Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umwelt­aus­schuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäi­schen Emissi­ons­handels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­entwurf vom 14. Juli 2022 vorge­schlagen, wie im deutschen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­handel (BEHG) das Inver­kehr­bringen von fossilen Brenn- und Treib­stoffen mit einer Abgabe­pflicht von handel­baren Zerti­fi­katen zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsens­fähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird einge­führt. Er gilt aber zunächst nur für gewerb­liche Gebäude (also keine Wohnge­bäude) und gewerb­lichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchst­preis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraus­set­zungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 einge­führt werden. Voraus­setzung hierfür soll eine Entschä­digung von Haushalten aus dem Klima- und Sozial­fonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energie­preise müssen unter den Durch­schnitts­preisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energie­ver­sorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktio­niert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

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Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen natio­nalen CO2-Preis. Da niemand der Bundes­re­publik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortge­führt werden, ohne dass Privat­per­sonen sich auf das Scheitern einer entspre­chenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

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Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Abschaffung der EEG-Umlage: Beweis­last­umkehr bei der Einpreisung

Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten statt­fin­dende Preis­ent­wicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berich­teten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letzt­ver­brau­chern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder

♦ um Grund­ver­sor­gungs­tarife handelt,

♦ ein Sonder­kun­den­tarif ein Preis­an­pas­sungs­recht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder

♦ ein Sonder­kun­den­tarif die EEG-Umlage kalku­la­to­risch enthält und der Strom­lie­fer­vertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

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Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonder­kun­den­ver­trägen über Fixbe­träge, bei denen nicht über die kalku­la­to­rische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klima­schutz und Energie hat für Zweifels­fälle eine Beweis­last­umkehr einge­führt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preis­be­standteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).

2022-04-29T19:51:49+02:0029. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|