Geld für den Kohle­aus­stieg: Der Entwurf des Struk­tur­wan­del­ge­setzes ist da

Manchmal geht schnell: Im Mai hat das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium Eckpunkte für das geplante Struk­tur­wan­del­gesetz vorgelegt. Nun ist der Entwurf gestern parallel in die Verbän­de­an­hörung und zeitgleich in die Ressort­ab­stimmung gegangen. Offenbar war es dem feder­füh­renden Minis­terium wichtig, diesen Schritt noch vor den anste­henden ostdeut­schen Landtags­wahlen abgeschlossen zu haben. 

Der Entwurf selbst entspricht im Wesent­lichen dem Eckpunk­te­papier vom Mai. Er verteilt den warmen Regen, mit dem über die nächsten 20 Jahre bis zum von der Kohle­kom­mission avisierten endgül­tigen Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung 2038 Härten vermieden werden sollen, auf die vom Kohle­aus­stieg betrof­fenen Regionen und eine Reihe von Projekten. Profi­tieren sollen von 14 Milli­arden € die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt, aber daneben auch das Saarland, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Es geht also nicht nur um die Braun­kohle, sondern auch um Stein­koh­le­standorte. Neben dieser Förderung an die Bundes­länder sollen weitere 26 Milli­arden € vor allem in Infra­struktur- und Verkehrs­pro­jekte fließen, die den Regionen eine Zukunft nach der Kohle ermög­lichen sollen.

Das Geld soll fließen, wenn der Kohle­aus­stieg wie geplant kommt. Das Gesetz, das die Abschaltung bzw. den Ausstieg regelt, liegt aller­dings noch nicht vor, da die Gespräche mit den Betrof­fenen derzeit noch laufen. Hier hat der Gesetz­geber also noch etwas zu tun. 

Um das Gesamt­paket besser beurteilen zu können, wäre es wünschenswert gewesen, die Vorschläge der Kohle­kom­mission zusam­men­ge­fasst in einem Paket der Öffent­lichkeit vorzu­legen. Und apropos Öffent­lichkeit: Dass die Verbände nur einen Tag Zeit haben sollen, entwertet die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erheblich. Man scheint im Wirtschafts­mi­nis­terium anzunehmen, dass die Öffent­lichkeit, kanali­siert über die Verbände, ein Gesetz nur zerreden, nicht aber verbessern kann. Dies mag in manchen Fällen zutreffen, aber vielfach erscheint es uns als sinnvoll, die berühmte Schwarm­in­tel­ligenz auch zu nutzen

2019-08-22T09:41:27+02:0022. August 2019|Energiepolitik, Strom|

Was der Kohle­aus­stieg bedeutet: Die Studie der AGORA und Schluss­fol­ge­rungen daraus

Zwar sind die Ergeb­nisse der Kohle­kom­mission immer noch nicht umgesetzt, doch immerhin beteuern die politi­schen Akteure, dass dies noch in dieser Legis­la­tur­pe­riode geschehen soll. Die Bundes­re­publik plant also tatsächlich, bis 2038 sowohl aus der Atomkraft als auch aus der Kohle­ver­stromung auszusteigen.

Doch wie wirkt sich das auf die Strom­märkte aus? Wie teuer wird Strom für Industrie und Verbraucher? Der Berliner Think Tank „Agora Energie­wende“ hat dies unter­sucht und seine Ergeb­nisse in einer Studie publi­ziert. Einen Download finden Sie hier.

Die Ergeb­nisse sind in mehr als einer Hinsicht inter­essant. Die „Agora Energie­wende“ hat berechnet, dass das Klimaziel für die Energie­wirt­schaft erreichbar ist, wenn bis 2030 Erneu­erbare Energien 65 % des Brutto­strom­ver­brauchs erbringen, und gleich­zeitig die Strom­erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten auf Basis von Kohle nur noch 17 GWh betragen. Dadurch würde der Börsen­preis für Strom sinken, so dass die Industrie bei Fortführung der heutigen Erleich­te­rungen insbe­sondere bei Netzent­gelten und Umlagen weniger für elektrische Energie bezahlen müsste als heute. Etwas mehr müssten aller­dings Verbraucher zahlen, denn die Kosten für ein den Erfor­der­nissen der Energie­wende angepasstes Stromnetz würden über die Netzent­gelte umgelegt, die die Verbraucher überpro­por­tional treffen. Hier müsste mit Steuer­geldern entlastet werden, was aller­dings volks­wirt­schaftlich zwar Härten vermeiden würde, jedoch bei einer Betrachtung der Energie­wen­de­kosten nicht außer Betracht bleiben darf, ebenso wie die Struk­tur­bei­hilfen für Regionen, in denen der Braun­koh­le­ta­gebau heute eine besondere Rolle spielt.

