Das Öko-Institut zu CO2-Steuer oder Handel: Was bedeutet das praktisch?

Es ist inzwischen Konsens, dass auch in den bisher vom Emissionshandel nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr effizientere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Klimaziele zu erreichen. Denn während Energie Wirtschaft und Industrie durch den europäischen Emissionshandel deutlich weniger CO2 emittieren als vor dessen Einführung 2005, stagnieren die Emissionen der bisher nicht regulierten Sektoren oder nehmen sogar zu.

Aktuell werden als Regelungsalternativen sowohl eine CO2-Steuer als auch die Einführung eines Emissionshandels auch für diese von der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU nicht erfassten Sektoren diskutiert. Die Debatte, welches Instrument vorteilhafter und für den Bürger weniger belastend ist, wird dabei bisher insbesondere entlang der Frage geführt, wie sich ein solches System auswirken würde. Die Frage, wie man sich die Einführung entweder einer Steuer oder eines Emissionshandels praktisch vorzustellen hat, wurde allerdings bisher wenig diskutiert. Diese Leerstelle hat das Öko–Institut im Auftrag der Agora Energiewende nun geschlossen.

Das Ökoinstitut ist für diese Bewertung prädestiniert, weil es den europäischen Emissionshandel seit seinem Start intensiv begleitet. Welche Aufwände in praktischer Hinsicht mit dem Aufbau einer administrativen und regulatorischen Struktur für ein solches Handelssystem sowohl auf Seiten des Staates, als auch auf Seiten der adressierten Unternehmen verbunden sind, ist damit bei den Gutachtern bekannt. Schließlich läuft so ein System nicht einfach so. Berichts – und Abgabepflichten müssen geschaffen werden. Es muss eine Behördenstruktur geben, die Verstöße überwacht, Zertifikate ausgibt und einsammelt. Die Abgrenzung zu den Emissionen des EU – Emissionshandels muss sicher funktionieren. Die Unternehmen, die bisher noch nie mit dem Emissionshandel zu tun hatten, müssen sich auf das neue Instrument einstellen.

Was für das Gutachten einnimmt: Das Ökoinstitut deckt eine Vielzahl unterschiedlicher denkbarer Ausgestaltungen eines Gebäude – und Verkehrsemissionshandels ab. Sowohl ein mit dem EU–ETS verbundener oder auf Annäherung ausgelegter Emissionshandel, als auch ein solitäres deutsches System finden ebenso Niederschlag, wie unterschiedliche verwaltungstechnische Anknüpfungspunkte für die Berichts- und Abgabepflicht. Diese Breite bedingt auch eine gewisse Bandbreite im Hinblick auf die Ergebnisse. Der Tenor dieser Ergebnisse ist aber klar: Ein solitärer Emissionshandel könnte in ungefähr zwei bis drei Jahren eingeführt werden. Ein mit dem europäischen Instrument sinnvoll verbindbarer Emissionshandel würde eher drei bis vier Jahre beanspruchen. Eine Erweiterung des EU – System selbst würde wohl fünf Jahre oder mehr kosten.

Angesichts des Umstandes, dass die Klimaziele bis 2030/2050 schnellere Erfolge voraussetzen, spricht dies aus Sicht des Gutachtens klar für eine Steuer, die schnell eingeführt werden könnte.

2019-08-27T15:55:18+02:0027. August 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Streit um Quecksilber

In doch eher seltener Einmütigkeit wendet sich eine Reihe von Verbänden gegen ein Arbeitspapier des Bundesumweltministeriums zur Änderung der 13. Bundes-Imissionsschutzverordnung (13. BImSchV), die vor allem Schadstoffgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen enthält. Das Papier unterlaufe durch überambitionierte Grenzwertvorschläge für Quecksilber die Beschlüsse der Kohlekommission.Was ist passiert?

Die 2010 erlassene Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) sieht vor, dass alle acht Jahre neue Grenzwerte für die von der IED erfassten Anlagen gemeinschaftsweit erlassen werden. Diese sollen dann innerhalb von vier Jahren von allen Großfeuerungsanlagen in Europa eingehalten werden. Dieses ehrgeizige Programm wird durch engmaschige Berichtspflichten flankiert.Für die Großfeuerungsanlagen, also Anlagen mit mindestens 50 MW Feuerungswärmeleistung, ist 2017 das so genannte LCP–BREF in Kraft getreten. In den verbindlichen Schlussfolgerungen dieses Beschlusses sind Bandbreiten vorgesehen, die von Europas großen Anlagen bis nunmehr 2021 einzuhalten sind. Hieraus resultiert: die 13. BImSchV muss dringend über arbeitet werden.

Bei der Frage, wo innerhalb der gemeinschaftsweit geltenden Bandbreiten nun die Bundesrepublik ihren Grenzwert findet, hat das federführende BMU gewisse Spielräume. Es hängt also von einer politischen Entscheidung in Deutschland ab, wie anspruchsvoll die Werte ausfallen, und damit: Ob und wer unter den deutschen Kraftwerksbetreiber seine Anlage unter teilweise erheblichem finanziellen Aufwand nachrüsten oder gar ganz abschalten muss.

