Die E-Ladestation im Schilderwald

Vor einiger Zeit hatten wir schon mal über die Genehmigung von E-Ladestationen geschrieben. Zur Erinnerung: In der Regel ist straßenrechtlich die Genehmigung einer Sondernutzung erforderlich (wenn nicht der weitaus umständlichere Weg der Entwidmung gegangen werden soll). Dagegen ist eine Baugenehmigung typischerweise nicht erforderlich, wenn es sich – wie nach Landesrecht üblich – nicht um eine genehmigungsbedürftigte bauliche Anlage handelt.

Aber wie erfahren die Verkehrsteilnehmer, dass irgendwo eine neue Ladesäule steht? Und wie, dass dort im Idealfall auch keine Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor parken dürfen, um die Infrastruktur nicht sinnlos zu blockieren? Reichlich trivial, die Fragen, sollten man meinen, denn in Deutschland gibt es bekanntlich für fast alle Lebenslagen ein Ver- oder Gebotsschild. Ganz so trivial dann aber doch nicht. Denn bei der Aufstellung der richtigen Schilder kann die Straßenverkehrsbehörde Einiges falsch machen:

Um auf Ladesäulen hinzuweisen, bietet sich das 2014 eingeführte Zeichen Z 365-65 an. Ein blau umrandetes Schild auf dem eine blaue und eine schwarze Ladesäule versetzt abgebildet sind. Nur: Es handelt sich dabei lediglich um ein Hinweisschild, hat aber für sich genommen keinen regelnden Gehalt. Also eignet es sich ergänzt um Zusatzschilder mit Pfeil als Wegweiser für das leergefahrene Elektrofahrzeug zur nächsten Ladesäule oder als Vorankündigung auf Autobahnen, dass in Kürze eine Ladesäule auf einer Raststätte oder an einer Ausfahrt bereit steht. Es eignet sich nicht an der Ladestelle selbst, denn dass es sich um eine Ladestelle handelt, dürfte zumeist offensichtlich sein. Und ein regelnder Gehalt ist wie gesagt mit dem Hinweisschild nicht verbunden.

Welche Schilder sich zur Regelung des ruhenden Verkehrs, wie es so schön im Juristendeutsch heißt, eignen, kommt darauf an: Handelt es sich um einen Parkplatz am Seitenstreifen, also direkt neben der Fahrbahn, kann ein Halte- oder Parkverbot angeordnet werden. Dies muss dann um ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Elektrofahrzeuge von dem Verbot ausnimmt (z.B. Z 1026-60: “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei” oder Z 1024-20 mit entsprechendem Bildzeichen). Umgekehrt muss an speziellen Parkplätzen das Parken-Schild (Z 314) aufgestellt werden mit einem entsprechenden Zusatzschild (z.B. Z 1050-33: “Elektrofahrzeuge”, also ohne “frei”, da dies auf eine Ausnahme hindeuten würde).

Wenn Sie den Beitrag nun doch etwas trivial fanden: Bei unserer Recherche stießen wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg von 2018, in der minutiös in mehreren Abschnitten dargelegt wird, warum es entgegen der ausdrücklichen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zulässig sein kann, dass ein Verkehrsschild nicht nur um zwei, sondern um drei Zusatzschilder ergänzt wird: Es handelte sich um das Parken-Schild einer Elektroladestation, das um das Zusatzzeichen mit Auto mit Elektrostecker ergänzt wurde, um ein Zusatzzeichen mit Parkuhr, auf dem die Höchstparkdauer von zwei Stunden angeordnet wurde und eine Beschränkung der Parkzeit auf “werktags von 9-20 h”.

*Tip for the Pro: Das nachfolgende Zusatzschild bezieht sich dann jeweils nur auf das vorherige und schränkt dieses weiter ein. Das heißt, der Kläger, der mit seinem Auto mit Verbrennungsmotor dort geparkt hatte, war zu recht abgeschleppt worden und konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Zeichen so verstanden habe, dass er den Parkplatz ab 20 h nutzen dürfe. Nach Auffassung des Gerichts seien die Zusatzzeichen nur so zu verstehen, dass Elektrofahrzeuge nach 20 h auch länger als 2 Stunden parken dürfen. Macht Sinn, finden wir (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:30:42+02:0010. Juni 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ein Mehrwert für den Schierlings-Wasserfenchel

Nun darf die Elbe doch vertieft werden. Das hat am letzten Donnerstag, den 04.06.2020 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil zu Planergänzungsbeschlüssen des Großprojekts entschieden. Unter anderem hat das Gericht geurteilt, dass die zum Schutz einer seltenen, nur an der Unterelbe zwischen Hamburg und Geesthacht vorkommenden Pflanzenart eingeleiteten Kohärenzmaßnahmen über reine Standardmaßnahmen hinausgehen.

