Kohleausstiegsgesetz: BVerfG weist STEAG ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Datum vom18. August 2020  einen Eilantrag der STEAG gegen das Kohleausstiegsgesetz zurückgewiesen. Das Unternehmen hatte Eilantrag gestellt, weil schon in wenigen Wochen – also zu schnell für eine Verfassungsbeschwerde – die im Gesetz vorgesehenen Auktionierungen für die Stilllegung von Erzeugungskapazitäten aus Kohle erstmals vollzogen werden. Da die Höchstpreise im Laufe der Auktionen von jetzt bis 2027 stetig sinken, spielt der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle (zum Kohleausstiegsgesetz hier).

Was kritisiert die STEAG konkret? Nach Ansicht des Unternehmens verletzt die Ausgestaltung des Kohleausstiegs den Gleichbehandlungsanspruch des Steinkohleverstromers STEAG, weil mit Betreibern von Braunkohlekraftwerken gesprochen wurde und über einvernehmliche, verhandelte Verträge ausgestiegen werden soll, mit der Steinkohle aber nicht (das finden auch wir schwierig). Dies für unwirksam zu erklären ist aber kein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsgerichtliches Eilverfahren, deswegen hatte STEAG “nur” eine Ausweitung des Volumens der ersten Steinkohlestilllegungsauktion um etwa 20% beantragt sowie eine Feststellung des BVerfG, dass die Höhe der Zuschläge vorläufig ist, bevor sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft wird.

Doch wie es mit der Verfassungskonformität des Kohleausstiegs aussieht, hat das BVerfG nun leider offen gelassen. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter darf die STEAG sich gar nicht über eine Grundrechtsverletzung beschweren, weil sie aufgrund von mehr 50% öffentlicher Investoren, insgesamt 85,9%, nicht beschwerdebefugt ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die STEAG deswegen nicht Grundrechtsträgerin, sondern quasi der Staat selbst mit einem privatrechtlichen Mäntelchen. Darauf, dass die STEAG hier auch nicht anders agiert als eine Vattenfall SE oder eine E.ON komme es nicht an.

Die STEAG hatte sich in Anlehnung an die Entscheidung “Recht auf Vergessen II” auch auf die EU-Grundrechtscharta berufen (zu dieser Entscheidung hier). Doch auch dies hat die Richter nicht überzeugt. Denn dem Kohleausstiegsgesetz liegen keine EU-Regelungen zugrunde. Nur dann, wenn das deutsche Recht, um das es geht, durch Gemeinschaftsrecht determiniert ist, will das BVerfG entlang der EU-Grundrechte prüfen. Damit hat die STEAG nicht nur das Eilverfahren verloren, sondern danach ist es auch sinnlos, noch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ist das Kohleausstiegsgesetz damit also sicher? Natürlich nicht. Es gibt viele andere Akteure, die klagen könnten, weil sie keine öffentlichen Anteilseigner haben. Was schade ist: Es wird nun länger dauern, bis wir wissen, ob die konkrete Ausgestaltung des Kohleausstiegsgesetzes so in Ordnung ist (Miriam Vollmer),

 

2020-08-20T21:55:00+02:0020. August 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Die ganzen Emissionen: Veröffentlichungspflichten von Unternehmen

Wie viel einzelne Anlagen emittieren, ist kein Geheimnis. Wenn die Anlage emissionshandelspflichtig ist, also im Regelfall größer als 20 MW, werden die Emissionen in der Anlagenliste publiziert, die die Deutsche Emissionshandelsstelle jedes Jahr veröffentlicht. Die für 2019 finden Sie beispielsweise hier. Und damit man mit dem ganzen Zahlenmaterial auch etwas anfangen kann, veröffentlicht die Behörde auch den VET-Bericht mit umfassenden Auswertungen, hier wiederum für 2019.

