Energie­preise: Was plant die KOM?

Auch wenn diese Woche die Strom- und Gaspreise wieder etwas niedriger notieren: Seit Herbst 2021 haben die Energie­preise eine rapide Entwicklung genommen, die kaum jemand für möglich gehalten hätte. Die Verknapung der russi­schen Erdgas­lie­fe­rungen, der nur zur Hälfte verfügbare franzö­sische Kraft­werkspark und die wegen der Dürre vergleichs­weise geringe Strom­pro­duktion der Wasser­kraft treiben die Preise. Schon 2021 machte sich dies im Großhandel bemerkbar. Aber – vertrags­be­dingt – erst jetzt kommen diese Preise bei den gewerb­lichen und privaten Letzt­ver­brau­chern an.

Die meisten Mitglied­staaten, auch die Bundes­re­publik, haben hierauf bereits reagiert. Nun hat die europäische Ebene im Anschluss an die jährliche Rede zum State of the European Union einen Vorschlag über Notfall­maß­nahmen als Reaktion auf die hohen Energie­preise vorgelegt. Danach will die Kommission auf drei Wegen die Energie­preise in den Griff bekommen.

Abschöpfung von Strom­preisen > 180 EUR/MWh

Die Preis­bildung für Strom wurde in den letzten Wochen wieder viel disku­tiert: Nach dem Merit-Order-Modell beruhen die Großhan­dels­preise für Strom auf dem Kraftwerk, das als letztes angefahren wird, wenn die Strom­erzeuger in der aufstei­genden Reihen­folge ihrer Strom­ge­ste­hungs­kosten anfahren. Da das teuerste noch abgerufene Kraftwerk meistens ein Gaskraftwerk ist, sind die Strom­preise 2022 bedingt durch die Erdgas­preise um ein Vielfaches höher als in den Vorjahren. Was (nicht nur) die Kommission besonders verärgert: Diesen Preis erhält nicht nur das preis­set­zende Kraftwerk, sondern alle Kraft­werke, auch die, die deutlich günstiger erzeugen.

Hier will die Kommission nun Spitzen kappen: Die Erlöse aus dem Verkauf von „infram­ar­gi­nalem“ Strom,z. B. Windkraft, Solar­energie, Geothermie, Kernenergie, Biomasse, Erdöl und Erdöl­er­zeug­nisse, Wasser­kraft, müssen oberhalb einer Grenze von 180 EUR/MWh abgeführt werden. Es gilt also kein Höchst­preis, sondern es wird zu Markt­preisen verkauft und dann an den Staat abgeführt, also eine Art Steuer oberhalb von 180 EUR/MWh in Höhe von 100%. Da auch mit diesen 180 EUR angesichts von Preisen noch 2019 stabil unter 50 EUR/MWh niemand gerechnet haben dürfte, wähnt sich die Kommission auf der juris­tisch sicheren Seite. Das so einge­sam­melte Geld soll dann vom Staat verteilt werden: Letzt­ver­braucher können Kompen­sa­tionen oder Direkt­zah­lungen erhalten, Versorger, die unter Kosten liefern müssen, können unter­stützt werden, es kann auch in Dekar­bo­ni­sie­rungs­stra­tegien inves­tiert werden: Hier haben die Mitglied­staaten Spielräume.

Rettungsring, Lebensretter, Rettung

Abschöpfung von fossilen Übergewinnen

Unter­nehmen, die im Öl‑, Gas‑, Kohle- oder Raffi­ne­rie­be­reich aktiv sind, sollen im laufenden Jahr 33% der Gewinne abführen, die über ihren Durch­schnitts­gewinn in den Jahren 2019 bis 2021 zuzüglich eines Aufschlags von 20% hinaus­gehen. Auch diese neue Steuer soll der Abfederung von Härten dienen, die durch den Preis­an­stieg für Energie entstanden sind.

Senkung von Stromverbräuchen

Die KOM will nicht nur Preis­spitzen abschöpfen, sie will auch gemein­schaftsweit den Strom­ver­brauch besonders dann senken, wenn gerade besonders hohe Nachfrage besteht 5% sollen runter und zwar bevorzugt in den 10% der Stunden, in denen die Last am höchsten ist.

