Die doppeldeutige Ampel

Heute rief eine Radfahrerin in der Kanzlei an, die Ärger mit der Bußgeldstelle hatte. Nach einem Unfall mit mehrtägigem Krankenhausaufenthalt hatte sie der Unfallgegner angezeigt. Sie sei angeblich bei “Rot” über die Ampel gefahren. Der entgegenkommende Kraftfahrer war links abgebogen und hatte sie dabei erwischt. Aus ihrer Sicht war es, wie sie auch gegenüber der Polizei angegeben hatte, erst “Gelb” gewesen.

Nun, es wird sich wohl nicht mehr zweifelsfrei klären lassen. Wobei ein zweiter Blick auf deutsche Ampelschaltungen (eigentlich “Lichtsignalanlagenschaltungen”) sich oft lohnt. Eigentlich sollte man denken, dass Ampeln eindeutige Signale geben. Zumindest für eine der zwei Routen, deren Kreuzung sie möglichst konfliktfrei regeln sollen.

Tatsächlich gibt es oft zahlreiche unterschiedliche und mitunter doppeldeutige Signale: Die Fußgänger müssen schon warten, für die Kfz ist noch grünes Licht (oder wie im Fall der Radlerin: gelb). Noch komplizierter ist es, wenn auch noch eine extra Fahrradampel installiert ist. Aber als würde das nicht reichen, sind findige Verkehrsplaner in den Behörden auf die Idee gekommen, dass noch weiter optimiert werden kann. Bei Ampeln über mehrspurige Straßen gibt es oft Verkehrsinseln – und um zu verhindern, dass jemand darauf stehen bleiben muss, sind die Ampeln hier differenziert geschaltet. Manchmal so, dass abbiegende Kraftfahrer beim besten Willen nicht erkennen können, ob der entgegenkommende Fußgänger oder Fahrradfahrer nun “grün” oder “rot” hat.

Das lädt zu allgemeineren Betrachtungen über Regeln und Optimierung ein: Während Planer und Ökonomen gerne alles optimieren, um noch die letzte 10tel-Sekunde aus einer Ampelschaltung herauszuholen, setzen Juristen in der Regel eher auf Rechtsklarheit. Denn was nützt die besten Lichtzeichenanlage, wenn die Verkehrsteilnehmer nicht wissen, auf wen sie dort wann Rücksicht nehmen müssen. Aber auch unter Juristen gibt es Kollegen, die meinen, überall zugunsten von Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit Ausnahmen schaffen zu müssen. Letztlich geht diese Optimierung zu Lasten der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Orientierungsfunktion rechtlicher Entscheidungen (Olaf Dilling).

2021-04-09T14:36:37+02:009. April 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Schätzen Sie mal – muss der Energieverbrauch eigentlich gemessen werden?

Wir berichteten ja neulich anekdotisch über unseren eigenen Umgang mit unserer fehlerhaft überhöhten Stromrechnung und erläuterten daran beispielhaft die in einer solchen Rechnung enthaltenen Pflichtinformationen, die im Streitfall durchaus mal nützlich sein können. Daraus entspann sich auch auf Twitter die eine oder andere Diskussion über Verbraucherrechte – und darunter wiederum die interessante Frage, ob der Energieversorger in der Abrechnung ausdrücklich kenntlich machen müsse, ob er die Zählerstände tatsächlich abgelesen oder aber nur geschätzt hat.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Energieverbrauchsabrechnungen auf Basis von echten Messwerten erstellt werden müssen.

In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG ist deswegen festgelegt, dass in der Rechnung der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraum ausgewiesen werden müssen. Diese Pflicht zur Ausweisung der Zählerstände wäre sinnlos, wenn der Versorger die realen Zählerstände gar nicht erfassen müsste. Hinzu kommt, dass § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG dem Versorger ein Recht zur Verbrauchsschätzung nur im Ausnahmefall zubilligt, nämlich „soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann“. Der § 11 Abs. 3 StromGVV regelt das Gleiche noch einmal speziell für die gesetzliche Grundversorgung. § 18 StromGVV enthält zudem ein eigenes Schätzungsrecht für den Fall der technischen Fehlerhaftigkeit der Messeinrichtung.

Die Abrechnung auf Basis einer Schätzung statt einer Messung, in Fällen, wo die Messung möglich gewesen wäre, ist damit unzulässig. Tritt hierbei ausnahmsweise die besondere Situation ein, dass eine gesetzliches Schätzungsrecht des Versorgers nicht besteht, die eigentlich vorzunehmende Messung aber auch nicht mehr nachgeholt werden kann, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 243/12).

Hiervon zu unterscheiden sind sogenannte Zwischenstände innerhalb des Abrechnungszeitraumes, etwa wenn sich der Verbrauchspreis oder einzelne Steuern ändern und deshalb in der Endabrechnung eine Mengenabgrenzung notwendig wird. Hier darf der Grundversorger nach § 12 Abs. 2 StromGVV eine Abgrenzung auf Basis einer Schätzung vornehmen.

Aber was ist jetzt mit der Frage, ob der Versorger in der Rechnung überhaupt kenntlich machen muss, dass er von einem Schätzungsrecht Gebrauch gemacht hat? Wir meinen schon, denn § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet den Versorger „die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen“ in Kombination mit der Pflicht zur Angabe der Zählerstände nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG kann dies nur bedeuten, dass der Versorger es als maßgeblichen Umstand kennzeichnen muss, ob die in der Rechnung abgedruckten Zählerstände der Realität entsprechen oder nur eine Schätzung und damit einen vermuteten Näherungswert darstellen. Eine nicht gekennzeichnete Schätzung könnte dem Versorger im schlimmsten Fall sogar als Täuschung ausgelegt werden.

(Christian Dümke)

2021-04-06T17:53:26+02:006. April 2021|Allgemein|

Strompreisschock in der Kanzlei

Als Rechtsanwälte einer Kanzlei mit einer Spezialisierung im Energierecht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchsabrechnungen in der Hand zu haben und streitige Forderungen aus Energielieferungen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahresendabrechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erhebliche – wirklich erhebliche – Nachforderung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchsverhalten kritisch hinterfragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erweiterung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreibtischlampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Stromverbrauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermuteten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusammenhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energieversorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energieverbrauchsabrechnungen der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgelesenen Zählerständen oder auf Schätzwerten basiert und welche Zählerstände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötzliche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrechnungen zum Vergleich heraussuchen zu müssen.

Bei Energieverbrauchs-abrechnungen besteht nun die Besonderheit, dass der Kunde zunächst grundsätzlich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regelmäßig auf einen eigenen Rückforderungsprozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offensichtlich fehlerhaft“ ist. „Offensichtliche Unrichtigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Energieverbrauchsabrechnung die Fehlerhaftigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Rechtsprechung des BGH soll diese erforderliche „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ beispielsweise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehnfacht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung widersprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungsverweigerungsrecht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugänglichen Kellergewölben unseres historischen Kanzleigebäudes verbauten Messeinrichtungen dann schnell und unkompliziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

2021-03-31T19:36:02+02:0031. März 2021|Allgemein, Grundkurs Energie|