Dezem­ber­hilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergeb­nisse, die zu den zu regelnden Sachver­halten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärme­lie­fe­ranten zu Entlas­tungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Diffe­ren­zierung zwischen Erdgas und allen anderen Brenn­stoff­trägern erstreckt sich aber nicht auf Wärme­lie­fe­rungen. Wärme­lie­fe­rungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärme­lie­ferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärme­lie­ferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unter­scheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Diffe­ren­zierung nach Wärme­quellen bei Wärme­netzen, in die aus unter­schied­lichen Quellen einge­speist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragma­tische Vorge­hens­weise zu einem schwer verständ­lichen Ergebnis, wenn ein Unter­nehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unter­nehmen am Standort oder eine benach­barte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glück­liche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).

2022-11-23T01:12:46+01:0023. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Es geht los: Das Antrags­ver­fahren auf Erstattung der Dezember-Sofort­hilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärme­ver­sorger die Erstattung der Entlas­tungs­be­träge geltend machen können, die sie den Letzt­ver­brau­chern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezem­ber­ab­schlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antrags­ver­fahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Minis­terium das Antrags­for­mular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft aller­dings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden katego­ri­sieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jewei­ligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnah­me­vor­schriften zum Anwen­dungs­be­reich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seiner­seits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundes­re­gierung beauf­tragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unter­nehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antrag­stellers ausge­zahlt, die ihrer­seits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endab­rechnung lässt der Gesetz­geber allen Betei­ligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unter­nehmen, das eine Voraus­zahlung erhalten hat, Endab­rech­nungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Müssen Gaskunden den Dezem­ber­ab­schlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letzt­ver­braucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärme­preis­bremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) jeden­falls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrau­chern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezem­ber­ab­schlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entspre­chende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmal­ent­lastung gilt nur für Kunden die über ein Standard­last­profil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungs­ge­messene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energie­ver­sorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmal­ent­lastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmal­ent­lastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausge­wiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automa­tisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauer­auftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forde­rungs­ein­zuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unver­züglich dem Kunden zurück­er­statten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selber­zahler“ also auch auf den Dezem­ber­ab­schlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unter­lassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurück­über­wiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|