Die Berliner Baumscheibenpark-Fälle

Was mich bei meiner Entscheidung Jura zu studieren, bestärkt hat, war die Überlegung, dass sich Gerichte und Juristen mit allen möglichen relevanten und weniger relevanten Aspekten des Lebens beschäftigen. Irgendwie fand ich damals die Idee schön, was von der Welt kennenzulernen, aber halt eher so durch Gerichtsakten gefiltert.

Das betraf oft Fragen, die so richtig aus dem Leben gegriffen sind. Anders als z.B. im schulischen Geschichtsunterricht, wo immer nur die heroischen oder “bedeutenden” Aspekte des Lebens beleuchtet wurden. Denn dort ging es um große Schlachten von Feldherren oder bahnbrechende Verfassungen von Staatsmännern. Dagegen ging es im Jurastudium (und zum Teil übrigens auch in der Rechtsgeschichte) um die Niederungen des Alltagslebens. Das juristische Heldentum ist daher etwas diverser und egalitärer als das der Kriege und Verfassungskonflikte. So wie nach Beuys jeder ein Künstler sein kann, können alle Menschen durch eine innovative Klage Rechtsgeschichte machen. Die Konflikte entzünden sich dabei aber mitunter an Trivalia. Ein Kommilitone brachte das mal auf die prägnante Formel: “Zivilrecht, das ist doch immer so: ‘Idiot kauft Waschmaschine'”.

Es ist jetzt aber nicht so, dass es im Öffentlichen Recht nur um die erhabenen Aspekte des Lebens geht. Vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird schließlich auch nicht bloß um die Demonstrationsfreiheit oder um Kommunalverfassungsstreitigkeiten gefochten.

Sondern es geht zum Beispiel auch darum, wo man legalerweise sein Kraftfahrzeug abstellen kann. Das geht dann manchmal bis zu den höchsten Gerichten. So etwa bei den Fällen zum sogenannten Laternenparken, die allerdings prägend waren für das Stadtbild in Deutschland. Es ging darin um die Frage, ob Kraftfahrzeuge nur für kurze Zeit oder auch dauerhaft, also über ein Wochenende oder länger, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen.

Die kleinen “Geschwister” dieser Fälle, sind die sogenannten Baumscheibenparken-Fälle. Sie wurden seit den 1980er Jahren vor allem vom Kammergericht Berlin entschieden. Sie betreffen eine noch speziellere Frage. Genau genommen geht es um eine Ausnahme von der Ausnahme: Das Parken am Fahrbahnrand ist dann nicht zulässig, wenn eigens ein Parkstreifen eingerichtet ist. Denn in § 12 Abs. 4 StVO heißt es: “Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.” Aus diesem “sonst…” lässt sich logisch ableiten, dass bei Vorhandensein eines Parkstreifens keine Parken am Fahrbahnrand zulässig ist. Anderenfalls würden die Parkplätze auch durch die – dann in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge – auch blockiert. Zusätzlich gibt es in § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Regelung, dass das Parken unzulässig ist, “wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert”.

In zweiter Reihe zu parken ist daher verboten. Wenn ein Parkstreifen aber durchbrochen ist, stellt sich dennoch die Frage, ob der Fahrbahnrand dann wieder zum Parken benutzt werden kann. Typischerweise stellt sich diese Frage dort, wo Parkplätze zum Lagern von Baumaterialien genutzt werden oder wo Bäume zwischen die Parkplätze gepflanzt wurden.

Hierzu nimmt nun die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts Stellung. Im ersten Fall zum Baumscheibenparken (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.1981 – 3 Ws (B) 353/80) wurde einem Kraftfahrer zunächst recht gegeben, der vor einer Baumscheibe geparkt hatte. Daher wurde ihm seine Geldbuße von damals 40 DM erlassen. In der Straße, in der er geparkt hatte, war ein Gehweg in einen Parkstreifen verwandelt worden. Lediglich an ca. fünf Meter langen Abschnitten, auf denen Bäume oder Laternen standen, waren keine Parkplätze eingerichtet worden. An so einer Stelle hatte der Kläger mit einem unter vier Meter langen Kfz geparkt. Aus Sicht des Gerichts war dadurch gegen keine Parkvorschrift verstoßen worden. Eine ähnliche Ausnahme besteht auch, wenn der Parkstreifen für längere Zeit unbenutzbar ist, etwa weil er durch einen Bauzaun abgesperrt ist (vgl. KG VRS 62, 63 – Beschluss vom 17.09.1981 – 3 Ws (B) 177/81). Im Übrigen sollte das Stichwort “Baumscheibenparken” nicht dahingehend missverstanden werden, dass auf Baumscheiben, also direkt am Baum, geparkt werden könne. Das ist immer unzulässig und schädigt Straßenbäume, da es den Boden verdichtet, wenn nicht sogar das Wurzelwerk oder die Baumrinde beschädigt wird.

In einem zweiten Fall zum Baumscheibenparken wurde die Möglichkeit, legal vor Baumscheiben zu parken vor ein paar Jahren durch das Kammergericht eingeschränkt (KG, Be­schluss vom 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19). In diesem Fall hatte der Fahrzeugführer zum Teil jedoch auch neben dem Parkstreifen geparkt. Dieser war jedoch ungepflastert und zum Teil mit Baumaterial zugestellt.

Das Gericht entschied, dass an dieser Stelle ein Parkstreifen bestanden habe. Außerdem sei das Baumscheibenparken nur zulässig, wenn niemand dadurch behindert würde. Das wäre das ein Kriterium, das in viele Fällen nicht erfüllt wäre. Denn oft werden die Parkbuchten angelegt, um eine Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und die Fahrbahn von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn Straßenverkehrsbehörden diese Unklarheit vermeiden wollen, sollten sie an entsprechenden Straßenabschnitten ein Haltverbot aufstellen mit Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“. (Olaf Dilling)

2025-01-14T19:34:49+01:0014. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Seit 01.01.2025 neue Abfallcodes für die Verbringung von E Schrott

Abfallverbringung ist ein sehr risikoreicher Rechtsbereich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahreswechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neue Codes.

Für Verbringungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangsweise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitgliedstaaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durchgeführt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entweder zu notifizieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangsstaats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unterliegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.

Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der EU Folgendes:

  • Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht werden.
  • Für die Verbringung von ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzustufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten („Grüne Liste“) grenzüberschreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unterfallen natürlich der Notifizierungspflicht.
  • Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzustufen. Innergemeinschaftliche Verbringungen ungefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus OECD-Staaten:

  • Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ein- bzw. ausgeführt werden.
  • Ungefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzustufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unterliegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:

  • Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den Abfallcode A1181 einzustufen und unterliegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhrverbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demgegenüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzustufen sind, auch weiterhin nach der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens in die EU eingeführt werden.
  • Neu ist, dass zukünftig auch ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbringungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzustufen sind, einem strikten Ausfuhrverbot unterliegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens.

(Dirk Buchsteiner)

2025-01-10T17:32:27+01:0010. Januar 2025|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)