Der Kanzler hat das letzte Wort

Seit Wochen schwelt in der Regie­rungs­ko­alition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundes­kanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlän­gerung der Laufzeit der letzten Atomkraft­werke, die am Netz verblieben sind. Aller­dings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brenn­stäbe und eine mehrjährige Laufzeit­ver­län­gerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.

Aber wie sieht es verfas­sungs­rechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richt­linie ein Eingriff in die Zustän­digkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richt­linien der Politik. Sie sind für die Bundes­mi­nister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäfts­be­reich selbständig und unter eigener Verant­wortung zu verwirk­lichen. Das klingt erstmal eindeutig. 

Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt aller­dings die Norm, auf der die Geschäfts­ordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grund­gesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den Bundes­mi­nistern die Bundes­re­gierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streit­schlichtung einzu­be­ziehen. Aller­dings ging es bei der Frage der Laufzeit­ver­län­gerung  erkennbar um eine Entscheidung von hohem politi­schen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richt­li­ni­en­kom­petenz wohl berech­tig­ter­weise ausgeübt hat (Olaf Dilling).

 

 

2022-10-19T21:03:06+02:0019. Oktober 2022|Allgemein, Energiepolitik|

Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?

Die heiß disku­tierte Gasbe­schaf­fungs­umlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berich­teten). Aber entfällt damit jede Preis­stei­gerung durch erhöhte Gasim­port­kosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbe­schaf­fungs­umlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kosten­stei­ge­rungen gleich­mä­ßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Super­preis­an­pas­sungs­rechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preis­an­passung nach § 24 EnSiG wieder auf.

Zu Regelungs­gehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preis­er­hö­hungen unabhängig von vertrag­lichen Preisanpassungsrechten.

Voraus­setzung für eine „Scharf­stellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe durch das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Klima­schutz die „Feststellung“ der Bundes­netz­agentur, „dass eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundes­netz­agentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetz­geber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsich­tigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.

Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflicht­ge­mäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraus­set­zungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Markt­teil­nehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objek­tiven Gegeben­heiten klagen könnten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:42:51+02:0017. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Was wir über den geplanten Gaspreis­deckel wissen

Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreis­bremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundes­re­gierung hat zunächst eine Kommission einge­setzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetz­liche Regelungen oder Regelungs­ent­würfe zur Ausge­staltung der Gaspreis­bremse existieren somit derzeit noch gar nicht.

Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmal­ent­lastung den Abschlag des Verbrau­chers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Indus­trie­kunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernom­menen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künst­liche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.


Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärme­preis­grenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrund­menge ein staatlich festge­legter Brutto­preis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärme­kunden 9,5 Cent pro Kilowatt­stunde Fernwärme. Das so geschützte Grund­kon­tingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlags­zahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grund­menge gelten weiterhin Markt­preise. Diese Gaspreis­de­ckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profi­tiert davon.

Ob der Gaspreis­deckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnel­le­bigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:37:42+02:0011. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|