Gesundheit und Menschenwürde: Besuchsrecht im Pflegeheim

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie waren bereits im März zahlreiche Regelungen der Länder zum Besuch in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern erlassen worden. Betroffen waren vor allem die Angehörigen von Seniorinnen und Senioren. Aber auch Väter konnten beispielsweise bei der Geburt ihres Kindes nicht dabei sein. Im Zusammenhang mit den Lockerungen der letzten Tage ist in vielen Bundesländern auch das Besuchsrecht in Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder ermöglicht worden. Allerdings bestehen weiterhin Einschränkungen. Und zwischen den Ländern bestehen oft erhebliche Unterschiede.

So wurde in Berlin nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (6. SARS-COV-2-EindmaßnV) vom 07. Mai 2020 geregelt, dass die Patienten, bzw. Bewohner von Einrichtungen täglich von einer Person Besuch empfangen können, außer diese Person hat eine Atemwegsinfektion. Bei bestätigten COVID-19-Infektionen kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung das Besuchsrecht auch wieder einschränken oder ein Verbot aussprechen. In Sachsen-Anhalt kann das grundsätzlich gegebene Besuchsrecht auch allein aufgrund einer Gefährdungseinschätzung eingeschränkt werden. Dafür haben hier nicht nur Seelsorger, wie in Berlin, sondern auch rechtliche Betreuer oder Rechtsbeistände ein uneingeschränktes Besuchsrecht.

Tatsächlich ist die Situation von Bewohnern oder Patienten, die ihre Rechte nicht selbst geltend machen können, verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Praktisch sind sie über Wochen und Monate alleine ohne Angehörigenbesuch und können die Einrichtung auch selbst in der Regel nicht verlassen. Gerade alten Leuten geht es oft nicht ums bloße Überleben oder um den Gesundheitsschutz um jeden Preis. Vielmehr ist ihnen die Zuwendung durch ihre Angehörigen besonders wichtig. Wenn es um das Lebensende geht, zeigen Umfragen, dass es alten Menschen oft wichtiger ist, selbstbestimmt und würdevoll zu sterben, als intensiven lebenserhaltenden Maßnahmen unterzogen zu werden.

In der politischen Diskussion wurde die letzten Wochen viel über Zielkonflikte zwischen Gesundheit und Wirtschaft diskutiert. Allerdings ist die Fronstellung nicht so einfach. Zumindest sollte nicht unter den Tisch fallen, dass die Situation der Alten auch eine Abwägung zwischen Leben und Gesundheit auf der einen Seite und Menschenwürde und Freiheit erfordert (Olaf Dilling).

2020-05-11T14:58:41+02:0011. Mai 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushaltskunden angeblich derzeit durchschnittlich kosten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unternehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energiewende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneuerbarer Energien verringere. Zudem werden Geringverdiener proportional stärker belastet als Wohlhabende, weil die Energiekosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergangenen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüpfungspunkte für ein Konjunkturprogramm dieses wegen COVID19 volkswirtschaftlich schwierigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundesmitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finanzierungsbedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten nationalen Emissionshandels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbraucherrn als Stromkunden zurück erstatten. Allerdings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Möglicherweise weil das BEHG “nur” bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungslücke bleibt, die aus allgemeinen Steuererlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswirkungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante “Kaufprämie” für Kraftfahrzeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günstigeren Strom technologieneutral und kommt nicht nur denjenigen zugute, die ausgerechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäischen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produzenten von EE-Strom aus Steuermitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlagemechanismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifizieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechtsstreits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C-405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten administrativen Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Interessant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Veränderung des Mechanismus verteidigte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren miteinander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Gas-Richtlinie und Grundversorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energiewirtschaftlich als auch rechtlich interessante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröffentlicht. Anlass des Urteils, das einen jahrelangen Rechtsstreit abschließt, waren Preisanpassungen durch einen kommunalen Gasversorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grundversorgten Kunden (zur Grundversorgung ausführlicher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grundversorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpassungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einseitiges Preisanpassungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugskostenentwicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grundversorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechtsstreit unstreitig – die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umsetzungsfrist war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundesrepublik hatte die Transparenzvorgaben der Gas-Richtlinie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechtsstreits war damit die Frage, ob die Stadtwerke auch ohne Umsetzung der Gas-Richtlinie durch den Gesetzgeber an die Richtlinie gebunden sind und diese damit damals schon unmittelbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadtwerke seien an die Richtlinie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staatsapparates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als “der Staat  in anderem Gewand”.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadtwerke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar auf die Gasrichtlinie berufen können. Stadtwerke würden nämlich weder öffentliche Gewalt ausüben, noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwendigkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirabentscheidung vorzulegen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlabgewogenen Sicht auf die komunale Energiewirtschaft. Sie konkurriert mit Privaten, sie unterliegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folgerichtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflichtungen in energierechtlicher Hinsicht unterliegt, wenn sie sich schon nicht per Verfassungsbeschwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|