re Adventskalender Türchen Nr. 7: Erfolgreiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Adventskalender geben wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobilieneigentümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grundversorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei stillgelegte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regelmäßig Rechnungen und Abschlagsfestlegungen für seinen vermeintlichen Stromverbrauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausgewiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grundgebühr und Messentgelte zahlen oder aber die Zähler kostenpflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechtsauffassung, dass der Grundversorger die Grundgebühr seines Grundversorgungstarifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grundversorgungsvertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertragsschluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertragsschluss in Textform oder faktische Stromentnahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außergerichtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleichzeitig weiterhin Mahnungen, Mahngebühren und vermeintliche Abschlagsforderungen gefolgt von Inkassoandrohungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landgericht Berlin eine negative Feststellungsklage ein.

Bei der negativen Feststellungsklage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das geforderte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gerichtliche Schlagabtausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klageschrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnisurteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landgericht Berlin ein Anerkenntnisurteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

2024-12-13T18:08:11+01:0012. Dezember 2024|Allgemein|

OVG Münster: Rad-Fahrverbot nicht rechtens

Pünktlich zur Weihnachtsmarktsaison kommt vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eine Entscheidung zur Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die intoxikiert auf einem erlaubnisfreien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa oder E-Scooter) angetroffen werden. Kann insbesondere ein Fahrverbot ausgesprochen werden, das sich auch auf das Verkehrsmittel ihrer Wahl bezieht, also das Fahrrad, das Pedelec oder den Scooter?

Weihnachtsmarkt mit Weihnachtsbaum und glatten Wegen.

In dem einen zu entscheidenden Fall ging es um einen Verkehrsteilnehmer, der mit zu viel Amphetamin auf dem E-Scooter unterwegs war, im anderen Fall war es ein Fahrradfahrer mit über 2 Promille Blutalkohol. Die Fahrerlaubnisbehörden untersagten den beiden Fahrern daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Nachdem sie mit Eilentscheidungen bei den erstinstanzlichen Gerichten zunächst gescheitert waren, hat das OVG ihnen recht gegeben (16 B 175/23). Die Begründung beruht auf zwei wesentlichen Argumenten. Zum einen sei die Vorschrift, nach dem das Fahrverbot ausgesprochen worden war, zu unbestimmt und unverhältnismäßig.

Nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde zwar jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Aus dieser Norm gehe nicht hervor, nach welchen Kriterien eine Ungeeignetheit für das Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge anzunehmen sei.

Zum anderen sei das Fahren mit den erlaubnisfreien Fahrzeugen wesentlich weniger gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer als das Fahren mit Kfz oder Motorrädern. Daher sei die nicht erhebliche Einschränkung der Mobilität durch das Fahrverbot nicht verhältnismäßig.

Die Entscheidung stößt, gerade in sozialen Netzwerken, auf Widerspruch. Das OVG Münster steht jedoch damit nicht allein da, sondern verweist auf ähnliche Entscheidungen von Berufungsinstanzen aus Bayern und Rheinland-Pfalz. Letztlich haben die Gerichte recht, dass das Gefährdungspotential bei erlaubnisfreien Fahrzeugen zumindest für andere Verkehrsteilnehmer erheblich geringer ist. Daher passt die Anwendung der Norm nicht wirklich, die auch systematisch ausweislich des nicht-amtlichen Inhaltsverzeichnisses im Zusammenhang mit der “Einschränkung und Entziehung der Zulassung” steht. Außerdem gibt es neben dem Fahrverbot auch weitere Möglichkeiten, Menschen zu disziplinieren, so etwa nach straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften. (Olaf Dilling)

 

2024-12-08T17:21:01+01:008. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 4: Das Reallabor Großwärmepumpen in der Fernwärme für den AGFW

Die Energiewende stützt sich maßgeblich auf neue und innovative Technologien. Aber wie bewähren sich die Innovationen in der Praxis, auf welche Hindernisse stoßen sie, und was können Staat und Wirtschaft tun, um die Rahmenbedingungen für den Roll Out zu verbessern? Dies sollen die 14 Reallabore der Energiewende erforschen.

Der AGFW, der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., hat 2019 den Zuschlag für das Reallabor „Großwärmepumpen in Fernwärmenetzen“ gewonnen. Seit 2021 koordiniert er das Verbundforschungsvorhaben, in dem Großwärmepumpen in Berlin, Mannheim, Stuttgart und Rosenheim geplant, aufgebaut und im Forschungsbetrieb vom Fraunhofer ISE und dem IER begleitet werden. Denn während heute Fernwärme zwar effizient, jedoch zum Großteil noch auf Basis fossiler Brennstoffe erzeugt wird, soll Fernwärme künftig aus zunehmend aus erneuerbaren Quellen stammen oder Abwärme verwenden, und dazu noch deutlich mehr Haushalte versorgen als heute. Die Herausforderungen sind also erheblich, und zudem drängt die Zeit, die Umgebungswärme aus Flüssen und Seen, dem Untergrund und aus der Luft auch im großen Maßstab nutzbar zu machen.

Doch wie immer, wenn neue Technologien eingeführt werden, stellen sich neben vielen technischen und wirtschaftlichen Fragen auch rechtliche Herausforderungen. Wie wurden die bisher bereits genehmigten ersten Großwärmepumpen genehmigt? Kann man den Genehmigungsprozess vereinfachen? Was kann der Gesetzgeber tun, was kann man an Behörden an die Hand geben? Diesen Fragen gehen wir seit 2023 im Auftrag des AGFW e. V. nach.

Wir haben bisher Dr. Heiko Huther und Dr. Andrej Jentsch mit unserer juristischen Expertise rund ums Genehmigungsverfahren unterstützen dürfen. Konkret wurden Interviews geführt, ein Gutachten, Factsheets und Leitfäden vor allem für die Praxis in Unternehmen und Behörden verfasst, und daraus Verbesserungsvorschläge für den Rechtsrahmen des Genehmigungsrechts abgeleitet. Weitere Ausarbeitungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen sollen folgen.

Das Mandat führen Dr. Miriam Vollmer und Friederike Pfeifer.

2024-12-09T14:11:18+01:006. Dezember 2024|Allgemein|