Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als “Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung”.

Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: “Kein Alkohol ist auch keine Lösung” (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Eine “überflüssige” Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senatsverwaltung ein Bussonderfahrstreifen angeordnet, der nur für Linienbusse, Krankenfahrzeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht (VG) Berlin hätten die Voraussetzungen für die Einrichtung des Bussonderstreifens nicht vorgelegen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leichtigkeit des Busverkehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeitersparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung eingerichtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abweichung ausreichend begründet worden sei.

Die schlichte Verlangsamung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer qualifizierten Gefahrenlage nicht. Erst bei erheblicher Beeinträchtigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrsströme durch Rückstaubildung und hieraus resultierender Unfallgefahr und möglicherweise auch bei einer extremen Verlangsamung der Verkehrsströme sei eine qualifizierte Gefahrenlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßenverkehrsrecht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anordnungen rechtfertigungsbedürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonderstreifen geförderten Verkehrsmittel erst erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platzbedarfs vor allem der motorisierte Individualverkehr verantwortlich ist, ist dies eine unbefriedigende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Keine Energiecharta-Klagen zwischen Mitgliedstaaten: Zu OLG Köln, Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21.

Investitionsschutzabkommen haben keinen guten Ruf: Unternehmen aus einem Vertragsstaat des Abkommens, die in einem anderen Staat aktiv werden, können gestützt auf so ein Abkommen Schadensersatz geltend machen, wenn sich vor Ort die Gesetze so ändern, dass die Investition entwertet würde. Investitionsschutzabkommen sind also konservativ: Sie schützen bestehende Geschäftsmodelle und erhöhen die Hürden, sich von überkommenen Strukturen zu lösen, weil ein Kurswechsel möglicherweise Schadensersatzansprüche nach sich zieht (hierzu auch hier).

Der Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundesrepublik eine Klage der Vattenfall wegen angeblicher Verletzung der Energiecharta, des wohl derzeit bekanntesten Investitionsschutzabkommens, eingetragen. Doch Deutschland ist nicht nur Ziel solcher Klagen. Auch deutsche Unternehmen berufen sich gegenüber anderen Staaten auf die Energiecharta: Die Niederlande wollen – das ergibt sich aus einem 2019 verabschiedeten Gesetz – bis 2030 ihre Kohlekraftwerke abschalten. Doch erst 2016 hatte Uniper in den Niederlanden das Kohlekraftwerk Maasvlakte in Betrieb genommen. Das Kraftwerk hatte rund 1,6 Mrd. EUR gekostet und muss nun lange vor dem Ende seiner technischen Lebensdauer stillgelegt werden.

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Auch RWE betreibt ein Kraftwerk in den Niederlanden: Das 2015 in Betrieb gegangene Kraftwerk Eemshaven, den größten Emittenten der Niederlande. Auch diese Anlage muss nach dem Gesetz aus 2019 lange vor seinem natürlichen Ende vom Netz genommen werden. Abschreibungszeiträume betragen bei solchen Anlagen normalerweise 30 Jahre. Das bedeutet: Beide Unternehmen kostet der niederländische Kohleausstieg viel Geld. Dieses Geld verlangten sie vom niederländischen Staat und zogen 2021 vor ein internationales Schiedsgericht, um die Niederlande zur Zahlung verurteilen zu lassen.

Ob diese Forderung wirklich zu recht geltend gemacht wird, ist alles andere als unumstritten. Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die keine diskriminierende Wirkung haben und verhältnismäßig sind, ziehen nämlich keine Entschädigungsverpflichtungen nach sich. Und: Hätte man nicht schon 2015/2016 absehen können, dass die Niederlande nicht über weitere 30 Jahre Kohle verstromen würden? Doch auf diese Fragen stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 1. September 2022 gar nicht ab: Schiedsrichterliche Verfahren zwischen Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen EU-Mitgliedstaat seien generell unzulässig.

Doch wie kommt eigentlich das OLG Köln dazu, auf Betreiben der Niederlande eine solche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens vor einem Investitionsschiedsgericht in Washington zu fällen? Diese Zuständigkeit des OLG Köln beruht auf § 1032 Abs. 2 ZPO, wo es heißt:

“Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.”

Exakt dies hatten die Niederlande getan: Sie hatten die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt, und das OLG Köln ist diesem Antrag gefolgt.

Das OLG Köln steht mit seiner Ansicht, innergemeinschaftliche Schiedsverfahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C-284/16) festgehalten, dass innergemeinschaftliche Schiedsverfahren basierend auf bilateralen Investitionsschutzvereinbarungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C-741/19) hat er im September 2021 dies auch für multilaterale Investitionsschutzklauseln ausgeurteilt.

Ist die Sache damit nun klar? Nicht ganz, denn streng genommen gibt es keine Hierarchie zwischen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht. Es ist also durchaus denkbar, dass RWE und Uniper ihre Verfahren vorm Schiedsgericht fortführen und möglicherweise sogar obsiegen. Doch sollten die Niederlande eine zugesprochene Entschädigung nicht zahlen, könnten Uniper und RWE wohl nicht vollstrecken lassen, weil die Gerichte Gemeinschaftsrecht beachten müssen.

Immerhin: Es ist schwer vollstellbar, dass eine demnächst staatliche Uniper einen anderen Mitgliedstaat wegen des Kohleausstiegs anzählt. Doch über diesen Fall hinaus ist ausgesprochen fraglich, ob das Investitionsschutzsystem nicht einer grundlegenden Reform bedarf   (Miriam Vollmer)