im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Auch Regelungen zu verbind­lichen Verträgen für Anschluss­ka­pa­zi­täten in Engpass­ge­bieten (sogenannte FCAs) müssten weiter­ent­wi­ckelt werden.

Die gezielte Überbauung von Netzan­schlüssen ist damit vielleicht ein vielver­spre­chender Hebel, um den Ausbau erneu­er­barer Energien schneller, günstiger und effizi­enter zu machen. Die dabei entste­henden Strom­ver­luste sind vergleichs­weise gering, die System- und Kosten­vor­teile dagegen erheblich.

(Christian Dümke)

 

2025-09-19T14:28:16+02:0019. September 2025|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Monito­ring­be­richt zur Energie­wende vorgelegt – Was steht drin zum Thema Abfall und Biomasse?

Nun liegt er vor, der Monito­ring­be­richt zur Energie­wende. Dieser wurde von den wissen­schaft­lichen Insti­tuten BET und EWI im Auftrag des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie erstellt. Darauf aufbauend hat Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche dann auch gleich zehn wirtschafts- und wettbe­werbs­freund­liche Schlüs­sel­maß­nahmen vorge­schlagen. Diese reichen von einer „Ehrlichen Bedarfs­er­mittlung und Planungs­rea­lismus“ bis hin zur Etablierung von CCS/CCU als Klimaschutztechnologie.

Wir haben geschaut, ob auch etwas zum Thema Abfall – z.B. in Hinblick auf Abfall­ver­brennung – aber auch zum Thema Biomasse drinsteht. Biomasse soll auch künftig ein wichtiger Baustein der Energie­ver­sorgung sein soll – insbe­sondere zur Sicher­stellung von Flexi­bi­lität im Strom­system, zur Deckung von Wärme­bedarf und zur Dekar­bo­ni­sierung in Verkehr und Industrie. Der Bericht erkennt ausdrücklich Poten­ziale bei der Nutzung von Rest- und Abfall­stoffen biogenen Ursprungs (z. B. Reststoffe aus Landwirt­schaft oder Forst, Waldrestholz, Pflan­zen­reste), um Biomasse nachhaltig einzu­setzen, ohne neue Flächen oder Konkurrenz um Nutzungs­zwecke zu schaffen. Das Wort „Klärschlamm“ fällt im Bericht kein einziges Mal. Viele Perspek­tiven für Biomasse und Abfälle sind das also nicht (so auch EUWID).

Es gibt daher auch kritische Stimmen, vor allem von Bioen­ergie-Verbänden wie dem BBE. Eine zentrale Kritik richtet sich gegen die Poten­zi­al­an­nahmen des Berichtes im Strom­sektor: Dem Bericht wird vorge­worfen, durch eine metho­dische Festlegung (bzw. indirekt durch Szenarien, in denen Strom­erzeugung aus Biomasse bereits als zukünftig rückläufig angenommen wird) das Mengen­po­tenzial zu niedrig anzusetzen. Genannt wird z. B., dass allein durch Flexi­bi­li­sierung bestehender Biogas­an­lagen bis 2030 zusätz­liche 12 Gigawatt reali­siert werden könnten, ohne dass neue Biomasse hinzu­kommen müsste.

Ein weiterer Kritik­punkt betrifft die geringe Diffe­ren­zierung dessen, was als Abfall- bzw. Reststoffe gewertet wird, und wie stark diese Stoff­ströme tatsächlich als verfügbare Ressource berück­sichtigt wurden. Vertreter kriti­sieren, dass Abfall- und Reststoffe zwar erwähnt werden, aber in den Poten­zi­al­be­rech­nungen offenbar unter­re­prä­sen­tiert sind. Die Kritiker fordern, dass ambitio­niertere Annahmen und realis­tische Szenarien, in denen diese Stoffe mit voller Ausschöpfung genutzt werden, stärker einfließen – gerade um Nutzungs­kon­flikte zu minimieren und Effizienz zu maximieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-09-19T07:57:46+02:0019. September 2025|Abfallrecht, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Klimaschutz|

Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­nachweis-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­nach­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­nach­weis­re­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|