Durch­lei­tungs­rechte für grüne Wärme?

Die Agora Energie­wende und die Agora Verkehrs­wende haben vorgestern 15 Eckpunkte für ein Klima­schutz­gesetz publi­ziert. Über ein solches Gesetz wird ja schon lange gesprochen. Inzwi­schen gilt es als recht wahrscheinlich, dass es zwar nicht in der Form, wie das Bundes­um­welt­mi­nis­terium es will, kommt, aber immerhin überhaupt ein gesetz­licher Rahmen für den Klima­schutz gesetzt wird.

Die 15 Punkte der beiden Berliner Denkfa­briken sind zu großen Teilen nicht besonders überra­schend. Dass die Agora eine CO2-Steuer fordert, ist ebenso erwartbar wie der Wunsch nach Ausbau der Solar­energie. Immerhin: Die Vorschläge der Kohle­kom­mission sollen 1:1 umgesetzt werden, also ohne weitere Verschärfung oder Beschleu­nigung. Inter­essant ist aber für die Wärme­wirt­schaft besonders Forderung Nr. 6: Wärme aus CO2-armen Quellen soll dezentral in bestehende Wärme­netze einge­speist werden dürfen.

Ein solches Durch­lei­tungs­recht gibt es bisher nicht. Manche Stimmen befür­worten ein solches Recht auf kartell­recht­licher Basis, aber dafür dürften die Schwellen so hoch sein, dass ein solches Durch­lei­tungs­recht faktisch keine Rolle spielt. Ein Anspruch auf Transport über die bestehenden Wärme­netze wäre also etwas Neues.

Nun ist es mit dem verpflich­tenden Abschluss eines Durch­lei­tungs­ver­trags ja nicht getan. Wer kommt etwa für die Regel­wärme auf, die erfor­derlich ist, um das Netz konstant auf der Solltem­pe­ratur zu halten? Nach welchen Regeln werden die Netzent­gelte kalku­liert? Wie wird ein diskri­mi­nie­rungs­freier Zugang für grüne Wärme überhaupt organi­siert? Muss die fossile Wärme bei Kapazi­täts­eng­pässen zurück­treten, auch wenn der Netzbe­treiber einen Fernwär­me­ver­sor­gungs­auftrag hat? Wie sieht es mit Ausbau­ver­pflich­tungen aus?

Die 15 Punkte besagen dazu nur, dass die Mehrkosten durch die KWK-Umlage finan­ziert werden sollen. Dass Umlagen steigen, ist nun noch kein k.o.-Kriterium. Aber bevor der Gesetz­geber einem solchen Vorschlag näher tritt, sollte er sorgfältig überlegen, welche Folgen ein solches Durch­lei­tungs­recht hätte. Auf jeden Fall zu vermeiden ist ein Zustand der Rechts­un­si­cherheit, gesäumt von jahre­langen Ausein­an­der­set­zungen vor den Gerichten.

2019-05-15T13:53:06+02:0015. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Wärme|

Sunshine-Prosumer for Future

Neulich erzählte uns ein Bekannter beim Grillen stolz von seiner neuen Balkon-PV-Anlage: Für ein paar hundert Euro hatte er sich ein gebrauchs­fer­tiges Set erstanden, das er selbst am Balkon­ge­länder montiert hat. Seitdem freut sich der Bekannte immer ganz besonders, wenn die Sonne scheint. Denn zu jeder Stunde Sonnen­schein reduziert sich seine Strom­rechnung um ein- bis zweihundert Wattstunden. Zwar sind das meistens nicht die Zeiten, in denen er am meisten Strom verbraucht. Aber immerhin kommt die Anlage dann für die etwa 130 Watt Strom­ver­brauch seines großen, meist gut mit Koteletts, Würstchen und Bier bestückten Kühlschrank auf. Außerdem hat er ausge­rechnet, dass in seiner Familie allein etwa 70 Watt an Strom für Standby verschie­dener Computer und Anlagen verbraucht werden. Auch das kann bei blauem Himmel nun auch von der Sonne versorgt werden.

