Nahwärme & Sofort­hilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestie­genen Energie­preisen gebeu­telten Deutschen schnell Erleich­terung verschaffen (wir haben hier schon infor­miert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man aller­orten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwär­me­lie­fe­ranten die Vorbe­rei­tungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwen­dungs­be­reich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unter­nehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“

Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärme­lie­fe­rungen“ die Rede. Kein Wort von der klassi­schen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwär­me­ver­sorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezen­trale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contrac­toren sollten sich nun schnell infor­mieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkraft­treten infor­miert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezem­ber­ab­schlags (oder der Voraus­zahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgas­lie­fe­ranten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlas­tungs­betrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugs­menge, die dem Septem­ber­ab­schlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjah­res­ver­brauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognos­ti­zierte Jahres­ver­brauch der Verbrauchs­stelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahres­ver­brauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzu­schreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahres­rechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbe­sondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungs­bedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung infor­mieren. Über die mit dieser Infor­mation verbun­denen Pflicht­an­gaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgas­kunden sind auch Wärme­kunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlags­zahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finan­zielle Kompen­sation. Diese Kompen­sation muss der Vermieter über die Heizkos­ten­ab­rechnung an den Kunden weiter­geben. Ihn treffen zudem Infor­ma­ti­ons­pflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestie­genen Preise in den letzten neun Monaten die Voraus­zah­lungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Voraus­zahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Voraus­zahlung der Entlas­tungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endab­zu­rechnen sind diese Voraus­zah­lungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheb­licher Zeitdruck. Die Entlas­tungs­mengen sind zu ermitteln, die Infor­ma­tionen vorzu­be­reiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreis­bremse geplante Strom­preis­bremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischen­zeitlich haben sich die Pläne der Bundes­re­gierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strom­preis­bremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreis­bremse für ein Grund­kon­tingent von 80 % des bishe­rigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Strom­ver­brauch stärker entlastet werden als Gering­ver­braucher.  Der gedeckelte Strom­preis für das Grund­kon­tingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine geson­derte Strom­preis­bremse für Indus­trie­be­triebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grund­kon­tingent von 70 Prozent des bishe­rigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgül­tigen Bedin­gungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jeden­falls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|