Befangene Schiedsrichter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaustiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem internationalen Schiedsgericht eingereicht. Es geht um Schadensersatz in Milliardenhöhe für Investitionen, die nach der Laufzeitverlängerung in Atomkraftwerken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schiedsgericht einen Befangenheitsantrag Deutschlands gegen alle drei Schiedsrichter abgelehnt hat.

Dass Energiekonzerne, die in Deutschland investieren, überhaupt vor internationalen Schiedsgerichten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energiecharta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Union unterzeichnet hat, verpflichtet zu weitreichendem Investorenschutz und ermöglicht die Klage vor einem nicht-staatlichen, bei der Weltbank angesiedelten Gericht, einem Schiedsgericht des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schiedsgerichte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbezogen von den Unternehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entscheidungen der Schiedsgerichte in die Spielräume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einerseits ist es sinnvoll, Investoren vor willkürlicher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinnmöglichkeiten zu schützen, andererseits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelteinwirkungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das international anerkannte umweltrechtliche Verursacherprinzip, dass derjenige für Umweltbeeinträchtigungen aufkommen soll, der sie selbst verursacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schiedsklauseln EU-Recht unvereinbar seien, die es Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paralleljustiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die nationalen und europäischen Gerichte kontrolliert werden könne. Dies sei unvereinbar mit den Grundprinzipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Die Entscheidung erging zu einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen der Slowakischen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grundsätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|

Insektenschutz vs. “Insektenschutz”

Bislang führt die Eingabe des Stichwortes “Insektenschutz” bei Google bisher nur zu Werbung für Fliegengitter oder Insektizide. Das könnte sich bald schon ändern: Der Schutz vor Insekten soll durch den Schutz der Insekten ergänzt, manche meinen sogar ersetzt, werden. Allein in Bayern haben 1,7 Millionen Bürger im Rahmen eines Volksbegehrens einen Gesetzesentwurf unterstützt, dessen Ziel es ist, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Bienen und Schmetterlinge, entgegenzuwirken. Inzwischen hat auch die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) angekündigt, ein Gesetz zum Schutz der Insekten (Insektenschutzgesetz) zu planen.

Die Maßnahmen, die in dem Gesetzesentwurf des bayerischen Volksbegehrens vorgesehen sind, richten sich in erster Linie an die Landwirtschaft. So wird z.B. eine Quote für den Ökolandbau gefordert, verbesserter Schutz von Strukturelementen wie Gehölzen, Gewässern, Natursteinmauern usw, ein Verbot des Umbruchs von Dauergrünland oder des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzgebieten. Aber auch ein Verbot von insektenschädigenden Beleuchtungsanlagen (sog. Himmelsstrahlern) gehört zu dem Maßnahmenkatalog.

Die bayerische Landesverfassung sieht eine Art Volksgesetzgebung vor, das heißt, dass Ergebnis eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht bloß ein Apell an den Landesgesetzgeber darstellt, sondern eine Gesetzesinitiative, die zunächst dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird. Wenn der Landtag ablehnt, stimmt in einem weiteren Schritt, dem Volksentscheid, innerhalb von drei Monaten die Wahlbevölkerung über den Entwurf ab, wobei der Landtag einen Gegenentwurf zur Abstimmung stellen kann. Der bayerische Ministerpräsident Söder hat bereits angekündigt, ein Gesetz zu machen, durch das sowohl die Natur als auch die Landwirtschaft besser geschützt werden, als durch den bisherigen Gesetzesentwurf. Wir sind schon gespannt, ob sich Insektenschutz und “Insektenschutz” tatsächlich halbwegs konfliktfrei vereinbaren lassen.

2019-03-12T12:34:13+01:0012. März 2019|Allgemein, Umwelt|

Ein Minister muss nachsitzen

Bekanntlich hat sich die Bundesregierung im Klimaschutz ehrgeizige Ziele gesetzt. Indessen wird immer klarer, dass bis 2020 die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber 1990 weit verfehlt werden. Bis 2014 wurden die Treibhausgasemissionen immerhin um mehr als ein Viertel reduziert. Allerdings sind die Emissionen seitdem wieder gestiegen, was zum Teil an konjunkturellen Schwankungen liegt, vor allem aber an vermehrten Emissionen im Verkehrssektor.

Insgesamt ist der Verkehrssektor der einzige Bereich, in dem die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 angestiegen sind. Die bisher vollzogenen Anstrengungen sind daher über die Hauptsektoren, Strom, Wärme und Verkehr, höchst ungleich verteilt. Der größte Anteil an Einsparungen lag bisher im Bereich der Energiewirtschaft und des Gewerbes. Dass der Verkehrssektor so schlecht dasteht, liegt nicht etwa daran, dass die einzelnen Kraftfahrzeuge mehr Kohlendioxid ausstoßen. Tatsächlich konnten die Emissionen pro gefahrene Kilometer laut Informationen des Umweltbundesamts seit 1995 verringert werden. In der gleichen Zeit hat jedoch der Pkw-Verkehr um 21% zugenommen, so dass die Erfolge aufgehoben wurden. Ähnlich sieht es beim Lkw-Verkehr aus. Hier haben die absoluten Emissionen zwischen 1995 und 2017 sogar um 20% zugenommen.

Es reicht also offensichtlich nicht, sich auf technische Maßnahmen zu beschränken, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Eine Reduktion ist nur realistisch, wenn Maßnahmen ergriffen würden, die den Individualverkehr stärker steuern und die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs stärken. Allerdings zeigt die brüske Reaktion des Bundesverkehrsministers Scheuer auf die Vorschläge der Verkehrskommission, dass weiterhin keine großen Anstrengungen zu erwarten sind.

Nun ist die Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem Klimaschutzplan 2050 aufgrund der EU-Klimaschutzverordnung zu schmerzhaften Sanktionen verpflichtet. Wenn das Sektorziel für den Verkehr in Höhe von 42% bis 2030 nicht erreicht wird, dann muss Deutschland von anderen EU-Mitgliedstaaten überschüssige Nicht-ETS-Emissionsrechte kaufen. Wenn das Verkehrsministerium also weiter macht wie bisher, kommen dadurch Mehrkosten auf den Bundeshaushalt in Milliardenhöhe zu. Nach einer von Greenpeace in Auftrag gegebenen Studie sollen sie noch über dem Betrag liegen, der für den Verkehrshaushalt jährlich zu Verfügung steht. Auch wenn diese Zahlen auf Schätzungen beruhen, da ihre Berechnung eine Gleichung mit vielen Unbekannten ist, u.a. der Preis für die Emissionsrechte und die Projektion der bisher ergriffenen Maßnahmen auf die Zukunft, wird doch deutlich: Ohne effektive Maßnahmen für den Klimaschutz im Verkehr ist Deutschland auf direktem Weg in eine umweltpolitische Krise, die den derzeitigen Skandal um Stickstoffdioxid noch weit in den Schatten stellen könnte.

2019-03-07T12:32:28+01:007. März 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Verkehr|