EEG & Industrie: Was wird aus der besonderen Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europarechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihilfenverbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzählungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifizierungsverfahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschreibungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnamsweise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihilfeleitlinien konkretisiert. Für Beihilfen im Energiebereich gelten bisher die (verlängerten)  Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfolgeleitlinie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen am 7. Juni 2021 veröffentlicht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffentlichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neuregelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verabschiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität. Die Kommission will, dass staatliche Mittel einerseits flexibler, andererseits effezienter eingesetzt werden.

Von den umfangreichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichsregelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unternehmen, die heute Privilegierungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufgeführten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energieintensiver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privilegiert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grundsätzlich 15% auf den Stromverbrauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Transformationsverpflichtungen der erfassten Unternehmen will die Kommission die Anforderungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unternehmen ein Umweltmanagementsystem unterhält. Statt dessen sollen Unternehmen Effizienzmaßnahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amortisieren, oder das Unternehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Fördersumme müssen in Emissionsminderungsprojekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betroffenes Unternehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unternehmen durchspielen, wie sich die neuen Beihilfeleitlinien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grundsätzlichen Marschrichtung abweicht, ist sehr unwahrscheinlich, aber gerade in den oft entscheidenden Details bestehen sicher noch Spielräume (Miriam Vollmer)

 

Klimaanpassung: Auch eine Herausforderung für Kommunen

Eine mobile Barriere mit Verbotsschild und Hinweis auf Hochwasser neben einer Autobahnbrücke

Hochwasserereignisse dürften sich aufgrund des Klimawandels trotz der Zunahme von Dürren in Deutschland häufen (Foto: Markus Distelrath – Pixabay).

Das Kompetenzzentrum Klimafolgen und Anpassung (KomPass) im Umweltbundesamt hatte für heute Vormittag eingeladen. Anlass war die Veröffentlichung einer neuen UBA-Studie über die Risiken und Anpassungserfordernisse, die der Klimawandel in Deutschland bringen wird.

Der Präsident des Umweltbundesamts Professor Dirk Messmer machte gleich von Anfang an klar: Wenn wir nichts tun, droht alles instabil zu werden und die Kosten des Klimawandels werden langfristig untragbar. Das gilt sowohl für die Vermeidung der schlimmsten Verläufe als auch für die Maßnahmen zur Anpassung, die schon jetzt notwendig werden. Ein Beispiel sind “Schwammstädte”, die so konstruiert und geplant sind, dass sie Extremwetter abfedern: große Hitze und Starkregen. Oder eine klimaresistente Landwirtschaft, die trotz Trockenheit ertragreich wirtschaftet.

Denn bis die Maßnahmen greifen, dauert es einige Zeit. Mag sein, dass in Zukunft der Wein auch an Eider und Weser wächst, aber bis ein Weinstock reichlich trägt, können schon mal 15 bis 20 Jahre vergehen. Das Problem bei dieser langfristigen Planung ist, so Walter Kahlenborn von Adelphi, einem Berliner umweltpolitischen ThinkTank, dass die Prognosen bisher im Detail oft noch unsicher sind. Das ist gerade für die Forstwirtschaft mit ihren langen Wachstums- und Preiszyklen schwierig.

Klar ist allerdings bereits jetzt, dass es Herausforderungen in unterschiedlichen Branchen und Lebensbereichen gibt, die sich in ihren Auswirkungen zum Teil potenzieren könnten: Betroffen sind sicher vor allem die naturnutzenden Wirtschaftszweige wie Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Wasserwirtschaft. Küstenschutz, Gesundheitssektor und Städtebau.