Die Mitglied­staaten haben auch hier Freiräume, wie sie dies erreichen wollen. Die KOM spricht Infor­ma­tionen für Verbraucher an, wie sie in Deutschland bereits in § 9 EnSiKuMaV vorge­schrieben sind. Aber auch markt­ba­sierte Maßnahmen wie Auktionen oder Ausgleichs­leis­tungen für Verbraucher, die bereit sind, ihre Last zu verschieben.

Verzichtet hat die KOM füs Erste auf langfristige und aufwändige Maßnahmen wie den Umbau des Strom­marktes an sich oder auch auf die viel disku­tierten Höchst­preise beim Gaseinkauf. Es soll schnell gehen mit den notwen­digen Entlas­tungen, denn die Heizpe­riode steht vor der Tür (Miriam Vollmer)

2022-09-16T22:34:48+02:0016. September 2022|Energiepolitik, Gas|

Gesetz­geber beschließt Steuer­erleich­te­rungen für Betreiber von PV Anlagen

Der Gesetz­geber hat mit dem Jahres­steu­er­gesetz 2022 einige wichtige steuer­liche Hürden für Betreiber von kleineren PV-Anlagen abgebaut. Wir geben einen kurzen Überblick:

Befreiung von der Umsatzsteuer
Bei der Lieferung, dem Erwerb, der Einfuhr und der Instal­lation von PV-Anlagen und Strom­spei­chern fällt ab 2023 keine Umsatz­steuer mehr an, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagen­be­treiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­lichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, errichtet wird.


Befreiung von der Einkommenssteuer
Betreiber von Anlagen bis 30 kW auf einen Einfa­mi­li­enhaus oder einer Gewer­be­im­mo­bilie müssen ab 2023 auf die erzielten Erträge keine Einkom­mens­steuer mehr zahlen. Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfa­mi­li­enhaus oder einer gemischt genutzten Immobilie beträgt die Grenze 15 kW je Wohn- oder Gewer­be­einheit, bis zu einem Maximalwert von 100 kW.

Der Gesetz­geber hofft durch diese Steuer­erleich­te­rungen den Ausbau der erneu­er­baren Energien in diesem Segment wirtschaftlich attrak­tiver zu gestalten.

(Christian Dümke)

2022-09-16T12:38:29+02:0016. September 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Wenig Klarheit für die Praxis: Die §§ 31a BImSchG

Wenn Not am Mann ist, sollen die Betreiber von geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen den Brenn­stoff wechseln dürfen, ohne an den Grenz­werten zu scheitern. Dies ergibt sich aus den neuen §§ 31a ff. BImSchG. Das ist besonders sinnvoll für viele Heizkraft­werke (HKW), die eine gewisse Varia­bi­lität besitzen, was sie verfeuern könnten.

Doch in der Praxis bringen die Normen bisher wenig. Denn sie setzen entweder eine Unter­bre­chung der Versorgung wegen einer „ernsten Mangellage“ voraus. Oder eine plözliche Unter­bre­chung der Versorgung. Eine Unter­bre­chung liegt aber bisher nicht vor: Der Brenn­stoff ist teuer, aber er fließt. Bislang können die Versorger also nicht umsteigen, denn allein Kosten­gründe und Absicherung der Versor­gungs­si­cherheit reichen nicht aus.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Die Betreiber wissen auch nicht, bis zum Ende der Heizpe­riode eine Unter­bre­chung bevor­steht. Das erschwert natürlich Kauf und Bevor­ratung. Erst zu kaufen, wenn die Unter­bre­chung einge­treten ist oder sicher bevor­steht, ist auch kein guter Weg, denn die letzten Monate haben gezeigt, wie schnell sich die Lage derzeit bewegt. Und wie viel muss oder kann dann gekauft werden? Wie lange brauchen die Behörden?

Hier sollten die europäi­schen und die deutschen Insti­tu­tionen jeden­falls noch einmal nachbessern. Es gibt noch erheb­liche Flexi­bi­liäten, die für die kommenden Monate Preise insbe­sondere für Heizwärme, aber auch für andere Güter dämpfen könnten, und gleich­zeitig die Versorgung sichern. (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:25:38+02:0014. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|