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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Nitratrichtlinie: Einklagbares Recht auf sauberes Brunnenwasser

Fragen Sie sich auch manchmal, warum das Thema der Luftqualität in Innenstädten die Politik und das Recht solange in Atem gehalten hat? Wieso passiert nicht genausoviel bei anderen dringlichen Umweltproblemen, wie etwa die schleichende Infiltrierung des Trinkwassers mit gesundheitschädlichen Stoffen, etwa Nitrat oder Pestiziden?

Erlauben Sie uns, mit der Antwort etwas weiter auszuholen: Die Durchsetzung des europäischen Umweltrechts beruht im besonderen Maß auf der Initiative von Bürgern und Verbänden. Schließlich hat Brüssel in den Mitgliedstaaten keinen eigenen Verwaltungsunterbau, der sich darum kümmert. Die Möglichkeiten, Rechte vor Gericht geltend zu machen, sind daher häufig ausschlaggebend dafür, ob umweltrechtliche Vorgaben überhaupt ernst genommen werden. Die Klagewelle für effektive Luftreinhaltung in deutschen Innenstädten, die zu dem von uns bereits mehrfach thematisierten Fragen der Diesel-Fahrverbote geführt hat, zeigt dies deutlich: Dass es ein relativ kleiner Verband, die Deutsche Umwelthilfe, geschafft hat, die Politik seit Jahren vor sich herzutreiben, wurde durch eine Erweiterung der Klagemöglichkeiten vorbereitet.

Die entscheidende Wegmarke war die Entscheidung Janecek gegen Freistaat Bayern des EuGH. In dieser Entscheidung hatte der Bundestagsabgeordnete Dieter Janecek geklagt, der zugleich Anwohner des Mittleren Rings ist, einer der Hauptverkehrsadern der Münchener Innenstadt. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar: Unmittelbar betroffene Bürger können bei Gefahr der Überschreitung von Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie (LQRL) die Regierung auf Erstellung eines Aktionsplans verklagen.

Anders als bei der Luftqualität war die individuelle Einklagbarkeit von Nitrat-Grenzwerten im Wasserrecht bislang unklar. Anfang dieses Monats hat der EuGH nun entschieden, dass auch der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser, der bei 50 mg/l liegt, individuell eingeklagt werden kann. Diesmal kam die Vorlagefrage von einem österreichischem Verwaltungsgericht. Geklagt hatten ein kommunaler mit der Wasserversorgung beauftragter “Wasserleitungsverband”, eine Gemeinde und ein individueller Brunnenbesitzer aus dem Burgenland. Da das örtliche Trinkwasser schwankende Nitratwert von bis über 70 mg/l aufweist, hatten die Kläger auf Änderung einer Verordnung geklagt, dem sogenannten “Aktionsprogramm Nitrat 2012”, mit dem die Vorgaben der Nitratrichtlinie umgesetzt werden sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen von betroffenen Bürgern oder Verbänden dazu verpflichtet werden können, ein Aktionsplan zu ändern oder weitere Maßnahmen zu erlassen. Ähnlich wie in der Janecek-Entscheidung reicht dafür auch schon eine drohende Überschreitung.

Fazit: Für Wasserversorger, und für Besitzer privater Brunnen könnte sich diese Entscheidung als bedeutsam erweisen. Denn bislang mussten sie bei Grenzwertüberschreitungen immense Kosten für die Aufbereitung zahlen oder ganz auf die Nutzung ihre Brunnen verzichten. Nunmehr stehen rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, den Staat – und damit indirekt die mehrheitlich landwirtschaftlichen Verursacher – zur Einhaltung der Grenzwerte zu bringen.

2019-10-24T17:21:19+02:0024. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Der nationale Emissionshandel (nEHS): Was steht im BEHG-Entwurf?

Seit Samstag liegt der Entwurf eines Gesetzes über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG) auf dem Tisch. Erneut blieben den Verbänden nur zwei Tage Zeit, sich den Entwurf anzusehen. Schon Mittwoch soll er im Kabinett verabschiedet werden. 

An der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) gibt es – aus unserer Sicht berechtigte – Kritik. Wir halten das Risiko einer Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gleichfalls für hoch, weil das Instrument zwischen 2021 und 2026 in der aktuellen Entwurfsfassung dem finanzverfassungsrechtlichen Steuererfindungsverbot zuwiderlaufen könnte. Abseits der Frage, ob das BVerfG den geplanten Emissionshandel wider aufhebt, ist es aber interessant, was der Gesetzgeber genau plant. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des BEHG vom Wochenende sieht in groben Zügen und mit vielen Leerstellen, in denen auf noch zu erlassende Verordnungen verwiesen wird, Folgendes vor:

# Erfasst werden Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Gasöle (Anlage 1 zum BEHG)

# Der Entwurf verknüpft die Abgabepflicht mit der Entstehung der Energiesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 BEHG. Das ist nachvollziehbar, aber alle Vollzugsfragen des – keineswegs trivialen – EnergieStG spielen damit auch in den nEHS.