Letzterem war auch eigens eine der parallelen Sitzungen gewidmet: Vor allem Stadtplaner und Vertreterinnen von Kommunen haben dort in Form einer Podiumsdiskussion darüber debattiert, was für Herausforderungen das Management von Hochwasser und Klimaerwärmung in Städten und Gemeinden mit sich bringt. Mitunter ging es dabei um altbekannte Forderungen, dass es mehr Grün in den Städten geben sollte und dass zu viel Beton für ein ungünstiges Mikroklima sorgt. Daran schließen sich jedoch oft auch ganz konkrete rechtliche oder rechtspolitische Fragen an: Was genau gehört in Bebauungspläne, wie lassen sich Frischluftschneisen freihalten, welche Hebel bietet das Bauplanungs- und das Wasserrecht, um Bodenversiegelung entgegenzuwirken und innerstädtische Gewässer naturnäher und resilienter zu gestalten. Auf die Kommunen kommen auch bei der Klimaanpassung eine Menge neuer Hausaufgaben hinzu. Eine Abstimmung unter den Teilnehmer ergab aber, dass die Mehrheit der Gemeinden das Problem zumindest erkannt haben soll (Olaf Dilling).

 

2021-06-14T22:13:05+02:0014. Juni 2021|Allgemein, Umwelt|

Nachhaltigkeit, Kinder, Rasse … und die Relevanz des Grundgesetzes

Politiker haben oft den Impuls, alle möglichen aktuellen Anliegen ins Grundgesetz (GG) zu schreiben. Bei Juristen stößt das selten auf Gegenliebe. Sie sehen dadurch die Verfassung verwässert oder geradezu inflationiert. Ohnehin enthalte das Grundgesetz meist schon Lösungen für die meisten gesellschaftlichen Probleme. Die Anwendung auf die aktuellen Anliegen bedürfe zwar einiger verfassungsrechtlicher Auslegungskunst, aber dafür gäbe es die Verfassungsrechtler ja. Aus den neu in die Verfassung aufgenommenen Zielen ließen sich oft ohnehin nur begrenzt Rechte ableiten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese als Staatszielbestimmungen, nicht als Grundrechte formuliert seien.

In der laufenden Legislaturperiode hatte sich die große Koalition auf zwei Projekte geeinigt, über die kurz vor ihrem Ablauf noch entschieden werden sollte: Zum einen betraf dies den Verbleib des Begriffs der “Rasse”, zum anderen spezifische Kinderrechte, die bisher im Grundgesetz nicht eigens ausgewiesen waren.

Bei der Rasse war das Argument, dass dieser Begriff aktuellen wissenschaftlichen Standards nicht genüge. Zwar wurde er nach dem Krieg nur in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass Rassekriterien wieder so eine große Rolle spielen könnten, wie zur NS-Zeit unter den Nürnberger Gesetzen. Dennoch sind heute viele Leute der Meinung, die Art, wie Artikel 3 GG den Begriff voraussetzt, den Eindruck erwecken könnte, es gäbe Menschenrassen wirklich als feste, objektiv unterscheidbare Größe in der Welt. Daher sollte der Begriff nach der Vorstellung der Bundesregierung durch die Formulierung ersetzt werden, dass niemand aus “rassistischen Gründen” diskriminiert werden dürfe.

Spezielle Kinderrechte fehlen im Grundgesetz bisher. Daher sollte Artikel 6 GG einen weiteren Absatz bekommen: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Hier wurde in der verfassungsrechtlichen Diskussion zu Recht kritisiert, dass die darin enthaltenen Rechte bereits im Grundgesetz enthalten seien. Denn die Grundrechte gemäß Artikel 1 bis 19 GG gelten sämtlich auch für Kinder als Grundrechtsträger. Sie können zwar von den Kindern nur unter Vorbehalt ihrer Reife ausgeübt werden. Daran hätte jedoch auch die Grundgesetzreform nichts geändert.

Beide Grundgesetzänderung sind in den letzten Tagen nun doch abgelehnt worden. Für das Selbstverständis der Politik bezeichnend ist weniger die Tatsache, dass die Änderungen nicht zu Stande kamen. Bezeichnend ist vielmehr die Begründung des Justiziars der Unionsfraktion, Ansgar Heveling: “die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz bestätigt, dass jede Änderung der Verfassung die Tür zu neuen Auslegung der Verfassung öffnet”. Denn dass Grundgesetzänderungen etwas bewirken sollen, nicht bloß wohlfeile symbolische Politik sein dürfen, das sollte doch schon immer das Ziel gewesen sein. Oder etwa nicht? (Olaf Dilling)

2021-06-10T23:45:23+02:0010. Juni 2021|Allgemein|