Umwelt­recht: Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung per Gesetz

Es ist eine Binsen­weisheit, dass große Infra­struk­tur­pro­jekte sich schon auf der Planung– und Geneh­mi­gungs­ebene fürch­terlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfs­fest­stellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrs­pro­jekte will das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu beschleu­nigen. Statt wie bisher im Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach den §§ 72 bis 78 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) soll die Geneh­migung direkt durch ein Parla­ments­gesetz ausge­sprochen werden. Statt des aufwän­digen Verfahrens mit Anhörungs‑, Auslegung und Erwide­rungs­pflichten auf Einwen­dungen, die die Öffent­lichkeit einbringen kann, den Erörte­rungs­pflichten gegenüber den Bürgern und insbe­sondere der oft mehrjäh­rigen verwal­tungs­ge­richt­lichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorha­ben­träger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrs­mi­nis­te­riums verfas­sungs- und gemein­schafts­rechts­konform ist.

Hinter­grund der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwal­tungs­ge­richt­licher Rechts­schutz eröffnet, sondern nur die Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Die Verfas­sungs­be­schwerde hat aller­dings nicht dasselbe Prüfungs­pro­gramm wie eine verwal­tungs­ge­richt­liche Klage. Bei der  Verfas­sungs­be­schwerde geht es allein um die Konfor­mität mit Verfas­sungs­recht. Nicht um die Frage, ob die vielen umwelt­recht­lichen Vorgaben einge­halten werden, die für Verkehrs­pro­jekte gelten. Mit anderen Worten: Natur­schutz­recht­liche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grund­ge­setz­lichen Garantien eines umfas­senden Rechts­schutzes vereinbar ist, ist ausge­sprochen fraglich.

Aber auch aus den gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben ergeben sich ernst­hafte Bedenken. Das Europa­recht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrs­pro­jekte vor, beispiels­weise im Hinblick auf Natur­schutz­recht in Form der FFH-Richt­linie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie, nach denen etwa Umwelt­ver­bände die Einhaltung von umwelt­recht­lichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitglied­staaten und den europäi­schen Insti­tu­tionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundes­re­publik selbst, als auch die europäische Union Partei völker­recht­licher Abkommen sind, die Überprüf­barkeit von umwelt­recht­lichen Vorgaben zum Gegen­stand haben, insbe­sondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleu­ni­gungen für wichtige Infra­struk­tur­pro­jekte zu erreichen. Mögli­cher­weise ist ein solcher Befrei­ungs­schlag Von vornherein wegen der vielfachen recht­lichen Bindung in der Bundes­re­publik zum Scheitern verur­teilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbei­tungs und Planungs­ka­pa­zi­täten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleu­nigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Verkehrs­recht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahn­straßen mit den kleinen Reihen­häuschen und schmalen Bürger­steigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter kompli­zierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürger­steige, die ohnehin die Mindest­breite unter­schreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufge­stellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahn­straße nur das Parken auf der rechten Fahrbahn­seite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausrei­chend Platz für durch­fah­rende Liefer‑, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art „Gewohn­heits­recht“ einge­schlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durch­ge­setzt, beidseitig auf dem Gehweg aufge­setzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorge­sehen benutzbar. Zumindest für Kinder­wagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausrei­chend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kasten­wagen buchstäblich „außer der Reihe“ vorschrifts­mäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konse­quenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finan­ziell chronisch klammen Bremen bei Parkver­stößen sonst eher zurück­haltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstan­denen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kasten­wagen als die Ursache der Verkehrs­be­hin­derung ausge­macht, ein Abschlepp­un­ter­nehmen beauf­tragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsge­richt Bremen nach § 67 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) gegen den Bußgeld­be­scheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugen­aussage der Polizei­be­amtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hinter­grund der oben geschil­derten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeld­be­scheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechts­wid­riges Verhalten zur Norma­lität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksi­tuation allein zwischen wildwüch­siger Selbst­hilfe der Bürger, überfor­derter Polizei und Gerichten ausge­tragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglich­keiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

2019-11-05T14:29:22+01:005. November 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: Löschung von Zutei­lungs­an­sprüchen am 31.12.2020

Noch ein gutes Jahr, dann neigt sich die laufende dritte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels dem Ende zu. Doch bevor die vierte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels am 01.01.2021 beginnt, steht für viele Unter­nehmen noch eine Zitter­partie an: Werden die derzeit noch laufenden Wider­spruchs- und Klage­ver­fahren auf Mehrzu­teilung nach dem TEHG und der ZuV 2020 recht­zeitig abgeschlossen?

Dem Abschluss der Rechts­strei­tig­keiten vor dem 31.12.2020 kommt immense Bedeutung zu. Denn mit Urteil vom 26.04.2018 (BVerwG 7 C 20.16) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) die Rechts­an­sicht der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) bestätigt, nach der zwar Emissi­ons­be­rech­ti­gungen am Ende der zweiten Handel­s­pe­riode nicht ihren Wert verloren, weil sie 2013 in neue Zerti­fikate umgetauscht wurden, aber unerfüllte, streitige Zutei­lungs­an­sprüche ersatzlos erloschen (wir berich­teten). Als Begründung für diese Ungleich­be­handlung von zugeteilten und rechts­widrig nicht zugeteilten Zerti­fi­katen sah das BVerwG insbe­sondere das Fehlen einer Anspruchs­grundlage an. Eine Anspruchs­grundlage für den Umtausch gebe es eben nur für Zerti­fikate, nicht für unerfüllte Zerti­fi­kat­an­sprüche. Außerdem sei dies in der Regis­ter­ver­ordnung EU-RegVO 920/2010 nicht vorgesehen.

Zwar hat der Rechts­rahmen sich seither geändert. Nunmehr werden Zerti­fikate nicht mehr zum Ende einer Handel­s­pe­riode umgetauscht, sondern alle seit 2013 ausge­ge­benen Berech­ti­gungen sind von vornherein unbegrenzt gültig, § 7 Abs. 2 S. 1 TEHG. Aller­dings gibt es nach wie vor keine Regelung, die eine solche unbegrenzte Gültigkeit auch für die unerfüllten Zutei­lungs­an­sprüche anordnen würde. Damit besteht ein hohes Risiko, dass die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch beim Übergang von der laufenden in die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels von einem Untergang der Zutei­lungs­an­sprüche ausgeht.

Für die Praxis bedeutet das: Alle laufenden Strei­tig­keiten sind spätestens jetzt bis aufs Äußerste zu beschleu­nigen. Verwal­tungs­pro­zesse dauern durch­schnittlich mehr als 20 Monate. Und da die Zeit der DEHSt in die Hände spielt, ist anzunehmen, dass die Behörde schon in der Hoffnung auf eine Erledigung von Mehrzu­tei­lungs­klagen durch Zeitablauf den Instan­zenzug voll beschreitet. Wider­spruchs­führer sollten die Möglichkeit von Untätig­keits­klagen prüfen. Kläger auf schnelle Termi­nie­rungen hinwirken. Zu bedenken ist dabei stets: Es gibt zwar die Möglichkeit von Eilver­fahren. Im hochkom­plexen Emissi­ons­handel braucht aber selbst ein Eilver­fahren seine Zeit. Dies gilt besonders, wenn (wie fast immer im Emissi­ons­handel) auch gemein­schafts­recht­liche Fragen berührt werden.

Sie haben ein laufendes Verfahren und möchten dieses beschleu­nigen? Bitte melden Sie sich per E‑Mail oder telefo­nisch an 030 403 643 62 0. 

 

2019-10-25T15:47:27+02:0025. Oktober 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|