Gemeint ist der Schierlings-Wasserfenchel, eine Pflanze, die ausschließlich an der  Unterelbe zwischen Hamburg und dem gut 30 km entfernten Geesthacht vorkommt. Da die Pflanze an die Ökologie des Ästuars, also einer tidebeeinflussten Flußmündung, angepasst ist, kann sie auch nicht ohne weiteres umgesiedelt werden. Nicht zuletzt deshalb hatte das BVerwG in einem Urteil im Jahr 2017 den Stopp der Elbvertiefung entschieden. Denn es war nach dem damaligen Stand der Planung unklar, wie sich die Erhöhung des Salzgehaltes und der Strömungsgeschwindigkeit auf das Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels auswirkt und nach welchen Methoden dies zu bestimmen sei. Hier wurde seitens der Beklagten noch nachgebessert, so dass im aktuellen Urteil laut Pressemitteilung festgestellt wird, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung durch das Vorhaben nun zutreffend bestimmt wurde. Mit einer neuen Maßnahme “Tideanschluss Billwerder Insel” sollen zudem neue Wuchsorte für die Pflanze geschaffen werden, um diese Beeinträchtigungen auszugleichen.

Ein anderer Punkt betraf die Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Dabei handelt es sich nicht um einfache Ausgleichsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), um Eingriffe in das Natura 2000-Netzwerk auszugleichen. Sie müssen auf den Schutz der Lebensräume und ihrer Vernetzungsfunktion abzielen, in die eingegriffen wurde. Kohärenzsicherungsmaßnahmen können auch in Gebieten durchgeführt werden, die bereits als FFH-Gebiet unter Schutz stehen. Allerdings darf es dann nicht bei einfachen Standardmaßnahmen bleiben, deren Durchführung zur Erhaltung des Gebietes ohnehin erforderlich gewesen wäre. Mit anderen Worten: Bei Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in das Habitat des Schierlings-Wasserfenchels muss es einen Mehrwert für den Schierlings-Wasserfenchel geben. Auch dies wurde im neuen Urteil des BVerwG in Bezug auf die Planergänzung nun anerkannt (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:33:17+02:008. Juni 2020|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Wie kommen die eigentlich darauf? – Warum Karlsruhe über Europarecht entscheidet

Zum Urteil des BVerfG vom 5.05.2020

2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am vergangenen Dienstag über das Anleihenkaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank (EZB) entschieden und dieses für – zumindest vorübergehend – unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Genauer gesagt hat das BVerfG festgestellt, dass Bundestag und Bundesregierung gegen das Demokratieprinzip verstoßen, da sie es unterlassen habe, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP der EZB zu ergreifen. Zugleich stellte sich das BVerfG damit erstmalig gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).Wie aber kommt das BVerfG dazu, überhaupt über ein EU-Programm zu entscheiden?

Tatsächlich ist die Entscheidung des BVerfG durchaus Teil und vorläufiger Höhepunkt einer seit einigen Jahren andauernden Auseinandersetzung zwischen dem BVerfG und dem EuGH. Ursprung dessen war die Aussage des damaligen Präsidenten der EZB Mario Draghi im Jahre 2012, „to do whatever it takes to preserve the euro.“ Als Reaktion auf die Eurokrise kündigte er an, dass die EZB „innerhalb [ihres] Mandates alles Erforderliche tun werde, um den Euro zu erhalten.“ Hierzu sollten unter bestimmten Voraussetzungen in unbegrenzter Höhe Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten von dem Eurosystem erworben werden können.

