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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Ruf mich nicht an.

Geben Sie zu, Sie fragen sich auch immer, wen Call Center eigentlich noch erreichen, wenn sie tagsüber irgendwo anrufen. Die berufstätige Bevölkerung ist bei der Arbeit. Die junge bis sehr junge Bevölkerung hält Festnetztelefonie sowieso für eine Technologie, die nur unwesentlich moderner ist als eine Buschtrommel. Gleichwohl: Der übergroße Teil der Wettbewerbsprozesse, die ich in den letzten Jahren geführt habe, drehte sich um gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotene, weil einwilligungslose Telefonate der Konkurrenz. Meistens fielen auch noch irgendwelche irreführenden Äußerungen, das ist natürlich auch nicht erlaubt.

Als Konkurrent eines rechtswidrig wild herumtelefonierenden Unternehmens gibt es die Möglichkeit, abzumahnen und notfalls zu klagen. Hat man Erfolg, wird der Konkurrent zur Unterlassung verurteilt und muss, hält er sich nicht ans Verbot, Vertragsstrafen bzw. Ordnungsgelder bezahlen. Die Kosten der Abmahnung bzw. des Wettbewerbsprozesses hat ebenfalls das Unternehmen zu tragen, dass sich nicht an die Spielregeln des Wettbewerbs hält. Doch die Überwachung der wettbewerblichen Spielregeln ist nicht allein den wachsamen Augen der Wettbewerber überlassen: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Bußgelder verhängen, wenn ein Unternehmen sich an das Cold Call Verbot nicht hält.

Ein  bemerkenswert hohes Bußgeld von 140.000 EUR wurde nun gegen die E.ON-Tochter E Wie Einfach GmbH verhängt. Die Begründung der BNetzA legt ein weiteres Mal offen, wie anfällig auch große Unternehmen für derlei Verstöße sind: Offenbar hatte die E Wie Einfach GmbH Call Center mit den Anrufen beauftragt. Die Telefonnummern stammten von Adresshändlern. Die verkauften Telefonnummern sollten von Personen stammen, die im Internet eingewilligt hatten, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich allerdings erstens heraus, dass die angebliche Gewinnspielteilnahme gar nicht stattgefunden hatte. Zweitens waren die Einwilligungen nicht klar genug. Die BNetzA warf der E Wie Einfach GmbH deswegen vor, ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.

Für die Praxis bedeutet dies:

Wer selbst wirbt, sollte angesichts der zunehmenden Bußgeldfestsetzungen der BNetzA nicht nur vertraglich sicherstellen, dass die Auftragnehmer in Call Centern und auch Adresshändler ausreichende Einwilligungen besitzen. Sondern auch Kontrollmechanismen installieren, zu denen auch ein Check der Einwilligungen gehört. Blindes Vertrauen ist nicht nur wegen Bußgeldern nicht zu empfehlen, sondern auch wegen der auch in diesem Fall expliziten Pressearbeit der BNetzA unter voller Nennung des Namens.

Wer feststellt, dass die Konkurrenz in seinen Gefilden “wildert”, kann nicht nur selbst abmahnen, sondern auch Verstöße an die BNetzA melden, denn auch dieses Bußgeld beruht auf konkreten Beschwerden.

Wer als Verbraucher von Anrufen belästigt wird, kann nicht nur Einwilligungen, wenn es sie denn gibt, jederzeit zurücknehmen. Die BNetzA hat für solche Verstöße auch ein Meldeformular. Nicht zuletzt können Verbraucher sich auch an den eigenen Versorger bzw. Geschäftspartner wenden, der die Sache oft in die eigene Hand nimmt und weitere Belästigungen wirksam unterbindet.

2018-05-13T23:26:26+02:0014. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Von E-Mails und Hunden

Der § 5 Abs. 1 N. 2 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet jeden Anbieter von Telemedien, eine E-Mailadresse anzugeben. Unter dem etwas altväterlichen Wort „Telemedien“ verbergen sich vor allem Homepages.

