Kohleausstiegsgesetz: BVerfG weist STEAG ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Datum vom18. August 2020  einen Eilantrag der STEAG gegen das Kohleausstiegsgesetz zurückgewiesen. Das Unternehmen hatte Eilantrag gestellt, weil schon in wenigen Wochen – also zu schnell für eine Verfassungsbeschwerde – die im Gesetz vorgesehenen Auktionierungen für die Stilllegung von Erzeugungskapazitäten aus Kohle erstmals vollzogen werden. Da die Höchstpreise im Laufe der Auktionen von jetzt bis 2027 stetig sinken, spielt der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle (zum Kohleausstiegsgesetz hier).

Was kritisiert die STEAG konkret? Nach Ansicht des Unternehmens verletzt die Ausgestaltung des Kohleausstiegs den Gleichbehandlungsanspruch des Steinkohleverstromers STEAG, weil mit Betreibern von Braunkohlekraftwerken gesprochen wurde und über einvernehmliche, verhandelte Verträge ausgestiegen werden soll, mit der Steinkohle aber nicht (das finden auch wir schwierig). Dies für unwirksam zu erklären ist aber kein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsgerichtliches Eilverfahren, deswegen hatte STEAG “nur” eine Ausweitung des Volumens der ersten Steinkohlestilllegungsauktion um etwa 20% beantragt sowie eine Feststellung des BVerfG, dass die Höhe der Zuschläge vorläufig ist, bevor sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft wird.

Doch wie es mit der Verfassungskonformität des Kohleausstiegs aussieht, hat das BVerfG nun leider offen gelassen. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter darf die STEAG sich gar nicht über eine Grundrechtsverletzung beschweren, weil sie aufgrund von mehr 50% öffentlicher Investoren, insgesamt 85,9%, nicht beschwerdebefugt ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die STEAG deswegen nicht Grundrechtsträgerin, sondern quasi der Staat selbst mit einem privatrechtlichen Mäntelchen. Darauf, dass die STEAG hier auch nicht anders agiert als eine Vattenfall SE oder eine E.ON komme es nicht an.

Die STEAG hatte sich in Anlehnung an die Entscheidung “Recht auf Vergessen II” auch auf die EU-Grundrechtscharta berufen (zu dieser Entscheidung hier). Doch auch dies hat die Richter nicht überzeugt. Denn dem Kohleausstiegsgesetz liegen keine EU-Regelungen zugrunde. Nur dann, wenn das deutsche Recht, um das es geht, durch Gemeinschaftsrecht determiniert ist, will das BVerfG entlang der EU-Grundrechte prüfen. Damit hat die STEAG nicht nur das Eilverfahren verloren, sondern danach ist es auch sinnlos, noch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ist das Kohleausstiegsgesetz damit also sicher? Natürlich nicht. Es gibt viele andere Akteure, die klagen könnten, weil sie keine öffentlichen Anteilseigner haben. Was schade ist: Es wird nun länger dauern, bis wir wissen, ob die konkrete Ausgestaltung des Kohleausstiegsgesetzes so in Ordnung ist (Miriam Vollmer),

 

2020-08-20T21:55:00+02:0020. August 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Die aufgeschobene Triage

Von allem Justizpersonal können sich Verfassungsrichter wohl am ehesten erlauben, Philosophen zu sein. Etwas über den Dingen zu schweben und sich Fragen hinzugeben, die sich außerhalb des Alltäglichen stellen. So Fragen, in denen Wertkonflikte unserer Gesellschaft exemplarisch auf den Punkt gebracht werden. Bezüglich einer solchen Frage, nämlich der der sogenannten Triage, hat das Bundesverfassungsgericht vor ein paar Tagen einen Eilantrag abgelehnt, was nicht ausschließt, dass es sich später im Hauptverfahren vertieft damit beschäftigt.

Den Eilantrag hatten mehrere kranke und behinderte Menschen gestellt. Sie waren der Auffassung, dass die Triage, also eine Entscheidung über knappe medizinische Ressourcen im Katastrophenfall, bzw. im Verfahren ganz konkret bezogen auf die Corona-Pandemie, zu regeln sei bevor der medizinische Notstand eintritt. Allerdings lehnte das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eilbedürftigkeit ab. Denn aktuell sei nicht abzusehen, dass ein Notstand in den Krankenhäusern unmittelbar bevorstünde.

Tatsächlich geht es bei der Triage juristisch ans Eingemachte. Denn an sich lässt das Grundgesetz nicht zu, dass Leben gegen Leben abgewogen wird. Auf der anderen Seite haben Ärzte einen eher pragmatischen Ansatz und versuchen, mit den begrenzten Mitteln in Katastrophensituationen möglichst viele Menschenleben zu retten. So etwa in den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Das kann aber auch bedeuten, dass Fälle mit geringen Überlebenschancen nachrangig behandelt werden. Ebenso wie Fälle, die auch ohne ärztlichen Eingriff eine gute Chance haben zu überleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, wenn es auf eine systematische Diskriminierung Behinderter oder Vorerkrankter hinausläuft. Insofern wird es noch spannend, wie das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird (Olaf Dilling).

2020-08-17T21:17:01+02:0017. August 2020|Allgemein|

Unter Masken

Nachdem das Tragen von Masken sich schon schleichend im buchstäblichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswärtigen Gerichtstermin. Die Hinweise auf die Tragepflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer uniformierten Polizistin mit Dienstmütze durch den Gang der Großraumabteile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passagiere ohne Masken mehr aufgefallen.

Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundesländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länderspezifische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Maskenpflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfehlungen seitens des Bildungssressorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schulklassen, individuell Regeln auszuhandeln. Am Arbeitsplatz selbst können Schüler in den meisten Bundesländern ihre Masken ablegen.

Auch an den Verwaltungsgerichten ist die Maskenpflicht beim Einkaufen oder im öffentlichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster damit befasst. Der Antragsteller in einem Eilverfahren hatte hervorgebracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virusübertragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht eingehalten würden. Außerdem seien Einwegmasken oft mit gesundheitsschädlichen Chemikalien belastet.

Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filterwirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissenschaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verordnunggebers aufgrund seiner Einschätzungsprärogative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinreichend bekannt, so dass das Tragen mit der  Einsicht in die Notwendigkeit von Abstandsregeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeblichen giftigen Chemikalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungsstücke. Es sei jedenfalls möglich, sich Alternativen zu suchen ohne entsprechende Belastungen (Olaf Dilling).

2020-08-10T21:47:19+02:0010. August 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|