Wie das BMWK den Speicher Rehden zurück­geholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspei­cher­be­fül­lungs­ver­ordnung, abgekürzt GasSpBe­füllV, die vorgestern im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn mögli­cher­weise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) einge­fügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neure­ge­lungen vom März 2022 hat der Gesetz­geber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhän­gigkeit von der russi­schen Gasver­sorgung natur­gemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht einge­halten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfü­gungs­macht über seinen Speicher zu entziehen und den neu einge­führten Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen die Gasspei­cher­ka­pa­zität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa‑3.0 de)

Doch das Gesetz verur­teilt das Wirtschafts­mi­nis­terium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verord­nungs­geber nun ausge­nutzt hat. Anlass ist, dass Deutsch­lands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als Treuhän­derin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhän­der­schaft der BNetzA) hat vertraglich verein­barte Speicher­ka­pa­zi­täten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazi­täten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBe­füllV ergänzt die kalen­da­ri­schen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspei­cher­ka­pa­zität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBe­füllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazi­täten dem Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazi­täten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Wenn das Gas wegbleibt: Der Geset­zes­entwurf zur Gasre­du­zierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Liefe­rungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und indus­trielle Letzt­ver­braucher. Sondern auch die Energie­wirt­schaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschafts­mi­nis­terium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasver­brauchs im Strom­sektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verab­schiedet werden.

Der Gesetz­geber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasman­gellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorüber­gehend auf andere fossile Kraft­werke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzre­serve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamt­menge an THG-Emissionen nicht steigt, gewähr­leistet der europäische Emissi­ons­handel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berech­ti­gungen teurer werden, wenn weniger Zerti­fikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reser­ve­kraft­werken setzt das Minis­terium auf eine Verteuerung der Gasver­stromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatz­abgabe belegt werden können, um Energie­ver­sorger von der Verstromung abzuhalten. Ausge­nommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alter­na­tiven gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erheb­liche Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reser­ve­kessel der Stadt­werke norma­ler­weise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaft­licher als eins, zumal die Kosten der Gaskraft­werke bis auf den Brenn­stoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasver­stro­mungs-Malus den Fernwär­me­ver­sorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasman­gellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Liefer­ver­träge einem Stresstest unter­ziehen. Was passiert mit den zu erwar­tenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contrac­toren sollten die Entwick­lungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasman­gellage model­lieren und versuchen, Regelungs­lücken einver­nehmlich zu schließen, um vorbe­reitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Der Countdown für den elektro­ni­schen Kündi­gungs­button läuft!

Das Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge (wir berich­teten) wurde bereits im letzten Jahr verab­schiedet und am 10. August 2021 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergang­fristen, um den betrof­fenen Unter­nehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umset­zungs­stufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unter­nehmen, die über eine Website Verbrau­chern den elektro­ni­schen Abschluss eines Dauer­schuld­ver­hält­nisses ermög­lichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages) einen sogenannten „Kündi­gungs­button“ auf ihrer Website einge­richtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündi­gungs­schalt­fläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außer­or­dent­liche Vertrags­kün­di­gungen erklären können soll. Diese Schalt­fläche (der Kündi­gungs­button) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre­chenden eindeu­tigen Formu­lierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schalt­fläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmit­telbar zu einer Bestä­ti­gungs­seite gelangen, wo er aufge­fordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündi­gungs­grund, seinen Kunden­daten zur Identi­fi­zierung und zur Bezeichnung des zu kündi­genden Vertrages. Danach soll der kündi­gungs­be­reite Kunde nur noch auf eine weitere Schalt­fläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündi­gungs­vorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegebene Kündi­gungs­er­klärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauer­haften Daten­träger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündi­gungs­er­klärung durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unter­nehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündi­gungs­er­klärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertrags­ver­hältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektro­ni­schem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unter­nehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

2022-05-27T19:48:58+02:0027. Mai 2022|Digitales, Energiepolitik, Vertrieb|