# Es ist ein Cap vorgesehen, das die Bundesregierung berechnen soll. In den ersten Jahren bis 2026 wird das Cap aber aufgefüllt, wenn es ausgeschöpft sein sollte. Eine echte Knappheitssituation existiert in dieser Phase noch nicht (§ 5 BEHG).

# Verantwortlich sind diejenigen, die die Brennstoffe in den Verkehr bringen oder als Lieferanten fungieren, nicht die Unternehmen oder Verbraucher, die sie verbrennen. Auch hier kommt es auf das EnergieStG an.

# Die Verantwortlichen müssen einen Überwachungsplan erstellen, § 6 BEHG. Jedes Jahr muss danach bis zum 31. Juli ein Brennstoffemissionsbericht erstellt werden, § 7 BEHG. Für die berichteten Emissionen muss bis zum 1. August eine entsprechende Menge an Zertifikaten abgegeben werden.

# Die Zertifikate sind handelbar. In der Einführungsphase gelten sie nur für ein Kalenderjahr, später gilt diese Beschränkung nicht mehr, § 9 BEHG. Die Zertifikate werden elektronisch in einem Register vorgehalten, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) betreibt, § 12 BEHG. Sie fungiert auch als zuständige Behörde, § 13 BEHG.

# 2021 bis 2025 werden die Zertifikate zu einem pro Jahr festgelegten Festpreis beginnend mit zehn und endend mit 35 EUR verkauft. Ab 2026 wird innerhalb eines Korridors versteigert, § 11 BEHG.

# § 11 Abs. 5 BEHG sieht eine Kompensationsmöglichkeit bei Vorliegen einer unbilligen Härte vor. Eine solche Regelung kannte bereits der “alte” Emissionshandel in den ersten Handelsperioden.

# Die Bundesregierung plant in § 11 Abs. 6 BEHG, Anlagenbetreiber von TEHG-Anlagen zu kompensieren, wenn sie ansonsten zweimal für ihre Emissionen zahlen müssten. Die Abgrenzung wird absehbar ein erhebliches Problem, der Entwurf bietet hierzu noch keine plausible Lösung.

# Um die Abwanderung belasteter Industriezweige zu verhindern, plant die Bundesregierung Beihilfen, § 11 Abs. 7 BEHG.

# Die jährlichen Emissionsberichte sind durch Sachverständige zu verifizieren, § 15 BEHG.

# Das Sanktionssystem ähnelt dem des europäischen Emissionshandels nach dem TEHG: Bei fehlerhaften Berichten wird das Konto gesperrt, § 20 BEHG. Bei Verletzungen der Abgabepflicht greift eine Zahlungspflicht, die pro fehlendem bzw, verspäteten Zertifikat mit dem Dreifachen des Festpreises beginnt, später greift eine Zahlungspflicht wie beim TEHG-Emissionshandel.

# Verstoße werden mit scharfen Bußgeldern geahndet: Falsche oder fehlende Berichte ziehen bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich, alle anderen Pflichtverstöße können mit bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Insgesamt ähnelt der neue nEHS – wie nicht weiter erstaunlich – dem bekannten Emissionshandel, nur ohne die Zuteilung von Zertifikaten. Möglicherweise ändert sich das im Gesetzgebungsverfahren noch einmal. Viele praktische Fragen sind bisher noch völlig ungeklärt. Hier steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch pragmatische Lösungen nachliefert.

Sie haben Fragen rund um das neue Emissionshandelssystem? Bitte melden Sie sich per E-Mail oder rufen Sie uns unter 030 403 643 62 0 an.

Die Registrierungspflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immissionsschutzrecht in Hinblick auf die verwaltungstechnische Handhabung nur die Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Neben diese Differenzierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Registrierung unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit an.

Welche Anlagen registriert werden müssen, ergibt sich insbesondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungswärmeleistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie genehmigungsbedürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagentypen ausgenommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplitterten Anlagensituationen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung zusammengefasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer parallelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Registrierungspflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zuständigen Behörde. Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Registrierungspflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagensituation nicht ganz klar ist, sollte rechtzeitig eine Klärung herbeigeführt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unterfällt, und aus welchen Anlagenteilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagenbetreiber aggregierte Anlagenregister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsentation der Anlage im Register gegenüber der Öffentlichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfältigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeldandrohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Registrierungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger dargestellt. Einen ausführlicheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbesondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagenkonstellation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unterfallen, melden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|