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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Größe ist auch nicht alles

Sie haben natürlich gleich gedacht, hier ginge es heute um den Niedergang der ehemals vier Großen der Energiewirtschaft in weniger als einem Jahrzehnt. Aber weit gefehlt: Wir sprechen über den Emissionshandel.

Der Emissionshandel hat es bekanntlich schwer. Er funktioniert zwar insofern, als dass die großen Kraftwerke und Industrieanlagen, die derzeit für ihre Emissionen Zertifikate abgeben müssen, nicht mehr emittieren, als durch die Maximalmenge an Berechtigungen vorgegeben ist. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass diese Menge an Berechtigungen derzeit noch so hoch ist, dass kein Betreiber deswegen seine Anlage umrüsten müsste.

In Zukunft soll das alles anders werden. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie enthält einen Mechanismus, der Überschüsse absaugen und so verhindern soll, dass die Unternehmen in Berechtigungen schwimmen. Nicht nur ich erwarte, dass dann die Preise weiter hochgehen werden und der Emissionshandel ernsthafte Steuerungswirkung entfaltet.

Doch ist diese Erwartung gleich ein ausreichender Anlass, den Emissionshandel umgehend auf das Mehrfache seiner derzeitigen Größe aufzupumpen? Weitere Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen? Sollen künftig auch Emissionen aus dem Verkehr, also für den Kohlendioxidgehalt von Benzin und Diesel, aus der Wärmeversorgung der Haushalte, also für Treibhausgase aus Heizöl und Erdgas und aus der Landwirtschaft einbezogen werden? Soll etwa jeder Autofahrer künftig Zertifikate für seinen Benz an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen? Muss mein Vater künftig einen Emissionsbericht für die elterliche Heizung verfassen?

Ganz so kleinteilig stellen es sich auch die Befürworter nicht vor. Sie wünschen sich einen so genannten Upstream-Emissionshandel, bei dem nicht der Emittent berichtet, abführt und handelt. Sondern derjenige, der den Brennstoff an ihn verkauft. Also nicht der Autofahrer, sondern der Tankstellenbetreiber bzw. gar derjenige, der diesem das Benzin verkauft. Nicht mein Vater, sondern sein Gasversorger bzw. der Gasimporteur. Die Letztverbraucher zahlen für die Emissionen dann in Form von Preisaufschlägen.

Eigentlich hört sich das zumindest auf den ersten Blick richtig gut an. Schließlich klagen etwa im Gebäudebereich viele Unternehmen seit Jahren, dass sie für CO2 aus ihrem modernen Heizkraftwerk zahlen, die Häuslebauer für ihren ineffizienten Hausbrand aber nicht. Zudem werden Märkte, sagen die Volkswirte, durch mehr Teilnehmer auch noch viel effizienter. Ist Größe – zumindest beim Emissionshandel – also doch ein Garant für mehr Effizienz? Die marktverliebte FDP-Fraktion im Bundestag scheint es so zu sehen. Sie fordert aktuell die Einbeziehung weiterer Sektoren in das Emissionshandelssystem.

Doch wie effizient wäre eine solche Vergrößerung des Emissionshandels wirklich? Ein Klimaschutzinstrument ist dann wirksam, wenn es effizient zu einer Verringerung der Emissionen beiträgt. Eine solche Minderung tritt dann ein, wenn es für den Adressaten günstiger ist, zu mindern, als zu kaufen. Bei emissionshandelspflichtigen Anlagen liegt dieser Punkt, der sog. Fuel Changing Point, bei ca. 25 EUR für ein Zertifikat, das jeweils 1 t CO2 abdeckt.

Aber ist das bei Verkehr und Haushalten wirklich vergleichbar? Bei der Heizung sind weder Vermieter noch Eigenheimbesitzer wirklich flexibel. Und auch beim Auto ist es ein Umstieg auf einen anderen Antrieb für die meisten keine wirkliche Alternative. Der Fuel Changing Point dürfte also viel, viel höher liegen als bei den Anlagen, die jetzt schon am Emissionshandel teilnehmen. Zudem würde in einem Upstream-Modell der Steuerungsmechanismus so vermittelt eintreten, dass eine Verhaltenslenkung möglicherweise gar nicht eintritt, wie eine Studie des Umweltbundesamts bereits 2014 unterstrich. Damit tritt aber keine Steuerungswirkung ein, wenn ein einheitlicher CO2-Preis alle emittierenden Sektoren betrifft. Die Staatskasse würde von den Versteigerungen profitieren. Aber eine echte Minderung der Emissionen wäre eher unwahrscheinlich. Es spricht also zwar Einiges dafür, CO2 auch in Haushalten und im Verkehr zu bepreisen. Aber eine Einbeziehung in den Emissionshandel wäre auch bei steigenden Preisen wohl kein hilfreicher Schritt, um die EU-Klimaziele zu erreichen.

Wenn es um den Emissionshandel geht, ist mehr Größe also kein Erfolgsrezept.

2018-05-17T10:38:12+02:0017. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Mieterstrom in aller Kürze

Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Mietshäusern errichtet der Vermieter oder ein Dienstleister Photovoltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbewohnern an. Um solche in der Vergangenheit zu selten realisierten Modelle zu fördern, hat der Gesetzgeber letztes Jahr im Juli ein Mieterstromgesetz erlassen, das vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.

Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grundversorgungspreises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznutzungsentgelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hocheffizienten und deswegen besonders klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlastungen der Stromnetze durch besondere Netznutzungsprofile honoriert. Und die Konzessionsabgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Stromnetzen den Grund und Boden der jeweiligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.

Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieterstromzuschlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orientiert sich an der Einspeisevergütung für Solarstrom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unterschiedlichen Leistungsklassen als auch die schrittweise Verringerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechenbeispiel des Bundeswirtschaftsministeriums wird für eine 40 Kilowatt-Mieterstromanlage ein aktueller Mieterstromzuschlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.

Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energieversorger als Dienstleister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinausgehende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollversorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Stromliefervertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als “Zwangsgeschäft” zu koppeln. Wer nicht will, soll sich anderweitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energieversorger den bürokratischen Aufwand als unnötig hoch empfinden.

Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispielsweise vom Mieterstromzuschlag profitiert, wann ein Wohngebäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewerbeunternehmen Mieterstrom beziehen können. Eine erste Auslegungshilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearingstelle EEG vorgelegt. Die von der Clearingstelle erarbeiteten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfangreichen Materialteil ergänzten Überblick über den Meinungsstand zu einigen viel diskutierten Fragen.

2019-09-27T12:59:23+02:0016. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Emissionshandel: Die nächsten Schritte auf dem Weg in die 4. HP

2021 beginnt die nächste Handelsperiode des Emissionshandels. Inzwischen gibt es Neuregelungen der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die verhindern sollen, dass in der nächsten Handelsperiode erneut so viele Zertifikate im Umlauf sind, dass die Anlagenbetreiber wenig Anreiz haben, ihre Anlagen auf emissionsärmere Brennstoffe umzustellen oder effizienter zu werden. Da es künftig mit der Marktstabilitätsreserve und den Regelungen zur Löschung von Zertifikaten begleitend zu Klimaschutzmaßnahmen Mechanismen geben wird, um Überschüsse abschöpfen zu können, ist man derzeit optimistisch, dass der Emissionshandel doch noch eine Erfolgsstory wird.

Die vorläufige CL-Liste

Doch wie geht es nun konkret weiter? Seit einigen Tagen ist immerhin eine vorläufige CL-Liste auf dem Tisch. Diese Liste enthält die Branchen, die eine zu 100% kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten sollen, um ihnen im internationalen Wettbewerb nicht zu schaden. Entgegen eines verbreiteten Vorurteils bedeutet das nicht, dass diese Unternehmen gar keine Lasten und entsprechend auch keine Emissionsminderungsanreize haben. Denn die 100% kostenlose Zuteilung bezieht sich nicht etwa auf den Bedarf der jeweils konkreten Anlage. Sondern auf den fiktiven Bedarf einer ganz besonders modernen Anlage. Mit anderen Worten: Wer nicht so modern ist, wie es möglich wäre, muss trotzdem kaufen.

Ursprünglich wollte die Europäische Kommission den Kreis der privilegierten Unternehmen deutlich verkleinern. In der laufenden Handelsperiode sind 153 Branchen als abwanderungsbedroht und deswegen privilegiert anerkannt. Künftig sollen nur noch 44 auf diese Weise privilegiert werden. Eine Reihe weiterer Branchen hat nun drei Monate Zeit darzulegen, dass sie ebenfalls als abwanderungsbedroht anerkannt werden können.

Doch auf den zweiten Blick erscheint die vorläufige CL-Liste deutlich weniger ambitioniert als geplant. Die großen Branchen scheinen alle vollzählig versammelt zu sein. Einige haben es sogar nun neu auf die Liste geschafft, zB die früher nur teilweise erfassten Industriegase. Entsprechend ist anzunehmen, dass auch künftig die meisten Industrieunternehmen als abwanderungsbedroht gelten werden. Damit aber stellt sich die Frage, ob der Puffer von 3%, der im Budget verhindern soll, dass es wieder zu einem umstrittenen sektorübergreifenden Korrekturfaktor (CSCF) kommt, ausreichen wird. Möglicherweise gilt auch hier das alte Sprichwort vom langen Leben der Totgesagten, und auch künftig unterliegen Zuteilungen einer Kürzung, damit die Anwendung der Zuteilungsregeln nicht dazu führt, dass das Budget gesprengt wird.

Zum Zeitplan

Bisher war der Gesetzgeber immer spät dran. Auch in Zukunft wird sich daran wohl nichts ändern. Zwar sollen noch im Sommer die Zuteilungsregeln im Entwurf veröffentlicht werden und sich eine Konsultation anschließen. Parallel tragen, wie erwähnt, einige Branchen noch einmal vor, um aufgrund qualitativer Kriterien doch noch auf die CL-Liste zu gelangen. Für den Oktober ist ein Kommissionsbeschluss über die Zuteilungsregeln und die dann endgültige CL-Liste auf EU-Ebene geplant. Im Dezember sollen dann nach einer Prüfung durch Rat und Parlament die Spielregeln der Zuteilung stehen.

Die Datenerhebung für das Antragsverfahren soll dann im Frühling 2019 stattfinden. Die Entscheidung über die Benchmarks, für die ein Minderungspfad zwischen 0,2% und 1,6% jährlich vorgesehen ist, soll erst 2020 fallen. Im Jahre 2021 wird es dann erst Entscheidungen über die NIMs-Liste geben, ohne die die Mitgliedstaaten nicht zuteilen können. Das bedeutet: Schon jetzt scheint festzustehen, dass auch zu Beginn der  nächsten Handelsperiode noch keine Bescheide und erst recht keine Ausschüttungen vorgenommen werden können. Es wird also selbst dann alles recht knapp, wenn es von heute an keine Pannen gibt, niemand noch einmal grundsätzliche Fragen stellt und vor allem die Benchmarkfestsetzung und die Endfassung der CL-Liste reibungslos verläuft. Wie realistisch das ist, mag jeder selbst beurteilen.

2018-05-14T23:56:25+02:0015. Mai 2018|Emissionshandel|