Abfallgebühr: Deponienachsorge und Gewässerunterhaltung

Im Infrastruktur- und Abfallgebührenrecht gibt es manchmal Fälle, die eine historische Dimension haben. Entweder es geht um Altfälle, in denen zum Teil noch aus Sachverhalte aus Vorwendezeiten geklärt werden müssen. Oder manchmal auch “Zombiefälle”, in denen längst vergangen geglaubte Schandtaten wieder ans Licht kommen. Letzteres war unlängst bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen der Fall.

Einwohner der Stadt Göttingen hatten gegen einen Abfallgebührenbescheid geklagt. Es seien Nachsorgekosten für eine Deponie berechnet worden, sie nicht zu zahlen verpflichtet seien. Die Stadt habe Kosten für die Umlegung eines Baches in Rechnung gestellt.

Flussbild mit Sonnenuntergang in schöner Landschaft

Leine bei Garbsen

Die Stadt war der Auffassung, dass die Umlegung als Teil der Deponienachsorge gelte, also zu den Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Niedersächsisches Abfallgesetz
(NAbfG), die von den Gebühren gedeckt werden sollen. Das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig würde die Stadt nämlich nur aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde. Die Kläger waren anderer Meinung und bekamen vor dem VG recht.

Vor dem Gericht wurde deutlich, dass die Stadt da, was die Deponie angeht, fast buchstäblich eine Leiche im Keller hat. Eine Erweiterung in den 1960er Jahren war ihr unter der Auflage genehmigt worden, dass der Bachlauf auf 350 m verrohrt wird und das Rohr regelmäßig gewartet und unterhalten. Ausgelegt war des Rohr für höchstens 10 m. Tatsächlich wurden mehr als 20 m Bau- und Bodenschutt darüber abgeladen. Auch die versprochenen Kontrollen sind möglicherweise unterblieben, jedenfalls wurden keine Ausbesserungen vorgenommen. Im Ergebnis zeigte eine Untersuchung des Wasserlaufs bereits Anfang der 1980er Jahre, dass Sickerwasser aus der Deponie eingedrungen ist und in die Leine gelangt.

Um aus der Nachsorge entlassen zu werden, soll die Stadt Göttingen nun eine Sanierung des Bachlaufs vornehmen, die insgesamt 1 Mio Euro kostet, dafür wurde die Hälfte über die Gebühren für 2019 abgerechnet.  Für diese auf schuldhaftem Handeln beruhende Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht müssen nach der Entscheidung des VG nicht die Gebührenschuldner aufkommen. Vielmehr muss der Schaden aus allgemeinen Deckungsmitteln ersetzt werden (Olaf Dilling).

2022-08-22T14:26:43+02:0022. August 2022|Allgemein|

Stationsungebundenes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommerferien hat das dortige Verwaltungsgericht einen Eilbeschluss erlassen, der für die Nutzung öffentlicher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwischen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahrzeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum dem Gemeingebrauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobilitätsanbieter genehmigungspflichtig und könnten insgesamt besser kontrolliert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßengesetzes. Sehr zum Ärger einiger Mobilitätsanbieter, die dagegen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffentlichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommerzielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Rechtsprechung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrspolitisch nachvollziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzusehen. Andererseits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E-Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

Die “Zu verschenken”-Box: Wiederverwendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfallablagerungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungsverschiedenheiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der “Müllkippe” einfach ein Schild “zu verschenken” angebracht wird?

Nun, grundsätzlich ändert das den Status als illegale Abfallablagerung nicht. Wenn es, wie typischerweise, im öffentlichen Raum stattfindet, läuft so ein “Angebot” zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfallrechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie “zu verschenken”. Sogar ein empfindliches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Andererseits kommt in § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbesondere Wiederverwendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehnliche Bücher oder Kinderkleider zum Verschenken feilgeboten werden und wenn das Körbchen regelmäßig durchsortiert wird, dann dürfte das nicht als Abfallablagerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüngliche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger belasten. Auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausreichend Laufkundschaft vorbeikommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozialläden oder soziale Einrichtungen zu wenden, die Brauchbares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbarschafts-Netzwerken oder Repaircafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|