Ihr Beitrag zum Straßenausbau … zahlbar bis …

So selbstbestimmt und rational die heutige Welt manchmal scheint: Am Ende ist doch niemand gegen Schicksalsschläge gefeit. Dabei muss es nicht immer gleich um Krankheit und Tod gehen. Manchmal reicht auch ein einfacher Gebührenbescheid. Da lebt ein Bauer im schleswig-holsteinischen Lütjenburg, der bekam 2012 ein Schreiben vom Amt. Für die Erneuerung der Straße entlang seines Grundstücks seien 217.000 Euro fällig. Als Straßenausbaubeitrag. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Summe 5 Jahre später auf “nur noch” 189.000 Euro reduziert. Bislang ist unklar, ob die Berufung zugelassen wird. Da die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, musste der Landwirt einen Kredit bei der Bank aufnehmen.

Der Fall ist offenbar eine Ausnahme, aber trotzdem sind Straßenausbaubeiträge in Höhe von über 10.000 Euro keine Seltenheit. Betroffen sind nur Anliegerstraßen. Bei Bundes- und Landesstraßen wird die Straßenbaulast direkt vom öffentlichen Haushalt getragen. Ob und in welcher Form Beiträge erhoben werden, hängt vom Bundesland oder der Kommune ab. Wer in Hamburg, Bayern, Berlin, Baden-Württemberg oder Stadt Bremen (ohne Bremerhaven) wohnt, hat Glück. Hier wird kein Straßenausbaubeitrag erhoben. In Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und dem Saarland hängt es von kommunalen Satzungen ab.

Verfahren wegen Straßenausbaubeiträge belasten in einigen Bundesländern die Gerichte erheblich. Zudem gibt es in einigen Bundesländern Proteste und Bürgerinitiativen, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo 400.000 Unterschriften für eine Abschaffung gesammelt wurden. Daher sind etwa in NRW, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen  entsprechende Novellen der  kommunalen Abgabengesetze in der Diskussion. Eine Alternative wären wiederkehrende Beiträge oder eine Finanzierung über die Grundsteuer.

Das Leben wird ohne bürokratische Fährnisse wie Straßenbaubeiträge vermutlich ein bisschen berechenbarer. Aber es gibt ja noch genug andere Überraschungen. Solange öffentliche Güter verwaltet werden müssen, wird es uns vermutlich nie langweilig.

 

2019-04-24T11:19:40+02:0024. April 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nicht geheim: Verkehrsministerium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unterlagen, die die Volkswagen AG (VW) dem Verkehrsministerium übergeben hatte. In diesen Unterlagen bekannte sich VW laut Verkehrsminister Dobrindt dazu, dass in verschiedenen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umweltinformationsgesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umweltinformationen. Das Verkehrsministerium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Widerspruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Ministerium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin beeindruckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders interessant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetzgebungsverfahren Unterlagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechtssetzungsverfahren stattfinden, in die auch Deutschland involviert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren nur nationale, keine europäischen Verfahren, denn seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Öffentlichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend vergemeinschafteten Umweltrechts bemerkenswert.

Schutzwürdige Geheimnisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkurrenten mit den Informationen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anforderung durch die Staatsanwaltschaft reichte nicht aus, die Informationen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Interessant ist auch, dass der Versagensgrund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermittelte und für den Übermittler potentiell nachteilige Informationen Dritter nur offengelegt werden, soweit das öffentliche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klimaziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Transparenz ist die Regel. Die Ausnahmetatbestände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszulegen. Wer Informationen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorgebracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die neue 44. BImSchV: Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenommenen 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verordnungsentwürfen festgelegten Emissionsgrenzwerte über die EU-Richtlinie hinausgehen. Dies sei ein sogenanntes “gold plating”, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entgegengehalten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stickstoffverbindungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richtlinien besser eingehalten werden, nämlich die Luftqualitätsrichtlinie und die neue Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC). Angesichts der derzeitigen Probleme mit Stickoxiden also nachvollziehbar, um keine weiteren Vertragsverletzungsverletzungsverfahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hintergrund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – “materiellen” Anforderungen auch ganz handfeste “formelle” Pflichten auf die Betreiber von Feuerungsanlagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen vorgeschrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwendeten Brennstoffe und die voraussichtlichen Betriebsstunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeichnungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige, sondern auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV für Bestandsanlagen keine großzügigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 eingeräumt. Vielmehr muss die Registrierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkrafttreten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|