Das Eurosystem besteht aus der EZB sowie den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, welche den Euro als gemeinsame Währung haben.
Die Ankündigung dieses sog. Outright-Monetary-Programms (OMT-Programm) sollte sodann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG werden. Die Beschwerdeführer waren nämlich der Ansicht, dass die Ankündigung des OMT-Programmes nicht mehr von dem Mandat der EZB, d.h. Währungspolitik zu betreiben, gedeckt sei. Zudem würde es gegen das im Unionsrecht geltende Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) verstoßen. Unter dem Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung ist – vereinfacht gesagt – das Verbot zu verstehen, dass weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken den Mitgliedstaaten Kredite gewähren dürfen.
Historisch bedeutsam an diesem Verfahren war, dass das BVerfG das erste Mal dem EuGH eine Rechtsfrage zur vorherigen Entscheidung vorlegte. Das BVerfG versuchte dem EuGH in seinem Vorlagebeschluss zwar mit eindrücklichen Worten klar zu machen, dass es das OMT-Programm als unionsrechtswidrig ansieht, schloss sich jedoch letztendlich dem EuGH an, nachdem dieser das OMT-Programm der EZB für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.

Dem Urteil des BVerfG von vergangenem Dienstag liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Auch hier hatte sich das BVerfG letztendlich wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen die EZB ein Staatsanleihenkaufprogramm beschließen darf, ohne dabei gegen Unionsrecht zu verstoßen. Diesmal ging es allerdings nicht um das OMT-Programm, sondern um das sog. Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP), im Rahmen dessen das Eurosystem auf Grundlage eines Beschlusses der EZB unter bestimmten Bedingungen vor allem Staatsanleihen aber auch andere Schuldtitel kauft.

Auch in dem jetzigen Verfahren hatte das BVerfG zunächst den EuGH angerufen und um Klärung der unionsrechtlichen Fragen gebeten. So wollte das BVerfG, wie schon im OMT-Verfahren, insb. wissen, ob das Anleihenkaufprogramm der EZB die Kompetenz der EZB überschreite und ob es gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoße. Auch in dem diesem Urteil vorausgegangenen Vorlagebeschluss machte das BVerfG deutlich, dass es das jetzige PSPP der EZB für unionsrechtswidrig hält.
Der Europäische Gerichtshof kam jedoch wieder zu dem Schluss, dass das Anleihenkaufprogramm der EZB kompetenzgemäß ist und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstößt.

“Same procedure as last time” konnte man bis hierhin denken. Allerdings entschied das BVerfG nun entgegen den Ausführungen des EuGHs, dass das PSPP – zumindest teilweise – „offensichtlich“ unionsrechtswidrig und damit auch unvereinbar mit dem Grundgesetz sei. Bundestag und Bundesregierung hätten es unterlassen, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen.

1. Prozessualer Hintergrund der Entscheidung

Wie kommt es dazu, dass ein deutsches Verfassungsgericht – abweichend vom an sich zuständigen EuGH – über die Unionsrechtmäßigkeit von Handlungen europäischer Organe im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die an sich für die Überprüfung von Grundrechtsverletzungen vorgesehen ist, entscheidet?

Entsprechend der Europäischen Verträge ist allein der Europäische Gerichtshof für die Auslegung von Unionsrecht zuständig (Art. 267 AEUV). So wird gewährleistet, dass das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und letztendlich kein Flickenteppich dadurch entsteht, dass jeder Mitgliedstaat das Unionsrecht anders interpretiert. Die Urteile des EuGHs sind daher auch für die nationalen Gerichte bindend. Dies erkennt das BVerfG auch grundsätzlich an und betont daher ausdrücklich den Ausnahmecharakter der jetzigen Entscheidung.

Wie ist es vor diesem Hintergrund möglich, dass das BVerfG in seiner PSPP-Entscheidung letztendlich doch Unionsrecht abweichend vom Europäische Gerichtshof auslegt? Das BVerfG bedient sich hier einer besonderen Konstruktion, die es bereits in seinem Maastricht-Urteil im Jahre 1993 entwickelt hat. Das Unionsrecht gilt in Deutschland aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Deutschen Bundestages zu den Europäischen Verträgen. Der Bundestag hat damit der Europäischen Union und ihren Organen die in den Europäischen Verträgen niedergelegten Kompetenzen übertragen und dadurch zugleich ermöglicht, dass das Unionsrecht auch in Deutschland ohne weiteres gilt. Dies sei aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG niedergelegten Demokratieprinzips allerdings nur zulässig, solange die Kompetenzen von vornherein festgelegt sind. Der Bundestag als unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ müsse alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und dürfe daher nicht seine Entscheidungsbefugnisse derart auf die Europäischen Organe übertragen, dass diese sich selber weitere Kompetenzen geben können. Der Europäischen Union und ihrer Organe darf daher keine sog. Kompetenz-Kompetenz zustehen, d.h. die Kompetenz sich eigene Kompetenzen zu geben. Agieren die Organe der EU offensichtlich außerhalb ihrer Kompetenzen, so ist deren Handeln nicht mehr von der ursprünglichen Kompetenzübertragung durch den Bundestag gedeckt und kann daher auch keine innerstaatliche Wirkung beanspruchen.

