Zahlen für die kostenlose Kita

In Berlin müssen Eltern für die Kita ihrer Kinder grundsätzlich nichts mehr zahlen. Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kindertagespflege für alle Kinder nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kostenlos. Lediglich einen Beitrag für das Mittagessen müssen die Eltern für ihr Kind zahlen. Der hält sich aber mit 23 Euro in engen Grenzen.

Trotzdem gibt es in Berlin weiterhin Kindergärten, die von den Eltern Zuzahlungen verlangen. Teilweise sogar relativ hohe Beträge bis über 200 Euro. Dadurch wird in gewisser Weise das Ziel der kostenlosen Bereitstellung von Kita-Plätzen konterkariert. Daher gibt es eine Vereinbarung, die das Land Berlin mit den Trägerverbänden der Kindertagesstätten geschlossen hat. Nach Anhang 10 zur Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) sind nämlich nur Zuzahlungen bis 90 Euro erlaubt. Und sie sind es nur dann, wenn aufgrund einer Zusatzvereinbarung entsprechende Leistungen erbracht werden: Beispiele sind Frühstück und Vesper und weitere der Erziehung förderliche Angebote wie Schwimm- oder Sprachunterricht oder frühkindliche Musikerziehung. Diese Beiträge verstoßen daher gegen die Vereinbarung.

Nun vertreten einige Kindergärten die Auffassung, dass ihre erhöhten Zuzahlungen dennoch rechtens seien. Denn ohne sie könnten sie ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Das würde sowohl in die Berufsfreiheit als auch in das Sorgerecht der Eltern eingreifen. Da sei die Rahmenvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag keine geeignete Grundlage. Die Kitas haben daher sogar eine Klage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof angestrengt.

Trotz der gewichtigen Argumente der Kitas ist der Ausgang der Klage offen. Vielleicht ist sie als Verfassungsbeschwerde nämlich bereits unzulässig, da andere Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Zudem gibt es neben der Rahmenvereinbarung auch im Gesetz, nämlich in § 23 Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) eine Regelung, die Zuzahlungen auf eine angemessene Höhe begrenzt. Außerdem ist aus verschiedenen Gründen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei einer im Wesentlichen staatlich finanzierten Kita die Zuzahlungen begrenzt werden sollen.

Letztlich werden die Zuzahlungen ja auch nicht verboten. Stattdessen wird die staatliche Förderung an die Bedingung geknüpft, keine unangemessen hohen Zuzahlungen zu verlangen. Für manche Kitas und für Eltern, die ihre Kinder besonders fördern wollen, mag das unbefriedigend sein. Aber ist es wirklich auch verfassungswidrig?

2019-05-16T11:29:47+02:0016. Mai 2019|Allgemein|

Sunshine-Prosumer for Future

Neulich erzählte uns ein Bekannter beim Grillen stolz von seiner neuen Balkon-PV-Anlage: Für ein paar hundert Euro hatte er sich ein gebrauchsfertiges Set erstanden, das er selbst am Balkongeländer montiert hat. Seitdem freut sich der Bekannte immer ganz besonders, wenn die Sonne scheint. Denn zu jeder Stunde Sonnenschein reduziert sich seine Stromrechnung um ein- bis zweihundert Wattstunden. Zwar sind das meistens nicht die Zeiten, in denen er am meisten Strom verbraucht. Aber immerhin kommt die Anlage dann für die etwa 130 Watt Stromverbrauch seines großen, meist gut mit Koteletts, Würstchen und Bier bestückten Kühlschrank auf. Außerdem hat er ausgerechnet, dass in seiner Familie allein etwa 70 Watt an Strom für Standby verschiedener Computer und Anlagen verbraucht werden. Auch das kann bei blauem Himmel nun auch von der Sonne versorgt werden.

Solche häufig auch als Guerilla-PV bezeichneten Anlagen gibt es in den Niederlanden und in Österreich schon lange. In Deutschland waren sie bis vor ein paar Monaten noch in einer legalen Grauzone. Zwar sind kleine PV-Anlagen zur Installation am Gebäude grundsätzlich genehmigungsfrei. Bislang gab vor kurzem gab es aber keine Normen, die die Sicherheit der Geräte und ihres Anschlusses geregelt hat. Dies hat sich aber Ende letzten Jahres mit einem neuen VDE-Vorschriftenwerk geändert.

Tatsächlich ist von DIY-Basteleien durch Laien eher abzuraten. Ein normaler Schukostecker, dessen Kontakte Strom führen, birgt schließlich erhebliche Stromschlagrisiken. Bei Überkapazitäten im häuslichen Stromnetz drohen potentiell Leitungsschäden. Daher muss das Sicherungssystem auf die Einspeisung aus einer zusätzlichen Stromquelle ausgelegt sein. Außerdem sind normale Stromzähler für die Einspeisung nicht geeignet. Wegen dieser Risiken und Voraussetzungen müssen die Anlagen und ihre Installation den VDE-Normen entsprechen.

Inzwischen hat sich aber auch auf dem Markt einiges getan und es sind sogenannte steckerfertige PV-Anlagen erhältlich. Wenn eine nach VDE genormte Energiesteckdose und bereits ein Zweirichtungszähler vorhanden ist, soll sogar ein Laie eine solche steckerfertige Anlage anschließen können.

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Niederspannungsanschlussverordnung muss der Betreiber die Installation der Anlage allerdings noch dem Netzbetreiber mitteilen. Auch eine Registrierung beim Marktstammdatenregister ist erforderlich. Trotz des für die Kleinanlage damit immer noch verhältnismäßig hohen Aufwandes haben steckerfertige PV-Anlagen einiges an Potential. Denn sie bieten ähnlich wie Genossenschaftsprojekte Möglichkeiten, die Energiewende vor Ort selbst in die Hand zu nehmen.

Greenpeace und Client Earth stellen Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regierungslager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Greenpeace und Client Earth einen Gesetzesentwurf publiziert, wie der Kohleausstieg bewerkstelligt werden soll.

Zunächst: Der Gesetzesentwurf nennt ganz bestimmte Kraftwerke blockscharf und ordnet ihre Stilllegung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immissionsschutzgenehmigung zu bestimmten Daten an. Diese Kraftwerksliste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwaltungsakten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG verankerten Verbot des Einzelfallgesetzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine blockscharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleichmäßigen rechtlichen Maßstäben eine solche Kataloglösung unproblematisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konsequent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraftwerke zu bauen und eine Verordnungsermächtigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschädigungsmöglichkeit für Kraftwerksbetreiber ist vorgesehen, aber nicht als grundsätzliches Muss, sondern als ausnahmsweise zu gewährende Entschädigung für erlittene Vermögensnachteile bei Entzug der Genehmigung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstellungen der Kraftwerkswirtschaft weit ab. Ob es mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzustellen. Angesichts der politischen Widerstände gegen eine entschädigungslose Beendigung der Kraftwerkswirtschaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundesregierung der nächsten Jahre auf einen konfrontativen Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Greenpeace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffentlichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|