re|Adventskalender Türchen 11: Die große Freiflächenanlage

In den letzten Jahren sind Solarparks stetig gewachsen. Auch in unserem Portfolio werden die Projekte immer größer. Wenn also ein Projektierer eine Anlage über 80 ha in Niedersachsen plant, und die Klosterkammer Hannover auf einem Teilstück von 20 Ha 22 MW Freiflächen-PV errichten lassen will, ist das auf der einen Seite durchaus Routine, aber anders als in den meisten anderen Fällen sind wir in diesem Fall für den Investor aktiv geworden: Die Klosterkammer Hannover gibt es bereits seit 1818, heute ist sie eine Landesbehörde. Sie verwaltet und verpachtet die kulturhistorisch bedeutenden Liegenschaften und die dazu gehörigen Klostergüter, deren Energiebedarf zum Teil aus der geplanten Anlage gedeckt werden soll.

Wir haben die Vertragsverhandlungen mit dem Projektierer seit Juli dieses Jahres fortlaufend begleitet. Was schuldet der Projektierer bis zur schlüsselfertigen Übergabe, wie geht man mit den Unwägbarkeiten um, die sich im Laufe der Genehmigungs- und Bauphase ergeben können, was kann man gegen unerwünschte Nachunternehmer tun, und was passiert eigentlich, wenn die eigentlich vorgesehenen Komponenten nicht mehr zu beschaffen, zu teuer oder durch bessere Nachfolgemodelle überholt sind? Stets, auch hier, stellt sich die Frage der Gewährleistung, der Haftung und Versicherung, und nicht zuletzt wird immer über Preise und Zahlungspläne gesprochen.

In diesem Fall gingen die Verhandlungen recht glatt und reibungslos durch mehrere intensive Runden bis Ende Oktober. Diese Woche wurde nun unterzeichnet. Und in einigen Jahren, wenn wir durch Niedersachsen fahren, kommen wir vielleicht am Solarpark vorbei oder an den Liegenschaften der Mandantschaft, und werden uns freuen, dass auch wir eine kleine Rolle bei der Realisierung dieses Projekts hatten.

Das Mandat wird betreut von Dr. Miriam Vollmer.

2024-12-20T09:22:55+01:0020. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 10: Die unwillige Landeskartellbehörde

Mit unserem re Adventskalender geben wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Es begab sich in einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärmeliefervertrag mit dem örtlichen Fernwärmeversorger abschließen wollte.
Den angebotenen Vertrag ließ er von uns prüfen und wir stellen fest, dass die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben der AVBFernwärmeV entsprach. Unser Mandant machte den Wärmeversorger auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Vorlage eines rechtskonformen Vertrages. Doch der lehnte ab. Das sei der Standartvertrag und wo käme man denn hin.
Wir wandten uns daraufhin an die Landeskartellbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beantragten ein Missbrauchsverfahren nach  § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB, einzuleiten.  Der Fernwärmeversorger war ein örtlich marktbeherrschendes Unternehmen und die unzulässige Klausel fand sich auf seiner Website mit den Versorgungsbedingungen für alle Wärmekunden. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Mecklenburg-Vorpommern folgte aus § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB, da zumindest nach unserer Kenntnis der Antragstellerin das beanstandete Verhalten des Wärmeversorgers nicht über die Landesgrenze hinaus wirkt.
Gem. §§ 19, 32 GWB kann die Kartellbehörde hierauf Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.
Wenn Sie denn Interesse daran hat.
Hatte sie aber nicht. Wir wurden zunächst vertröstet. Man wolle noch Gespräche führen, man suche nach einer gütlichen Lösung, der Versorger sei uneinsichtig. Dann lange Schweigen.
Nach mehrfacher Nachfrage wurde uns dann nach mehreren Monaten von der Landeskartellbehörde in dürren Worten mitgeteilt, dass man von der Einleitung eines Kartellverfahrens absehe und unsere Mandantin ja den Zivilrechtsweg beschreiten könne.
Was wir jetzt auch tun werden. Danke für gar nichts.
(Christian Dümke)
2024-12-20T09:26:02+01:0017. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 9: Kindgerechte Mobilität auf Schulstraßen

Chaos durch sogenannte Elterntaxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel diskutiertes verkehrspolitisches Thema in der Öffentlichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschiedener Verbände, Kidical Mass Aktionsbündnis, das Deutsche Kinderhilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, Kindern durch sogenannte “Schulstraßen” mehr eigenständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Das Konzept der Schulstraße wird in Frankreich und Österreich schon länger erfolgreich angewandt. In Österreich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrszeichen dafür. Unter einer “Schulstraße” versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freigegeben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.

Aufgrund der ziemlich restriktiven Vorgaben im deutschen Straßenverkehrsrecht haben sich Verkehrsverwaltungen in Deutschland bisher oft quergestellt oder Schulstraßen höchstens als Pilotprojekt ausprobiert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schulstraßen auf Grundlage des Straßenrechts rechtssicher ausgewiesen werden können. Das Rechtsgutachten hat große Resonanz gefunden. Zwischenzeitlich, kurz nach Veröffentlichung der ersten Fassung, hat das Ministerium in NRW auch in einem Erlass die Möglichkeiten zur Einrichtung von Schulstraßen anerkannt.

In einem weiteren Schritt haben wir, beauftragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erweiterten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schulstraßen entwickelt. Inzwischen ist die Idee in vielen Städten Deutschlands aufgegriffen worden. (Olaf Dilling)

2024-12-17T16:39:44+01:0016. Dezember 2024|Allgemein|