Was der Kohleausstieg bedeutet: Die Studie der AGORA und Schlussfolgerungen daraus

Zwar sind die Ergebnisse der Kohlekommission immer noch nicht umgesetzt, doch immerhin beteuern die politischen Akteure, dass dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen soll. Die Bundesrepublik plant also tatsächlich, bis 2038 sowohl aus der Atomkraft als auch aus der Kohleverstromung auszusteigen.

Doch wie wirkt sich das auf die Strommärkte aus? Wie teuer wird Strom für Industrie und Verbraucher? Der Berliner Think Tank “Agora Energiewende” hat dies untersucht und seine Ergebnisse in einer Studie publiziert. Einen Download finden Sie hier.

Die Ergebnisse sind in mehr als einer Hinsicht interessant. Die “Agora Energiewende” hat berechnet, dass das Klimaziel für die Energiewirtschaft erreichbar ist, wenn bis 2030 Erneuerbare Energien 65 % des Bruttostromverbrauchs erbringen, und gleichzeitig die Stromerzeugungskapazitäten auf Basis von Kohle nur noch 17 GWh betragen. Dadurch würde der Börsenpreis für Strom sinken, so dass die Industrie bei Fortführung der heutigen Erleichterungen insbesondere bei Netzentgelten und Umlagen weniger für elektrische Energie bezahlen müsste als heute. Etwas mehr müssten allerdings Verbraucher zahlen, denn die Kosten für ein den Erfordernissen der Energiewende angepasstes Stromnetz würden über die Netzentgelte umgelegt, die die Verbraucher überproportional treffen. Hier müsste mit Steuergeldern entlastet werden, was allerdings volkswirtschaftlich zwar Härten vermeiden würde, jedoch bei einer Betrachtung der Energiewendekosten nicht außer Betracht bleiben darf, ebenso wie die Strukturbeihilfen für Regionen, in denen der Braunkohletagebau heute eine besondere Rolle spielt.

Was radikale Klimaschützer nicht uneingeschränkt freuen wird: Auch die Agora rechnet damit, dass weiterhin fossile Kraftwerkskapazitäten errichtet werden müssen, nämlich in Gestalt von Gaskraftwerken, die die Versorgungssicherheit gewährleisten müssten, wenn weder der Wind weht, noch die Sonne scheint. Insgesamt beziffert die Agora die Kosten der Energiewende bis 2038 mit 69 Mrd.  bis 93 Mrd. €. Ein erheblicher Teil dieser Summe entfällt auf die Unterstützung der vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen. Aber auch die Stromkostenkompensation, die Entschädigung für die Betreiber von Kohlekraftwerken und nicht zuletzt die Stilllegung von Emissionsberechtigungen schlägt hier zu Buche.

Insgesamt rechnet auch die “Agora Energiewende” also nicht mit einem finanziellen und strukturpolitischen Spaziergang. Was in der öffentlichen Diskussion der Studie, in der vorwiegend auf die verhältnismäßig geringe Kostensteigerung für den Stromverbraucher abgestellt wurde, bisher untergegangen ist: Die Gaskraftwerke, die die Energiewende absichern müssen, gibt es aktuell noch nicht. Es git zwar einige Neubauprojekte vor allem auf kommunaler Ebene. Aber die aktuell schon angeschobenen Projekte dürften nicht reichen, um die Lücke zwischen Bedarf und Angebot zu schließen. 

Nun ist auch ein Gaskraftwerk nicht über Nacht gebaut. Wenn der Gesetzgeber auf allen Ebenen die Energiewende zu einem Erfolg machen möchte, muss er also heute Voraussetzungen für Kraftwerke schaffen, die in vier. bis fünf Jahren, pünktlich zur ersten Runde der Stilllegungen von Kohlekraftwerken im Jahre 2022, ans Netz gehen. Dies setzt einen Strauß von Maßnahmen voraus. Zum einen sollten Planung und Genehmigung von erdgasbetriebenen Kraftwerken erleichtert werden. Um langfristige Planungssicherheit zu schaffen, ist zu prüfen, inwieweit Gaskraftwerken beispielsweise Garantien gegeben werden könnten, dass die Reservemechanismen, über die sich dieser Anlagen in Zukunft maßgeblich finanzieren werden, nicht unter dem Druck vermeintlich kurzfristig zu hoher Preise negativ abgeändert werden. Im Übrigen ist auch der Öffentlichkeit reiner Wein einzuschenken: Es wird auch in Zukunft fossil betriebene Stromerzeugungsanlagen geben müssen, bis Speichertechnologien tatsächlich so gut sind, dass man ohne eine solche Brückentechnologie auskommt. Zuletzt sollte immer wieder ergebnisoffen geprüft werden, ob der Energy-Only-Markt tatsächlich das beste Design für den Energiemarkt der Zukunft darstellt.