Aufgrund dessen behält sich das BVerfG vor, zu prüfen, ob die Organe der Europäischen Union die ihr in den Verträgen eingeräumte Befugnisse offensichtlich überschreiten (sog. ultra-vires Kontrolle). Denn dann läge letztendlich ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Demokratieprinzip vor. Über diese Konstruktion ist es dem BVerfG, das an sich nur die Vereinbarkeit von Rechtsakten mit Verfassungsrecht prüfen kann, im Endeffekt möglich, sich auch – als Vorfrage – mit der Auslegung von Unionsrecht zu beschäftigen.

Damit dies auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähig ist, bedient sich das BVerfG einer weiteren Konstruktion. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde sind nämlich nur Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte rügefähig. Beschwerdebefugt sind die Beschwerdeführer vorliegend aus dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Das Wahlrecht umfasst – vereinfacht gesagt – auch das Recht, dass der Bundestag noch etwas Wesentliches zu sagen hat. Daher ist das Wahlrecht auch dann verletzt, wenn der Bundestag der Europäischen Union die Kompetenz-Kompetenz übertragen würde bzw. die Organe offensichtlich außerhalb ihrer Zuständigkeiten handeln.
Auch hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gegenstandes bedarf es einer gewissen Konstruktion. Der Beschluss der EZB über das PSPP kann nämlich nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung des BVerfG sein, da Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein können. Rechtsakte von Organen der Europäischen Union sind daher unmittelbar kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Unmittelbarer Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist vorliegend vielmehr das Unterlassen von Bundestag und Bundesregierung, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen. Der Beschluss der EZB über das PSPP wird damit – zulässigerweise – mittelbar Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

2. Inhalt der Entscheidung

Aufgrund dieser rechtlichen Konstruktionen war es dem BVerfG sodann nur möglich von der Entscheidung des EuGHs abzuweichen, wenn es das Urteil des Gerichtshofs zunächst selbst als offensichtlich ultra-vires einstuft. Die Auslegung der Verträge seitens des EuGH müsse dafür „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar[…] und daher objektiv willkürlich“ sein.

Obwohl das BVerfG betont, gegen die Entscheidung des EuGHs erhebliche Bedenken zu haben, erklärt es die Entscheidung des Gerichtshofs lediglich in einem Punkt für ultra-vires. Dies liegt an dem zuvor skizzierten Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts. Denn bloße rechtliche Bedenken reichen nicht aus. Es bedarf einer „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren“ Auslegung.

Die Frage, ob die EZB durch ihr Staatsanleihenkaufprogramm PSPP gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt, also letztendlich den Mitgliedstaaten hierdurch Kredite gewährt werden, sieht das BVerfG zwar kritisch, lässt aber letztendlich die Auslegung des Gerichtshofs gelten und sieht hierin keine offensichtliche Kompetenzüberschreitung des Gerichtshofs.

Lediglich die Entscheidung des EuGHs, dass die EZB im Rahmen ihrer Kompetenzen gehandelt habe, sieht das BVerfG bzgl. eines Teilaspekts – nämlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung – als offensichtlich ultra-vires.
Nach den Europäischen Verträgen ist die EZB nur dazu berechtigt, währungspolitische Maßnahmen zu ergreifen. Für wirtschaftspolitische Maßnahmen sind weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig. Die EZB darf lediglich die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten unterstützen. Ob das Kaufen von Staatsanleihen aufgrund seiner wirtschaftspolitischen Effekte noch als Währungspolitik angesehen werden kann, ist auch unter Ökonomen äußerst umstritten. Der EuGH gewährt der EZB aufgrund ihrer Unabhängigkeit und der darin zum Ausdruck kommenden ökonomischen Expertise daher auch einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Qualifizierung der Maßnahme. Letztendlich billigte der EuGH somit auch das Anleihenkaufprogramm, da es – entsprechend der Beurteilung der EZB – primär den Zweck habe, die Inflationsrate bei ca. 2 % zu halten. Bei der Gewährleistung einer stabilen Inflationsrate handelt es sich, was unstrittig ist, um einen währungspolitischen Zweck.