Nun sind vielen Betreibern von Homepages E-Mails eher lästig. Sie verdienen ihr Geld mit standardisierten Angeboten, zu denen sie sich lieber per Formular beauftragen lassen. Das ist besser maschinell auslesbar und überhaupt ist der Bearbeitungsaufwand deutlich geringer, denn Menschen tendieren dazu, sich unklar auszudrücken. Und ohne, dass man jemandem etwas unterstellen möchte: Bei einem selbst generierten Formular hat man es auch viel besser in der Hand, wozu sich Nutzer überhaupt äußern. Faktisch wirkt manches Formular damit wie eine Verweisung unerwünschter Nachrichten auf den oft mühsamen Postweg.

Auch Google ist offenbar kein Freund von Nachrichten per E-Mail und dachte sich deswegen etwas aus: Auf der Homepage stand zwar eine E-Mailadresse, nämlich support@gooogle.com. Aber wer eine Nachricht an diese Adresse schrieb, erhielt nur eine Nachricht zurück, dass die Mails an diese Adresse nicht gelesen würden.

Dass dies nicht dem Sinn und Zweck des TMG entspricht, liegt eigentlich auf der Hand. Ich kann nur darüber spekulieren, ob dies auch den Entscheidern bei Google klar war. Dagegen spricht, dass sie sich offenbar eine positive Rückmeldung der Landensmedienanstalt  Hamburg geholt hatten, was ja gar nicht erforderlich gewesen wäre, hätte im Hause Google niemand Bedenken gehabt. Möglicherweise liegt hier eine derjenigen Entscheidungen vor, die ein Bekannter von mir gern „doggy style“ nennt, frei nach dem durchaus ambivalenten bayrischen Kompliment für besonders schlitzohrige Zeitgenossen „Hund san’s scho“.

Die Richter am Landgericht Berlin sind allerdings keine Bayern und Richter haben für Umgehungen von Gesetzen generell eher nicht so viel über. Das Landgericht (LG) Berlin bejahte deswegen einen Verstoß gegen das TMG. Ob Google wirklich Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz sah oder nur Zeit gewinnen wollte? Schließlich muss ein Unternehmen für jeden Monat, in dem noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, keine Leute dafür bezahlen, die E-Mails an die angegebene Adresse auch wirklich zu lesen. Aber wir wollen Google nichts unterstellen. In jedem Fall zog der amerikanische Gigant vors Kammergericht (KG) Berlin – so heißt hierzulande das Oberlandesgericht – und behauptete weiter, auch eine E-Mailadresse, an die gerichtete Mails erklärtermaßen keiner liest, sei eben eine E-Mailadresse im Sinne des Gesetzes. 

Doch auch die Richter am KG folgten Google nicht. Das Unternehmen muss also eine echte Kommunikationsmöglichkeit eröffnen. Da die Revision zugelassen ist, ist es allerdings gut möglich, dass eine endgültige Klärung noch einige Zeit in Anspruch nimmt.

2018-05-10T18:20:26+02:0011. Mai 2018|Digitales|

Die Bundeswehr und die re:publica

Die Story selbst ist simpel: Die Bundeswehr wollte auf der Netzkonferenz re:publica einen Stand, um um Mitarbeiter zu werben. Die Veranstalter wollten das nicht, insbesondere keine Bundeswehruniformen auf dem Gelände der Konferenz. Deswegen lehnten sie die Anfrage nach einem Stand ab.

Als ich am Mittwoch morgen zum Konferenzgelände kam, standen ein Plakatwagen und drei uniformierte Soldaten vorm Eingang und verteilten Zettel, auf denen sie sich über die Veranstalter beschwerten. Wenig später gab die Bundeswehr ein Statement ab, in dem sie die Standabsage als Provokation bezeichnete. Darauf fühlten sich viele Nutzer auf facebook provoziert, teilweise rüdeste Beschimpfungen, teilweise schlechte Bewertungen der re:publica auf facebook abzugeben, gegen die die Bundeswehr nicht einschritt oder die Aufgeregten zumindest etwas mäßigte. Parallel äußerten sich konservative Politiker in ähnlicher Weise wie die Bundeswehr selbst.*

Die Urheber der Kampagne der Bundeswehr halten die Aktion vermutlich für einen vollen Erfolg. Das eigene Klientel hat sich immerhin breit solidarisiert. Aber war die Aktion überhaupt rechtmäßig?