Doch selbst wenn man alle Anlagenemissionen eines Unternehmens in der Liste zusammenzählt, kommt man nicht auf die gesamten Emissionen eines Unternehmens. Denn manche Verbrennungsvorgänge sind nicht emissionshandelspflichtig, etwa in kleinen Anlagen, in Fahrzeugen, die Emissionen, die durch Reisen verursacht werden, oder schlicht die auf den Raumheizungsbedarf für Verwaltung, Geschäfte oder Lager entfallenden Emissionen. Eine Veröffentlichungspflicht für alle Emissionen eines Unternehmens insgesamt existiert aber bisher nicht.

Teilweise ergibt sich eine Veröffentlichungspflicht zwar aus §§ 289b, 289c Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Regelungen setzen die CSR-Richtlinie um und verpflichten große, börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern zur Veröffentlichung bestimmter Informationen, dazu gehören auch umweltbezogene Informationen. Doch diese Pflicht erfasst nur verhältnismäßig wenige Unternehmen zudem recht lückenhaft. Dabei ist das Forschungsinstitut DIW in einer Untersuchung aus 2019 zum Ergebnis gekommen, dass die verpflichtende nichtfinanzielle Emissionsausweisung zu Emissionsverringerungen führe.

Nun wird die CSR-Richtlinie aktuell überarbeitet. Von Februar bis Juni 2020 fand eine Konsultation statt, die in der Aufregung der Corona-Pandemie in der Außenwirkung ein wenig unterging. Die Stellungnahmen und eine Auswertung hat die Europäische Kommission publiziert. Wie das Auswertungsdokument zeigt, vermissen die Anwender vor allem gemeinsame Standards.

Wie geht es nun weiter? Die Kommission ist nun am Zug. Sie wird Ableitungen treffen, die letztlich in einer Anpassung der Richtlinie münden sollen. Generell ist zu erwarten, dass die Berichtspflichten jedenfalls nicht weniger werden, schon weil der Abbau einmal erlassener Regelungen nicht dem üblichen Muster entspricht. Wer es genau wissen will, kann statt ständig auf der Seite nachzuschauen übrigens auch ganz unten auf dieser Seite Notifications durch die Kommission abonnieren (Miriam Vollmer).

2020-08-14T08:14:15+02:0014. August 2020|Energiepolitik, Umwelt|

Klima-Urteil auf der Grünen Insel

Zu Klimaklagen, zumindest vor deutschen Gerichten, hatten wir uns auf diesem Blog bisher eher skeptisch geäußert. Schließlich geht es um hoch politische und komplexe wissenschaftliche Fragen. Die lassen sich nur schwer auf ein handhabbares rechtliches Maß herunterbrechen. Und erfahrungsgemäß ist die deutsche Justiz auch relativ zurückhaltend, Verantwortung für Umweltschäden rechtlich anzuerkennen.

In anderen Ländern ist das durchaus anders. Nachdem zunächst in Holland die sogenannte Urgenda-Stiftung erfolgreich gegen die niederländische Regierung geklagt hatte, hat nun eine Umweltschutzorganisation in Irland mit einer Klage vor dem Supreme Court in Dublin Erfolg. Entschieden wurde der Fall am 31. Juli 2020, das Urteil liegt bereits in einer noch unauthorisierten Form vor. Irland hatte sich 2015 zu einer CO2-Reduktion um 80 Prozent bis 2050 gegenüber 1990 verpflichtet.

Auch in Irland war strittig, ob sich das Gericht unzulässig in die Politik einmischen würde. Die Richter argumentierten dagegen, dass der Klimaschutzplan bis 2050 bereits durch eine Gesetz umgesetzt worden war. Also geht es nicht mehr um den Gesetzgebungsprozess selbst, sondern um dessen Ergebnis. Auch das Argument der Regierung, dass die in diesem Gesetz beschlossenen Maßnahmen lediglich ein Anfang sein sollten, ließen die Richter nicht gelten. Die Bevölkerung habe zumindest ein Recht, einen groben Fahrplan zu erfahren (Olaf Dilling).

2020-08-03T16:56:22+02:003. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|