2019-08-19T14:26:51+02:0019. August 2019|Energiepolitik|

Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!

Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärmeversorgern berüchtigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:

“Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)”

Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überalterten und wenig energieeffizienten Öl- oder Gasheizungen in Mietshäusern auf Wärmelieferungen, vor allem Fernwärme, aus hocheffizienten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizienzschub im Gebäudebereich, in dem die Energiewende nicht so gut vorankommt wie es eigentlich erforderlich wäre, damit die Bundesrepublik Deutschland die Klimaziele erreicht.

Heute, einige Jahre nach Inkrafttreten, herrscht Ernüchterung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolperstein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kostenneutralität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetzgeber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschließende Umlage der Wärmekosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.

Faktisch scheitern viele ökologisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffizienten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hocheffizienten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkretisierenden Wärmelieferverordnung heftig diskutiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis realisiert haben, bewegt sich der Gesetzgeber bisher nicht.

Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufgewühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtagswahlen nicht noch eine Regelung einzuführen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökologischere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klimawandel sozial zu moderieren? Möglicherweise könnte der Gesetzgeber hier gerade im schwierigen Gebäudebereich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausgleichendes finanzielles Instrument dem Ziel eines klimafreundlicheren Gebäudebestands unkompliziert näher kommen.

2019-08-16T00:05:29+02:0016. August 2019|Energiepolitik, Wärme|

EEG-Umlage abschaffen?

Wenn man nicht mehr weiter weiß, gründet man einen Arbeitskreis, sagt der berufstätige Volksmund. Allerdings scheint dies in Hinblick auf das Klimakabinett auch nicht funktioniert zu haben. Denn dieses ist gestern trotz des Drängens von Umweltministerium und Umweltverbänden einmal mehr ohne Ergebnis auseinandergegangen.

Derweil häufen sich die Vorschläge, wie man die Klimaziele am besten erreicht, ohne dabei Wohlstandsverluste zu erleiden. Manche plädieren für eine Ausweitung des Emissionshandels, und bisweilen beschleicht Begleiter dieses Systems der Verdacht, dass die Annahme, der Emissionshandel sei Steuern oder schlichtem Ordnungsrecht überlegen, auf einer unzureichenden Kenntnis seiner Realität beruht. Der Emissionshandel ist nämlich, anders als der Name sagt, kein System, indem das freie Spiel der Kräfte besonders gut zur Geltung käme, sondern zeichnet sich durch ein ganz besonders hohes Maß an Bürokratieaufwand aus. Dann schon lieber Steuern, sagen andere. Beispielsweise wabert seit mehreren Wochen ein Vorschlag von Andreas Kuhlmann, Deutsche Energieagentur (dena) durch den politischen Raum, die EEG-Umlage abzuschaffen und erneuerbare Energien künftig über die Stromsteuer zu fördern. Welche Vorteile dies haben soll, ist aber kritisch zu diskutieren.

Bei Verdoppelung der Stromsteuer unter gleichzeitiger Abschaffung der EEG-Umlage würde eine Entlastung der Verbraucher um 4,5 Cent pro Kilowattstunde eintreten. Naturgemäß würden viele Verbraucher sich freuen. Aber wo kommt der Rest der Gelder her, die erforderlich sind, um Garantievergütungen und Marktprämien an die Betreiber von EE-Anlagen auszuzahlen? Kuhlmann möchte gleichzeitig das System der Energiesteuern variieren und CO2 stärker berücksichtigen, aber wie das praktisch aussehen soll, bleibt bisher weitgehend offen. Möglicherweise ergibt sich eine Deckungslücke, die aus allgemeinen Steuern aufzufüllen ist. Dies würde wiederum den Verbraucher als Steuerzahler treffen, so dass die erhoffte Entlastung auf der einen Seite möglicherweise auf der anderen Seite wieder aufgefressen würde.

Doch auch abseits der Deckungslücke sind wichtig Aspekte zu diskutieren. Erst vor wenigen Monaten hat der EuGH festgestellt, dass das Umlagesystem des EEG keine Beihilfe darstellt. Sie unterliegt deswegen nicht der Beihilfenaufsicht. Dies wäre vollkommen anders, wenn das Geld aus Steuermitteln aufgebracht würde. Wäre dem so, bestünde nicht nur eine erheblicher politischer und gemeinschaftsrechtlicher Mehraufwand, sondern auch die von der Kommission mehrfach angegriffene besondere Ausgleichsregelung (besAR) zugunsten der energieintensiven Industrie stünde ebenfalls immer wieder neu auf dem Prüfstand. Dieser Nachteil wäre nur durch erhebliche Vorteile aufzuwiegen, was in der Diskussion nicht vergessen werden darf. 

2019-07-19T14:36:16+02:0019. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|