Fest steht: Die Veranstalter der re:publica haben sich nichts vorzuwerfen. Diejenigen, die Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung der Bundeswehr mit anderen Ministerien oder Institutionen einfordern, übersehen, dass diese schon nicht Grundrechtsträgerin sein kann. Der Staat ist Adressat von Grundrechten, aber er selbst kann sich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. nur BVerfGE 128, 226). Pointiert gesagt: Die Bundeswehr hat gar keine Grundrechte. Und die re:publica ist eine private Veranstaltung, egal, ob sie auch öffentliche Fördergelder bekommt. Die privaten und deswegen nicht unmittelbar an Grundrechte gebundenen Veranstalter durften also sowieso nach Belieben ihre Stände vergeben.

Aber wie sieht es mit der Aktion der Bundeswehr aus? Die Bundeswehr ist Hoheitsträger und damit alles andere als frei, wie sie agiert. Zwar liegt hier klar erkennbar kein “Einsatz im Inneren” nach Art. 87a GG vor. Aber war die Bundeswehr berechtigt, sich auf diese Weise öffentlich über eine rechtmäßige Maßnahme einer privaten Veranstalterin zu beschweren? War sie auch berechtigt, durch ein öffentliches Statement einen “Shitstorm” heraufzubeschwören, der angesichts der Dynamiken im Netz kaum unerwartet kam?

Die ihr schon als Annex ihrer Aufgabenerfüllung zustehende Befugnis, um Mitarbeiter zu werben, scheidet als Grundlage ihres Verhaltens dieser Stelle aus. Denn als sie sich über die re:publica beschwerte, warb sie ja nicht um Mitarbeiter. Ihre Äußerungen sind vielmehr als Teil ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen.

Zur Öffentlichkeitsarbeit ist die Exekutive grundsätzlich befugt. Sie bedarf – das BVerwG hat dies einmal für die Bundesregierung klargestellt (BVerwGE 72, 76) – auch keiner expliziten gesetzlichen Grundlage, weil sich dieser Auftrag aus der Verfassung selbst ergibt. Aber ebenso ergibt sich aus dem Grundgesetz selbst, dass die Verwaltung nur im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird. Das BVerfG hat 2002 einmal hierzu ausgeführt (BVerfGE 105, 202, Rz. 49):

“Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln.”

Im Umkehrschluss bedeutet das: Ist etwas keine Aufgabe der Verwaltung, dann ist sie auch nicht befugt. Zudem unterliegt sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Ob dies hier der Fall war, ist ausgesprochen zweifelhaft. Welche Aufgabe soll das sein, die die Bundeswehr erfüllt, wenn sie sich öffentlich beschwert, dass ein privater Veranstalter ihr keinen Stand vermietet? Und kann die Kampagne insgesamt verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung eines legitimen Zwecks, sein? Was war überhaupt der Zweck? Abstrafen für eine unwillkommene Entscheidung dürfte kein legitimer Zweck sein. Druck, um im nächsten Jahr einen Stand zu bekommen, ist sicherlich auch kein legitimer Zweck, bedenkt man, dass die re:publica frei ist, zu kontrahieren mit wem sie will. Doch wie auch immer der Zweck ausgesehen haben mag, den die Bundeswehr verfolgte: Es fällt mir schwer, es als erforderlich, also als mildestes Mittel, anzusehen, Äußerungen zu publizieren, von denen ein Social Media Team weiß oder in diesen Zeiten wissen muss, dass es einen Shitstorm provoziert.

Ein hoheitlich provozierter Shitstorm gegenüber einem rechtmäßig handelnden Unternehmen kann nicht verhältnismäßig sein.

*Detailliert und lesenswert u. a. beim Veranstalter selbst, bei Thomas Knüwer, Thomas Wiegold und Sascha Stoltenow.

2018-05-09T10:44:29+02:008. Mai 2018|Digitales, Verwaltungsrecht|