Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissionshandelsrecht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C-460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalziumcarbonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebundenes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemischen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weitergeleitet und dort mit Natronlauge zu Natriumcarbonat (Na2CO3) ausgefällt wird? Dieses Natriumcarbonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe eingeleitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabepflicht greift und berichtete entsprechend an die DEHSt. Diese allerdings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabemenge, die über der vom Betreiber für richtig angesehenen Menge liegt, der (um Strafzahlungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjähriger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rückübertragung der seiner Ansicht nach zu viel abgegebenen Zertifikate geltend machte.

Vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungszulassungsantrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natriumcarbonat nicht. Es fände eine ständige Gleichgewichtsreaktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwirbelungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzunehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi “verbraucht”, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetzgebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissionshandel eine saubere Darlegung von naturwissenschaftlichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichtshalber noch Zertifikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Strafzahlung in Hinblick auf die Verifizierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streitfragen rund um Abgabemengen ist stets äußerste Vorsicht einzuhalten und immer auf den Rückforderungsprozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, möglicherweise strafzahlungsbelegten Nachforderung (Miriam Vollmer)

Ordnungswidrigkeiten: Was folgt aus folgenlosen Anzeigen?

 

An sich ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen “von Amts wegen” gegen Rechtsverstöße einzuschreiten.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Allerdings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden häufig gar nicht genug “Manpower” haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächendeckend nachzukommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrsteilnehmer durch rechtswidriges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.

Nun, Selbstjustiz sollte eigentlich durch das Gewaltmonopol und die zivilisatorischen Errungenschaften des Rechtsstaates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivilisation ist bekanntlich dünn. Und bricht regelmäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privatpersonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Auch wenn das von interessierten Kreisen manchmal als Denuziantentum denunziert wird, dient das Anzeigen von Ordnungwidrigkeiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechtsförmig ausgetragen werden.

Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechtsverstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzeigende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren? Gibt es Möglichkeiten die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu erzwingen?

Nun können Privatpersonen zwar Ordnungswidrigkeiten anzeigen. Ob die zuständigen Behörden tatsächlich ein Bußgeldverfahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzeigenden haben keine herausgehobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebenenfalls als Zeugen für den Rechtsverstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.

Dagegen kommt der Täter der Ordnungswidrigkeit aufgrund seines Akteneinsichtsrechts in der Regel an die persönlichen Daten des Anzeigestellers. Als potentielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzeigeerstatter immer wieder Repressalien durch die Angezeigten ausgesetzt.

Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeldverfahren auch die Vorschriften über das Strafverfahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeldtatbestandes untersuchen. Erst dann kann die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Anzeigen systematisch nicht nachgegangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechtsverletzungen betroffenen. Abhilfe schaffen könnten gegebenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit.

In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder uneinheitlich vollzogener Rechtsvorschriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wiederholten ungeahndeten Rechtsverstößen nicht schutzlos ausgeliefert (Olaf Dilling).

2021-05-13T00:34:33+02:0013. Mai 2021|Allgemein, Verkehr|

Wer immer im Rahmen bleibt, muss nicht im Bilde sein…

Juristen sind bekanntlich oft eher konservativ veranlagt. Wenn nicht politisch, dann doch was ihre Bereitschaft angeht, innovative Konzepte aufzugreifen.  Zumal wenn sie nicht der deutschen Rechtswissenschaft, sondern den international geprägten Sozialwissenschaften entstammen. Doch ein Modewort der letzten Jahre  hat es verdient, auch von Juristen stärker wahrgenommen zu werden: “das Framing”. Gemeint ist damit, dass Ereignissen oder Themen auf eine mögliche, aber nicht zwingende Weise gedeutet werden. Dies geschieht z.B. dadurch, dass ein Problem auf eine bestimmte Weise so und nicht anders definiert wird, dass bestimmte Ursachen hervorgehoben oder Handlungsmöglichkeiten betont und andere ausgeblendet werden.

Alternativlos sind diese Deutungen so gut wie nie. Aber häufig ist damit schon viel entschieden, auch wenn es so aussieht, als würde nur ein offene Frage gestellt. Um die Sache etwas anschaulicher zu machen, als Beispiel ein zugegeben etwas betagter Witz:

Zwei Novizinnen im Kloster  können nicht vom Tabak lassen und rauchen während der Betzeiten. Sagt die eine zur Anderen: “Lass Dich nicht erwischen, die Äbtissin hat verboten, beim Beten zu rauchen.” Antwortet die Andere gewitzt: “Wenn Du gefragt hättest, ob Du beim Rauchen beten darfst, hätte sie sicher ‘ja’ gesagt”.

Genau darauf kommt es auch vor Gericht und allgemein in Rechtsstreitigkeiten an. Stimmt das Framing? Stellen wir die richtigen Fragen? Das fängt bei der Sachverhaltsdarstellung an: Was ist relevant? Was darf man weglassen? Was für Tatsachen könnten einen helfen, die nicht selbstverständlich in den Blick genommen werden? Ist ein Kind beispielsweise bei einem Verkehrsunfall plötzlich auf die Straße gesprungen oder konnte es vorm Betreten der Fahrbahn nur nicht gesehen werden, weil falsch geparkte Autos es verdeckten? Dabei geht es nicht darum, Tatsachen bewusst verzerrt darzustellen. Sondern es geht um die Erkenntnis, dass jede Frage und jede Darstellung einen Rahmen setzt. Die Aufgabe der Anwälte ist unter anderem sicherzustellen, dass diese Rahmensetzungen nicht zu Lasten der Interessen ihrer Mandantschaft gehen (Olaf Dilling).

2021-05-10T22:37:09+02:0010. Mai 2021|Allgemein|