Im Rahmen der Kompetenzausübung ist jedoch nach den Europäischen Verträgen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 EUV) auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren. D.h. „die Handlungen der Organe [müssen] geeignet [sein], die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und [dürfen] nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist.“
Diese Prüfung habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in einer „methodisch nicht nachvollziehbare[n]“ Art und Weise vorgenommen, urteilte das BVerfG am vergangenen Dienstag, sodass das Urteil des Gerichtshofs in diesem Punkt offensichtlich ultra-vires sei.

Der Europäische Gerichtshof habe zwar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, allerdings klammere der Gerichtshof hierbei die tatsächlichen (wirtschaftspolitischen) Wirkungen des PSPP aus. Damit fehle es an einer an sich erforderlichen Abwägung des währungspolitisch verfolgten Ziels der Preisstabilität (Inflationsrate bei ca. 2 %) mit den tatsächlichen wirtschaftspolitischen Auswirkungen des PSPP. Dies sei methodisch nicht mehr vertretbar, da so der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz letztendlich ins Leere laufen würde.

Da das BVerfG bzgl. dieses Teilaspektes das Urteil des EuGHs für ultra-vires erklärt hat, konnte das Verfassungsgericht in einem zweiten Schritt prüfen, ob das PSPP der EZB tatsächlich nicht der von ihm geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält. Das BVerfG kommt hier zu dem Schluss, dass es die Verhältnismäßigkeit nicht abschließend prüfen kann, da die EZB, soweit ersichtlich, überhaupt keine Abwägung vorgenommen habe. Es läge ein Abwägungs- und Darlegungsausfall vor, da die EZB sich nicht erkennbar mit einer Abwägung des währungspolitischen Zieles mit den mit dem PSPP zwangsläufig verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen auseinandergesetzt habe.
Wegen dieses Abwägungs- und Darlegungsausfalls sei daher auch das Anleihenkaufprogramm PSPP der EZB – zumindest vorübergehend – offensichtlich ultra-vires und damit verfassungswidrig.

Da das BVerfG kein Unionsrecht für nichtig erklären kann und auch keine Unionsorgane zu irgendwelchen Handlungen verpflichten kann, hat die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz lediglich für deutsche Staatsorgane unmittelbare – und damit überschaubare – Folgen. Der Verstoß gegen das Grundgesetz liegt daher auch gerade in dem pflichtwidrigen Unterlassen von Bundestag und Bundesregierung, geeigneten Maßnahmen gegen die fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens der EZB ergriffen zu haben. Folglich werden Bundestag und Bundesrat verpflichtet, soweit möglich auf die EZB einzuwirken, eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die deutsche Bundesbank hat die Beschlüsse der EZB, an welche sie normalerweise selbst bei einer Kollision mit nationalem Recht gebunden ist, unangewendet zu lassen und darf nicht an deren Umsetzung und Vollzug mitwirken. Dies gelte aber nur dann, wenn die EZB nicht innerhalb von drei Monaten die erforderliche Abwägung nachholt. Das BVerfG gewährt der EZB insoweit eine Frist zur Heilung des vorgefundenen Verstoßes. Dass die EZB innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Abwägung nachliefern wird, ist zu erwarten. Abzuwarten bleibt allerdings, ob dem Verfassungsgericht die Abwägung genügen wird, wenn es erneut zur Überprüfung angerufen werden sollte.

3. Unmittelbare Folgen des Urteils

Mit der Entscheidung von vergangenem Dienstag hat das BVerfG erstmalig eine Entscheidung des EuGHs partiell für ultra-vires erklärt und damit die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung des vorangegangenen Urteils des EuGHs teilweise verneint. Es hat damit zum ersten Mal tatsächlich von den in seiner Maastricht-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen für die Unbeachtlichkeit von Unionsrecht Gebraucht gemacht.

Der Europäische Gerichtshof hat auf das Urteil des BVerfG mit einer knappen und nüchternen Pressemitteilung reagiert, in welcher er auf die Bindungswirkung von Urteilen des EuGHs für nationale Gerichte hinweist. Nur so werde „die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt.“ Die Europäische Kommission prüft zudem momentan, ob sie diesbezüglich rechtliche Schritte gegen Deutschland, wie zum Beispiel ein Vertragsverletzungsverfahren, einleiten wird (Fabius Wittmer).

2020-05-12T17:08:34+02:0012. Mai 2020|Allgemein|