Was radikale Klima­schützer nicht unein­ge­schränkt freuen wird: Auch die Agora rechnet damit, dass weiterhin fossile Kraft­werks­ka­pa­zi­täten errichtet werden müssen, nämlich in Gestalt von Gaskraft­werken, die die Versor­gungs­si­cherheit gewähr­leisten müssten, wenn weder der Wind weht, noch die Sonne scheint. Insgesamt beziffert die Agora die Kosten der Energie­wende bis 2038 mit 69 Mrd.  bis 93 Mrd. €. Ein erheb­licher Teil dieser Summe entfällt auf die Unter­stützung der vom Struk­tur­wandel besonders betrof­fenen Regionen. Aber auch die Strom­kos­ten­kom­pen­sation, die Entschä­digung für die Betreiber von Kohle­kraft­werken und nicht zuletzt die Still­legung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen schlägt hier zu Buche.

Insgesamt rechnet auch die „Agora Energie­wende“ also nicht mit einem finan­zi­ellen und struk­tur­po­li­ti­schen Spaziergang. Was in der öffent­lichen Diskussion der Studie, in der vorwiegend auf die verhält­nis­mäßig geringe Kosten­stei­gerung für den Strom­ver­braucher abgestellt wurde, bisher unter­ge­gangen ist: Die Gaskraft­werke, die die Energie­wende absichern müssen, gibt es aktuell noch nicht. Es git zwar einige Neubau­pro­jekte vor allem auf kommu­naler Ebene. Aber die aktuell schon angescho­benen Projekte dürften nicht reichen, um die Lücke zwischen Bedarf und Angebot zu schließen. 

Nun ist auch ein Gaskraftwerk nicht über Nacht gebaut. Wenn der Gesetz­geber auf allen Ebenen die Energie­wende zu einem Erfolg machen möchte, muss er also heute Voraus­set­zungen für Kraft­werke schaffen, die in vier. bis fünf Jahren, pünktlich zur ersten Runde der Still­le­gungen von Kohle­kraft­werken im Jahre 2022, ans Netz gehen. Dies setzt einen Strauß von Maßnahmen voraus. Zum einen sollten Planung und Geneh­migung von erdgas­be­trie­benen Kraft­werken erleichtert werden. Um langfristige Planungs­si­cherheit zu schaffen, ist zu prüfen, inwieweit Gaskraft­werken beispiels­weise Garantien gegeben werden könnten, dass die Reser­ve­me­cha­nismen, über die sich dieser Anlagen in Zukunft maßgeblich finan­zieren werden, nicht unter dem Druck vermeintlich kurzfristig zu hoher Preise negativ abgeändert werden. Im Übrigen ist auch der Öffent­lichkeit reiner Wein einzu­schenken: Es wird auch in Zukunft fossil betriebene Strom­erzeu­gungs­an­lagen geben müssen, bis Speicher­tech­no­logien tatsächlich so gut sind, dass man ohne eine solche Brücken­tech­no­logie auskommt. Zuletzt sollte immer wieder ergeb­nis­offen geprüft werden, ob der Energy-Only-Markt tatsächlich das beste Design für den Energie­markt der Zukunft darstellt.

2019-08-19T14:26:51+02:0019. August 2019|Energiepolitik|

Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!

Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärme­ver­sorgern berüch­tigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:

Hat der Mieter die Betriebs­kosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigen­ver­sorgung auf die eigen­ständig gewerb­liche Lieferung durch einen Wärme­lie­fe­ranten (Wärme­lie­ferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärme­lie­ferung als Betriebs­kosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbes­serter Effizienz entweder aus einer vom Wärme­lie­fe­ranten errich­teten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärme­lie­ferung die Betriebs­kosten für die bisherige Eigen­ver­sorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)“

Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überal­terten und wenig energie­ef­fi­zi­enten Öl- oder Gashei­zungen in Miets­häusern auf Wärme­lie­fe­rungen, vor allem Fernwärme, aus hochef­fi­zi­enten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizi­enz­schub im Gebäu­de­be­reich, in dem die Energie­wende nicht so gut voran­kommt wie es eigentlich erfor­derlich wäre, damit die Bundes­re­publik Deutschland die Klima­ziele erreicht.

Heute, einige Jahre nach Inkraft­treten, herrscht Ernüch­terung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolper­stein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kosten­neu­tra­lität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetz­geber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschlie­ßende Umlage der Wärme­kosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.

Faktisch scheitern viele ökolo­gisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffi­zi­enten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkre­ti­sie­renden Wärme­lie­fer­ver­ordnung heftig disku­tiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis reali­siert haben, bewegt sich der Gesetz­geber bisher nicht.

Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufge­wühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtags­wahlen nicht noch eine Regelung einzu­führen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökolo­gi­schere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klima­wandel sozial zu moderieren? Mögli­cher­weise könnte der Gesetz­geber hier gerade im schwie­rigen Gebäu­de­be­reich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausglei­chendes finan­zi­elles Instrument dem Ziel eines klima­freund­li­cheren Gebäu­de­be­stands unkom­pli­ziert näher kommen.

2019-08-16T00:05:29+02:0016. August 2019|Energiepolitik, Wärme|