Zum globalen Zustand der Biodiversität

Verglichen mit den 1960er und 1970er Jahren ist deutsche Umweltpolitik in weiten Teilen ehrlich gesagt jammern auf hohem Niveau. Zumindest was lokale Verschmutzungen von Wasser, Boden und Luft angeht, hat sich in den Industrieländern in den letzten Jahrzehnten enorm viel verbessert. Selbst die viel gescholtene Automobilindustrie hat es geschafft, die Emissionen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren drastisch zu reduzieren. Auch wenn Diesel-Pkw die ambitionierten Grenzwerte der EU zur Zeit immer wieder reißen.

Was aber tatsächlich im globalen Maßstab besorgniserregend ist, das sind vor allem zwei Bereiche: menschengemachter Klimawandel und Rückgang der Biodiversität. Gerade was das zweite Thema angeht, herrscht größtenteils Ratlosigkeit. In vielen Fällen, so wie beim Insektensterben, sind sich die Fachleute noch nicht einmal über die Ursachen im Klaren. Es gibt zwar ein globales Abkommen, die Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt (CBD). So richtig ins allgemeine Bewusstsein gedrungen ist sie außerhalb von Expertenzirkeln nicht. Ihre Möglichkeiten zum Schutz der globalen Natur sind auch eher begrenzt.

Insofern ist es nicht verwunderlich, dass weltweit Bedarf besteht, sich über das Thema auszutauschen, Bilanz zu ziehen und Strategien zu entwickeln. Dieser Tage treffen sich deswegen in Paris im Weltbiodiversitätsrat Experten aus Wissenschaft und Politik aus mehr als 50 Ländern. Sie sollen sich auf einen Bericht zum Zustand der Natur einigen, genauer gesagt auf die Kurzfassung des Berichts für Entscheidungsträger. Vorgestellt werden soll er schon am 6. Mai.

Die Bundesumweltministerin setzt große Hoffnungen darauf, dass dem Bericht auch Taten folgen werden. Immerhin war es auch bei dem anderen umweltpolitischen Großthema der Zeit so, dass eine Einigung auf einen geteilten Sachstand der Ausgangspunkt für Lösungen wurde: So gelten die Berichte des Weltklimarates als entscheidender Anstoß für das Pariser Klimaschutzabkommen.

2019-04-30T12:44:17+02:0030. April 2019|Allgemein|

Kein Rechtsmissbrauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläufiger Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechtsmissbräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klagebefugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automobilhändler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmahnungen und Klagen auf das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung. Relevant mit Bezug auf Umweltrecht sind beispielsweise Verstöße gegen Informationspflichten über den Energieverbrauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte “anspruchsberechtigte Stellen”, die in der Norm näher qualifiziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigenschaft als (auch) Verbraucherschutzverband, weil sie in eine Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies “unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich” ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbundenen Angelegenheit eine Aufspaltung in mehrere Abmahnungen vorgenommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuchlichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulierungskonzept des Gesetzes, dass verbraucherrechtliche Verstöße durch Verbände eingeklagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsichtigte Nebenfolge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechtsverstöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein rechtliches Vorgehen für den individuellen Verbraucher nicht lohnt.

 

2019-04-26T15:05:19+02:0026. April 2019|Allgemein, Umwelt, Wettbewerbsrecht|

CO2-Steuer mit Köpfchen

Bundesumweltministerin Svenja Schulze brachte vor ein paar Tagen die CO2-Steuer ins Gespräch. Wolfgang Schäuble hat sich ebenfalls verhalten zustimmend geäußert. Viele seiner Parteigenossen setzen dagegen eher auf eine Ausweitung des Emissionshandels. Sie verweisen damit auf die EU, die dafür dann ja zuständig wäre und vermutlich ein paar Jahre brauchen würde, jedenfalls bis zur nächsten Legislaturperiode. Demnächst soll das neu berufene Klimakabinett tagen und will vermutlich bald Ergebnisse präsentieren, auch zu dieser Frage. Es könnte also spannend werden.

Inzwischen gab es ein Gastbeitrag von Sigmar Gabriel im Tagesspiegel zum Thema CO2-Steuer. Die Überlegungen von Gabriel stellen die Kernfrage, wie sich nämlich ökologischer Fortschritt mit sozialem Ausgleich verträgt. Durch die Erhebung auf fossile Brennstoffe sei die Steuer relativ einfach und unbürokratisch zu erheben. Die derzeit vom Umweltministerium ins Spiel gebrachten 20 Euro pro Tonne CO2 seien auf Dauer aber nicht genug, um das Klimaziel 2030 zu erreichen. Gabriel spricht etwas süffisant von einem “niedrigschwelligen Einstiegsangebot”, das kontinuierlich bis auf 200 Euro ansteigen müsse.

Tatsächlich sind 20 Euro pro Tonne CO2 zunächst einmal ein fast symbolischer Betrag, wenn es um den Verkehrssektor geht. Der Benzinpreis einer Autofahrt in einem 6-l-Wagen von Berlin nach München, derzeit bei etwas über 40 Euro, würde sich laut Agora Verkehrswende um ca. 1,70 Euro verteuern. Ein Betrag, der als Trinkgeld in besseren Restaurants fast eine Beleidigung wäre. Angesichts der üblichen Ölpreisschwankungen würde er kaum auffallen. Anders sähe es natürlich aus, wenn die Steuer tatsächlich auf 200 Euro pro Tonne CO2 ansteigen würde. Das wäre für viele Bürger dann sehr schmerzhaft.

Hier kommen Gabriels Überlegungen zum Tragen: Er schlägt vor, die CO2-Steuer durch Rückzahlungen sozial abzufedern. Das ist grundsätzlich nichts Neues, dennoch enthält der Vorschlag einige interessante Details. Das gesamte Steueraufkommen soll in seinem Modell als gleichmäßig verteilte “Kopfprämie” an jeden erwachsenen oder minderjährigen Bürger gezahlt werden.  Idealerweise wird es nicht zurückgezahlt, sondern vorgestreckt, bevor die Steuer erhoben wird. Dies würde in mehrfacher Hinsicht für Umverteilung und erhöhte Binnennachfrage sorgen. Zum einen, weil Liquidität erhöht, nicht verringert wird. Zweitens, weil kinderreiche Familien durch die Kopfprämie begünstigt würden. Und nicht zuletzt, weil wohlhabende Leute häufig mehr CO2 ausstoßen als Leute, die ohnehin sparen müssen.

Allerdings gibt Gabriel zu, dass von der Steuer auch Berufspendler, Mieter in schlecht gedämmten Häusern und die Landbevölkerung  stark betroffen wären. Also häufig nicht gerade die Reichsten. Hier sollen ÖPNV, Energiesparmaßnahmen, verbrauchsarme Autos und Wärmedämmung gefördert werden. Allerdings warnt er davor, das über die Steuer eingenommene Geld auch noch dafür zu verwenden: Darunter würde die eindeutige Botschaft leiden, dass der Staat es diesmal ernst meint mit der Verbindung von Klimapolitik und gerechter Verteilung. Sonst ist es wie so oft, dass mit steigendem Steueraufkommen, das “mit der Gießkanne” verteilt wird, auch die Staatsaufgaben gleichmäßig wachsen.

 

2019-04-25T10:16:45+02:0025. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|