Im Hinblick auf Quecksilber hat das Umweltministerium sich für eine harte Gangart entschieden. Dies wird nun von Seiten der Verbände kritisiert: Die vorgesehenen Grenzwerte seien so anspruchsvoll, dass die Anlagen sie selbst mit Nachrüstungen nicht mehr stemmen könnten. Sie würden ihre Genehmigungen verlieren und müssten stillgelegt werden. Auf diese Weise, so der Verdacht, würde das Umweltministerium versuchen, die aus Sicht der beamteten Umweltschützer unzureichenden Ergebnisse der Kohlekommission auf eigene Faust und weit über den erzielten Konsens hinaus nachzubessern. Ein solcher Kohleausstieg durch die kalte Küche sei von den Beschlüssen der Kohlekommission nicht gedeckt, die den Ausstieg nicht 2021, sondern gestreckt bis 2038 vorgesehen hat.

Bei Gericht käme man mit diesem Argument kaum weiter. Die Kohlekommission konnte schon keine verbindlichen Beschlüsse fassen, sondern politische Entscheidungen durch Bundestag und Bundesrat nur vorbereiten. Ihr Beschluss ist also nicht verbindlich. Überdies beschäftigte sich die Kohlekommission mit dem Kohleausstieg unter dem Aspekt des Klimaschutzes. Der Schutz vor Schadstoffen, der im BImSchG und seinen Verordnungen geregelt ist, ist eine andere, keineswegs explizit oder auch nur diffus mitgeregelte Materie. Es gibt also keine implizite Garantie, alle deutschen Kohlekraftwerke bis spätestens 2038 betreiben zu dürfen, völlig egal, was genau aus ihrem Schornstein kommt.

Politisch ist der Verweis auf die Kohlekommission aber zumindest teilweise durchaus valide. Werden Beschlüsse, die wie die der Kohlekommission in einem breiten, gesellschaftlichen Konsens gefällt werden, auf diese Weise unmittelbar und bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder infrage gestellt, schwächt man solche Möglichkeiten der gesellschaftlichen Partizipation möglicherweise nachhaltig. Damit nimmt die Bundesrepublik sich für die Zukunft unter Umständen ein Instrument, besonders umstrittene Fragestellungen unter Einbeziehung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen befriedigend und dauerhaft aufzulösen.

Geld für den Kohleausstieg: Der Entwurf des Strukturwandelgesetzes ist da

Manchmal geht schnell: Im Mai hat das Bundeswirtschaftsministerium Eckpunkte für das geplante Strukturwandelgesetz vorgelegt. Nun ist der Entwurf gestern parallel in die Verbändeanhörung und zeitgleich in die Ressortabstimmung gegangen. Offenbar war es dem federführenden Ministerium wichtig, diesen Schritt noch vor den anstehenden ostdeutschen Landtagswahlen abgeschlossen zu haben. 

Der Entwurf selbst entspricht im Wesentlichen dem Eckpunktepapier vom Mai. Er verteilt den warmen Regen, mit dem über die nächsten 20 Jahre bis zum von der Kohlekommission avisierten endgültigen Ausstieg aus der Kohleverstromung 2038 Härten vermieden werden sollen, auf die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen und eine Reihe von Projekten. Profitieren sollen von 14 Milliarden € die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt, aber daneben auch das Saarland, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Es geht also nicht nur um die Braunkohle, sondern auch um Steinkohlestandorte. Neben dieser Förderung an die Bundesländer sollen weitere 26 Milliarden € vor allem in Infrastruktur- und Verkehrsprojekte fließen, die den Regionen eine Zukunft nach der Kohle ermöglichen sollen.

Das Geld soll fließen, wenn der Kohleausstieg wie geplant kommt. Das Gesetz, das die Abschaltung bzw. den Ausstieg regelt, liegt allerdings noch nicht vor, da die Gespräche mit den Betroffenen derzeit noch laufen. Hier hat der Gesetzgeber also noch etwas zu tun.

Um das Gesamtpaket besser beurteilen zu können, wäre es wünschenswert gewesen, die Vorschläge der Kohlekommission zusammengefasst in einem Paket der Öffentlichkeit vorzulegen. Und apropos Öffentlichkeit: Dass die Verbände nur einen Tag Zeit haben sollen, entwertet die Öffentlichkeitsbeteiligung erheblich. Man scheint im Wirtschaftsministerium anzunehmen, dass die Öffentlichkeit, kanalisiert über die Verbände, ein Gesetz nur zerreden, nicht aber verbessern kann. Dies mag in manchen Fällen zutreffen, aber vielfach erscheint es uns als sinnvoll, die berühmte Schwarmintelligenz auch zu nutzen

2019-08-22T09:41:27+02:0022. August 2019|Energiepolitik, Strom|