Man kann sich mit einer EEG-Anlage nach erfolgreichem Zuschlag nur an einer EEG-Ausschreibung beteiligen. Das steht in § § 36d EEG 2017. Gibt es für eine Anlage schon einen nicht entwerteten Zuschlag, wird das Gebot durch die Bundesnetzagenur (BNetzA) aussortiert, versucht man ein zweiteres Mal sein Glück.
In den allermeisten Fällen ist auch völlig klar, wann dieser Ausschlussgrund greift. Aber besonders bei Fällen, in denen die Ursprungsplanung sich geändert hat, ist die Sache nicht immer so eindeutig. Die Gretchenfrage in diesen Fällen lautet nämlich: Geht es noch um dieselbe Anlage oder liegt hier eine neue, also gerade nicht identische und deswegen auch nicht bezuschlagte Anlage vor? Wenn die Anlagengenehmigung sich nur geändert hat, gilt der Zuschlag nämlich weiter, § 36f EEG 2017. Maßgeblich ist damit, ob der Vorhabenträger eine neue Anlagengenehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgenehmigung (BImSchG) hat oder nur eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Der Haken dabei: Die Grenzen zwischen „wesentlichen Änderungen“ und Neuanlagen sind in der immissionsschutzrechtlichen Praxis unscharf bis fließend.
In einem solchen Fall hat am 11. März 2020 das OLG Düsseldorf entschieden (3 Kart 772/19). Hier bezog sich aus das ausgeschlossene Gebot unstreitig auf eine Anlage, die mit einer Änderungsgenehmigung legalisiert worden war. Der Vorhabenträger und Beschwerdeführer argumentierte aber, eigentlich wäre die Anlage neu und richtigerweise wäre auch eine Neuanlagengenehmigung zu erteilen gewesen. Das – und nun kommt der springende Punkt – hätte die BNetzA erkennen und auf den Ausschluss verzichten müssen, denn sie hätte eine materielle Prüfungspflicht.
Dies sah das OLG Düsseldorf nicht so. Es komme auf die tatsächliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage an. Dies leitet der Senat aus dem Wortlaut, aber auch aus der amtlichen Begründung und der Systematik ab. Das gewichtigste Argument, auch in unseren Augen, ist aber die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen der Landesbehörde, die die Immissionsschutzgenehmigung erlässt, und der BNetzA als Bundesoberbehörde, die mindestens verzerrt würde, käme der BNetzA ein solches Prüfungsrecht zu. Vielleicht nicht erstaunlich bei einem OLG, aber juristisch mindestens ebenso gewichtig: Die materielle Bestandskraft der Immissionsschutzgenehmigung, ein immerhin verwaltungsrechtlich bedenklicher Punkt, wird auffällig nicht diskutiert.
Der – nicht uncharmante – Gedanke eines eigenen energiewirtschaftlichen Prüfungsmaßstabs für die Frage von Änderungs- oder Neugenehmigung hat das OLG ebenso nicht überzeugt, auch wenn dieser Gedanken einer weiteren Diskussion wert gewesen wäre. Tatsächlich spielen die wirtschaftlich in anderen Materien wie eben dem Energiewirtschaftsrecht wichtigen Abgrenzungsfragen zwischen § 4 und § 16 BImSchG im Immissionsschutz keine Rolle, hier gibt es deswegen mangels Beschwer nicht einmal Rechtsschutz, wenn die Behörde anders als erwünscht genehmigt. Zuletzt weist das Gericht auch darauf hin, dass das Ausschreibungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung die BNetzA überfordere. Es bleibt also dabei: Wichtig ist die Überschrift der BImSchG-Genehmigung.
Im Ergebnis ist die Entscheidung dogmatisch überzeugend, gleichwohl aber unschön. Die Verbindung eines umweltrechtlichen Prüfungsprogramms mit einem energiewirtschaftlichen Verfahren führt zu Unschärfen und teilweise zu vermeidbaren Zufallsergebnissen, zumal sich die Verwaltungspraxis in den Ländern zur Abgrenzung von wesentlichen Änderungen und Neuanlagengenehmigungen teilweise faktisch unterscheidet. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, eine überzeugendere Abgrenzung zu treffen (Miriam Vollmer).
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