VG Köln schützt die letzten Dorsche vor Fehmarn

Küstenfischer haben derzeit keinen leichten Stand. Durch die hohen Energiepreise lohnt sich das Ausfahren kaum noch. Zudem sind die Bestände kontinuierlich zurückgegangen, sei es durch große Trawler, sei es durch Klimaveränderungen und Überdüngung der Meere. Insofern wäre es ihnen gegönnt, ihre Familientradition weiterzuführen, wobei sie oft gar nicht mehr selbst fischen, sondern Angeltouren organisieren.

Im Fehmarnbelt zwischen Fehmarn und der dänischen Insel Lolland wurde auch das in Teilen eines Naturschutzgebiets verboten. Die Angelkutter aus Fehmarn sahen sich in ihrer Existenz bedroht, da ihre Kunden vor allem kämen, um Dorsch zu angeln. Daher klagten sie vor dem Verwaltungsgericht (VG). Da es sich bei der Zone um ein Küstengewässer handelt, das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) unter Bundesverwaltung mit Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in Bonn steht, ist das VG Köln zuständig.

Das VG Köln hat mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden, dass das Verbot rechtmäßig ist. Aus der Pressemitteilung geht zum einen hervor, dass die Betreiber der Angelkutter zuvor keine Ausnahmegenehmigung beim BfN beantragt hatten, was bei einer unzumutbaren Belastung grundsätzlich denkbar wäre. Allerdings hat das Gericht außerdem moniert, dass der Schutz der Fischgründe gut begründet sei, es gäbe im Fehmarnbelt schützenswerte und schutzbedürftige Unterwasserriffe. Der Bestand des Dorsches sei in einem schlechten Erhaltungszustand. Die Kläger nicht dargelegt hätten, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei.

Dorschangler mit Fang auf Motorboot

Um große Exemplare zu fangen, fahren deutsche Dorschangler inzwischen auf die Lofoten.

Nun räumen die Betreiber von Angelkuttern selbst ein, dass ohnehin nur noch sehr wenige Dorsche gefangen werden, die die nötige Größe von 38 cm erreichen. Früher galten Dorsche in der Ostsee mit 60 cm als ausgewachsen und wurden bis zu 1,50 m groß. Nach Auffassung der Fischer liegt der Bestandsrückgang am Klimawandel und der Überdüngung.

Dass mehrere Faktoren eine Rolle spielen, liegt tatsächlich nahe. Allerdings spricht die Tatsache der allgemein geschwächten Bestände nicht gegen ein Angelverbot, wenn das Ziel sein soll, die Art in der Ostsee möglichst lange zu erhalten (Olaf Dilling).

2022-09-22T13:19:04+02:0022. September 2022|Allgemein, Naturschutz|

Vorrang des Fußverkehrs?

Der Kraftfahrzeugverkehr ist, was die Vorfahrtsregelungen angeht, gegenüber dem Fußverkehr grundsätzlich privilegiert. Das geht daraus hervor, dass Fußgänger grundsätzlich die Gehwege benutzen und vor dem Überqueren der Fahrbahn warten müssen: Denn gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO sind “Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten”.

“Grundsätzlich” heißt für Juristen jedoch auch, dass es Ausnahmen gibt: Und zwar immer dann, wenn Kfz abbiegen. Denn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO gibt es hier eine besondere Rücksichtnahme- und Wartepflicht. Dies ist oftmals nicht bekannt. Vor allem, wenn es um Abbiegevorgänge im Kreisverkehr geht, dürften viele Kraftfahrer nicht wissen, dass sie auch dann auf Fußgänger warten müssen, wenn keine Fußgängerüberwege angeordnet sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie von hinten kommen, also die Fußgänger in dieselbe Richtung gehen, wie das Kfz gefahren ist. Denn den Fußgängern soll nicht zugemutet werden, den von hinten kommenden Verkehr genau zu beobachten.

Heißt das, dass Fußgänger einfach loslaufen dürfen? Das ist aus praktischen und rechtlichen Gründen nicht zu raten. Denn zum einen wissen viele Kraftfahrer nicht, dass diese Ausnahmen existiert und die Gefahr überfahren zu werden ist einfach zu groß. Zum anderen wendet auch die Rechtsprechung im Schadensfall das “Vorrecht” der Fußgänger in diesen Fällen einschränkend an. Der § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO sei durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingeschränkt gemäß §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO. Das heißt, dass Verkehrsteilnehmer, die zu Fuß unterwegs sind, zwar grundsätzlich auf ihr Vorrecht vertrauen dürfen. Sie dürfen aber nicht blindlings auf die Fahrbahn treten und müssen zumindest einen beiläufigen seitlichen Blick auf die Verkehrslage werfen und zur Not anhalten. Daher wurde einem Fußgänger in einem solchen Fall ein Mitverschuldensanteil von 1/3 angerechnet. Diese Rechtsprechung trägt nicht dazu bei, die Regel klar zu halten (Olaf Dilling).

2022-09-13T09:50:25+02:0012. September 2022|Allgemein|

Friedhof der vergessenen Gerichtsurteile

In Berlin-Kreuzberg sind im Viktoriapark diesen Sommer Gedenktafeln für Gerichtsentscheidungen eingeweiht worden, die vor ca. 140 Jahren ergangen sind. In dem Zusammenhang hat der Initator der Tafeln, der Bezirksverordnete und Staatsrechtler Dr. Timur Husein, auch angeregt, das öffentliche Gedenken auch bezüglich weiterer Gerichtsentscheidungen zu pflegen. In der Legal-Tribune-Online wurden bereits die Elfes-Urteil-Straße oder ein Brokdorf-Beschluss-Boulevard ins Spiel gebracht. Für Nichtjuristen ist das wohl eine eher abwegige Vorstellung.

Luftbild des Viktoriaparks mit Kreuzbergdenkmal

Tatsächlich haben die Kreuzberg-Entscheidungen aber zu Recht Rechtsgeschichte gemacht. Hintergrund ist das polizeiliche Verbot in der Methfesselstraße in Berlin-Kreuzberg große Mietshäuser zu errichten. Das Verbot hatte den Hintergrund, dass auf dem Kreuzberg im heutigen Viktoriapark ein Denkmal von Schinkel an die Befreiungskriege erinnert. Dieses Denkmal wäre durch die Bebauung verdeckt worden. Das Verbot sollte also lediglich ästhetischen Gründen dienen.

Das damalige Preussischen Oberverwaltungsgericht entschied, dass es nicht Aufgabe der Polizei sei, ein solches Verbot zu erlassen, denn die Aufgabe der Polizei sei die Gefahrenabwehr. Zudem sei auch die Polizei an Gesetz und Recht gebunden. Insofern wird die Entscheidung auch heute noch in Polizeirechtsvorlesungen als ein Ursprung von Rechtsstaatlichkeit referiert.

Das Kreuzbergdenkmal ist übrigens heute noch sichtbar. Das liegt daran, dass es später unter erheblichem technischen Aufwand auf eine Art gemauertes Podest gesetzt wurde. Manchmal hat eben doch nicht das Recht, sondern die Technik das letzte Wort (Olaf Dilling).

2022-08-25T00:05:17+02:0025. August 2022|Allgemein, Verwaltungsrecht|