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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Der kleine Emissionshandel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, stationären Anlagen haben ihre Minderungsziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klimapaket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren einen “kleinen Emissionshandel” einzuführen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zertifikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwischen bekannt geworden ist, soll dieser Emissionshandel wie der europäische Emissionshandel der “großen Anlagen” von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) administriert werden. 

Was den “kleinen Emissionshandel” vom bekannten EU-Emissionshandel unterscheidet, ist aber nicht nur der Anwendungsbereich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zertifikate zu einem Festpreis ausgegeben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamtmenge festgelegt, die Preisbildung dem Markt überlassen und sodann auktioniert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissionshandelssystem bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamtmenge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissionshandel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzuordnen, auch wenn die Koalitionäre diese Bezeichnung aus politischen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Sprengstoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetzgeber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrennstoffsteuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

“Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.”

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überraschend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausgeschlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundesregierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissionshandels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des hergebrachten Steuersystems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld diskutierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|

Weitergabe von gestiegenen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzentgelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Stromversorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durchreichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkundenpreisen nicht profitiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonderkunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beeinflussbaren Preisbestandteile, sondern auch bei der schlichten Weiterreichen gestiegener Umlagen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert längerfristiger Stromlieferverträge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkundenpreis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber transparent und verständlich informieren muss. Betrifft die Änderung Grundversorgungstarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet informiert werden. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffentliche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss qualifiziert informiert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bisher oft unzureichend informiert wurde, wie etwa der Bundesgerichtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festgestellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestiegenen Aufmerksamkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbraucherschutzverbände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten: Unzureichende Informationen können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Informationsschreiben über eine Preisanpassung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den rechtlichen Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|

Der verlängerte Arm der Justiz

Wenn es um Umweltzerstörung oder Menschrechtsverletzungen von international tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechtssystem bietet sehr wohl Möglichkeiten, Unternehmensverbünde auch grenzüberschreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die in verschiedenen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananenplantagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handelsnamen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschiedener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Allerdings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Plantagenarbeiter in Nicaragua mehrere Gerichtsentscheidungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entscheidungen wurden jedoch nicht von amerikanischen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschädigten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erhebliche Vermögenswerte. Zunächst erließ ein Gericht im französischen Bobigny im vorläufigen Rechtsschutz einen Vollstreckungsbeschluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zuständigkeit für Menschenrechtsfragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das “Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGVÜ) die Zuständigkeit gegeben. Da im sachsen-anhaltinischen Schkopau der Dow Olefinverbund mit erheblichen Vermögenswerten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungsbeschluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichtsvollzieher in Schkopau zugestellt. Allerdings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forderungen eingetrieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effektiven Zusammenspiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen verstecken können. Allerdings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staatsgrenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die allermeisten der vor 40 Jahren geschädigten Plantagenarbeiter dürften inzwischen jedenfalls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|