Solche häufig auch als Guerilla-PV bezeich­neten Anlagen gibt es in den Nieder­landen und in Öster­reich schon lange. In Deutschland waren sie bis vor ein paar Monaten noch in einer legalen Grauzone. Zwar sind kleine PV-Anlagen zur Instal­lation am Gebäude grund­sätzlich geneh­mi­gungsfrei. Bislang gab vor kurzem gab es aber keine Normen, die die Sicherheit der Geräte und ihres Anschlusses geregelt hat. Dies hat sich aber Ende letzten Jahres mit einem neuen VDE-Vorschrif­tenwerk geändert.

Tatsächlich ist von DIY-Baste­leien durch Laien eher abzuraten. Ein normaler Schuko­stecker, dessen Kontakte Strom führen, birgt schließlich erheb­liche Strom­schlag­ri­siken. Bei Überka­pa­zi­täten im häuslichen Stromnetz drohen poten­tiell Leitungs­schäden. Daher muss das Siche­rungs­system auf die Einspeisung aus einer zusätz­lichen Strom­quelle ausgelegt sein. Außerdem sind normale Strom­zähler für die Einspeisung nicht geeignet. Wegen dieser Risiken und Voraus­set­zungen müssen die Anlagen und ihre Instal­lation den VDE-Normen entsprechen.

Inzwi­schen hat sich aber auch auf dem Markt einiges getan und es sind sogenannte stecker­fertige PV-Anlagen erhältlich. Wenn eine nach VDE genormte Energie­steckdose und bereits ein Zweirich­tungs­zähler vorhanden ist, soll sogar ein Laie eine solche stecker­fertige Anlage anschließen können.

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung muss der Betreiber die Instal­lation der Anlage aller­dings noch dem Netzbe­treiber mitteilen. Auch eine Regis­trierung beim Markt­stamm­da­ten­re­gister ist erfor­derlich. Trotz des für die Klein­anlage damit immer noch verhält­nis­mäßig hohen Aufwandes haben stecker­fertige PV-Anlagen einiges an Potential. Denn sie bieten ähnlich wie Genos­sen­schafts­pro­jekte Möglich­keiten, die Energie­wende vor Ort selbst in die Hand zu nehmen.

2019-05-07T11:59:58+02:007. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Green­peace und Client Earth stellen Kohle­aus­stiegs­gesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regie­rungs­lager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Green­peace und Client Earth einen Geset­zes­entwurf publi­ziert, wie der Kohle­aus­stieg bewerk­stelligt werden soll.

Zunächst: Der Geset­zes­entwurf nennt ganz bestimmte Kraft­werke block­scharf und ordnet ihre Still­legung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zu bestimmten Daten an. Diese Kraft­werks­liste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwal­tungs­akten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG veran­kerten Verbot des Einzel­fall­ge­setzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine block­scharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleich­mä­ßigen recht­lichen Maßstäben eine solche Katalog­lösung unpro­ble­ma­tisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konse­quent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraft­werke zu bauen und eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschä­di­gungs­mög­lichkeit für Kraft­werks­be­treiber ist vorge­sehen, aber nicht als grund­sätz­liches Muss, sondern als ausnahms­weise zu gewäh­rende Entschä­digung für erlittene Vermö­gens­nach­teile bei Entzug der Geneh­migung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstel­lungen der Kraft­werks­wirt­schaft weit ab. Ob es mit dem grund­recht­lichen Eigen­tums­schutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzu­stellen. Angesichts der politi­schen Wider­stände gegen eine entschä­di­gungslose Beendigung der Kraft­werks­wirt­schaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundes­re­gierung der nächsten Jahre auf einen konfron­ta­tiven Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Green­peace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffent­lichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|